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die Schuldverschreibung lautete also: Ich bekenne
1000 Rthlr. dargeliehen erhalten zu haben, verspreche
sie bis zum Abtrage jährlich mit 5 p. C. zu verzinsen
und setze zur Sicherheit für das Capital dem Gläubiger =
mein gesammtes Vermögen zum Unterpfande; —
wer fühlt es nicht, daß dieser Fall von dem vorigen
ganz verschieden sey, und daß man hier nicht annehmen =
könne, der Schuldner habe dem Gläubiger auch
in Hinsicht auf die Zinsen ein Pfandrecht ertheilen
wollen. Niemand wird behaupten, das Pfandrecht
erstrecke sich auf das Capital, wenn in dem angenommenen =
Fall der Schuldner sich also ausgedrückt hätte:
und setze zur Sicherheit für die Zinsen dem Gläubiger
mein gesammtes Vermögen zum Unterpfande, — und
doch könnte man dieses mit eben dem Recht behaupten, =
wie jenes.
Akso das simpliciter ertheilte Pfandrecht ist es, was
sich nicht auf die Hauptschuld beschränkt, sondern auch
zur Sicherheit der Nebenforderungen dient, vorausgesetzt, =
daß diese zu der Zeit, da die Hypothek constitairt
ward, schon begründet waren. Denn in Ansehung solcher =
Forderungen, an welche bey Ertheilung des Pfandrechts =
nicht gedacht ward, kann man auch nicht ännehmen, =
daß der Wille des Schuldners darauf gerichtet
gewesen seyn sollte, ihrentwegen ein Pfandrecht zu er(62). =
Das Pfandrecht erstreckt sich daher
theilen
.1) -
Auf Conventionalzinsen, und zwar auf solche, welche
zu der Zeit, da die Verpfändung geschah, bereits ver(62) =
Weber Erörterung §. 8. und §. 12.