I. Civilistischer Theil.
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für die Zeit der classischen Juristen, wo das Nomen facere noch
allgemein in Uebung war, der Grundsatz eingeschärft wird: pecuniae ¬
quidem creditae usuras, nisi in stipulatum deductas non
deberi *)
Auch im Gebiete des Peregrinenrechtes ist die Möglichkeit des
Allein
Zinsenvertrags bei dem Creditum angenommen worden?
auf diesem Gebiete hat die Lehre dadurch eine andre Wendung ¬
erhalten, daß hier auch der Zinsvertrag durch Nudum Pactum ¬
als klagbar anerkannt worden ist (vergl. die folgende Abhandlung). ¬
Demnach concurrirten hier recht eigentlich zwei Zinsvertragformen, ¬
die durch Nudum Pactum und die Zinsstipulation,
zwischen denen die Contrahenten die Wahl hatten. Selbst bei der
Entstehung des Creditums auf dem Wege der obligatorischen Numeration ¬
muß der Zinsvertrag durch Nudum Pactum zulässig
gewesen sein, weil dieses dann im Peregrinenrechte eine neue,
klagbare Causa Obligationis erzeugte, mithin nicht erst der Deckung
durch das Object der obligatorischen Numeration bedurfte.
In dem Gesagten ist zugleich die Antwort auf die weitere
Frage gegeben, in welche Formen das Zinsversprechen möglicher
Weise gekleidet werden konnte. Römische Bürger können im
Creditum lediglich durch Zinsstipulation, Peregrinen außerdem
noch durch Nudum Pactum gebunden werden. Hiermit hängt dann
weiterhin auf das genaueste die Art und Weise zusammen, wie
der Zinsvertrag durch Nudum Pactum unter römischen Bürgern
von den classischen Juristen behandelt worden ist. Einige waren
der Ansicht, daß er unter römischen Bürgern gar keine Wirkung
habe, und diese Ansicht ist in den Sentenzen des Paulus vertreten ¬
worden 3); andre hingegen haben ihm auch hier eine gewisse
1) L. 24. D. 19. 5. (de praescriptis) von African. Der Jurist
braucht die Worte, um die Entscheidung eines Falls einzuleiten, welcher nicht
sowohl ein Darlehn, als vielmehr ein Mandat enthält, indem er von dem Allgemeinen =
zum Besondern fortgeht. — Für die Allgemeingültigkeit des Satzes
spricht auch L. 3. lust. C. 4. 32. (de usuris.)
2) Darauf geht Cicero pro Rabirio Postumo 14. An cum credebat,
inductus usuris, id agebat, ut haberet quam plurimum? Es ist da
die Rede von Darlehnen des Rabirius an einen auswärtigen Rex, welcher
das römische Bürgerrecht nicht hatte, also dem Peregrinenrechte verfiel.
3 Pauli sent. recept. Il. 14. §. 1. si pactum nudum de praestundis
usuris interpositum sit, nullius est momenti.