Metadaten : Heimbach, Gustav Ernst: ¬Die Lehre von dem Creditum nach den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten

I.  Civilistischer  Theil.
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für  die  Zeit  der  classischen  Juristen,  wo  das  Nomen  facere  noch
allgemein  in  Uebung  war,  der  Grundsatz  eingeschärft  wird:  pecuniae ¬
  quidem  creditae  usuras,  nisi  in  stipulatum  deductas  non
deberi  *)
Auch  im  Gebiete  des  Peregrinenrechtes  ist  die  Möglichkeit  des
Allein
Zinsenvertrags  bei  dem  Creditum  angenommen  worden?
auf  diesem  Gebiete  hat  die  Lehre  dadurch  eine  andre  Wendung ¬
  erhalten,  daß  hier  auch  der  Zinsvertrag  durch  Nudum  Pactum ¬
  als  klagbar  anerkannt  worden  ist  (vergl.  die  folgende  Abhandlung). ¬
  Demnach  concurrirten  hier  recht  eigentlich  zwei  Zinsvertragformen, ¬
  die  durch  Nudum  Pactum  und  die  Zinsstipulation,
zwischen  denen  die  Contrahenten  die  Wahl  hatten.  Selbst  bei  der
Entstehung  des  Creditums  auf  dem  Wege  der  obligatorischen  Numeration ¬
  muß  der  Zinsvertrag  durch  Nudum  Pactum  zulässig
gewesen  sein,  weil  dieses  dann  im  Peregrinenrechte  eine  neue,
klagbare  Causa  Obligationis  erzeugte,  mithin  nicht  erst  der  Deckung
durch  das  Object  der  obligatorischen  Numeration  bedurfte.
In  dem  Gesagten  ist  zugleich  die  Antwort  auf  die  weitere
Frage  gegeben,  in  welche  Formen  das  Zinsversprechen  möglicher
Weise  gekleidet  werden  konnte.  Römische  Bürger  können  im
Creditum  lediglich  durch  Zinsstipulation,  Peregrinen  außerdem
noch  durch  Nudum  Pactum  gebunden  werden.  Hiermit  hängt  dann
weiterhin  auf  das  genaueste  die  Art  und  Weise  zusammen,  wie
der  Zinsvertrag  durch  Nudum  Pactum  unter  römischen  Bürgern
von  den  classischen  Juristen  behandelt  worden  ist.  Einige  waren
der  Ansicht,  daß  er  unter  römischen  Bürgern  gar  keine  Wirkung
habe,  und  diese  Ansicht  ist  in  den  Sentenzen  des  Paulus  vertreten ¬
  worden  3);  andre  hingegen  haben  ihm  auch  hier  eine  gewisse
1)  L.  24.  D.  19.  5.  (de  praescriptis)  von  African.  Der  Jurist
braucht  die  Worte,  um  die  Entscheidung  eines  Falls  einzuleiten,  welcher  nicht
sowohl  ein  Darlehn,  als  vielmehr  ein  Mandat  enthält,  indem  er  von  dem  Allgemeinen =
  zum  Besondern  fortgeht.  —  Für  die  Allgemeingültigkeit  des  Satzes
spricht  auch  L.  3.  lust.  C.  4.  32.  (de  usuris.)
2)  Darauf  geht  Cicero  pro  Rabirio  Postumo  14.  An  cum  credebat,
inductus  usuris,  id  agebat,  ut  haberet  quam  plurimum?  Es  ist  da
die  Rede  von  Darlehnen  des  Rabirius  an  einen  auswärtigen  Rex,  welcher
das  römische  Bürgerrecht  nicht  hatte,  also  dem  Peregrinenrechte  verfiel.
3  Pauli  sent.  recept.  Il.  14.  §.  1.  si  pactum  nudum  de  praestundis
usuris  interpositum  sit,  nullius  est  momenti.
            
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