Objekt : Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 1 (1858))

Frei von Bruch rc., von Beschädigung.

499

meidenden Beschädigung der verschifften Gegenstände nicht
ganz beseitigen. Man kann Gebinde nicht so genau besehen,
um gesichert zu sein, daß sie nicht schwache Stellen haben;
und zerbrechliche Waaren behalten diese ihre Eigenschaft selbst
dann, wenn sie sorgfältig verpackt werden. Nur mindern
läßt sich hiedurch die Gefahr, nicht ganz aufheben.
s Fortsetzung folgt.)

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer