Volltext : Gesterding, Franz Christian: ¬Die Lehre vom Pfandrecht

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die  Schuldverschreibung  lautete  also:  Ich  bekenne
1000  Rthlr.  dargeliehen  erhalten  zu  haben,  verspreche
sie  bis  zum  Abtrage  jährlich  mit  5  p.  C.  zu  verzinsen
und  setze  zur  Sicherheit  für  das  Capital  dem  Gläubiger =
  mein  gesammtes  Vermögen  zum  Unterpfande;  —
wer  fühlt  es  nicht,  daß  dieser  Fall  von  dem  vorigen
ganz  verschieden  sey,  und  daß  man  hier  nicht  annehmen =
  könne,  der  Schuldner  habe  dem  Gläubiger  auch
in  Hinsicht  auf  die  Zinsen  ein  Pfandrecht  ertheilen
wollen.  Niemand  wird  behaupten,  das  Pfandrecht
erstrecke  sich  auf  das  Capital,  wenn  in  dem  angenommenen =
  Fall  der  Schuldner  sich  also  ausgedrückt  hätte:
und  setze  zur  Sicherheit  für  die  Zinsen  dem  Gläubiger
mein  gesammtes  Vermögen  zum  Unterpfande,  —  und
doch  könnte  man  dieses  mit  eben  dem  Recht  behaupten, =
  wie  jenes.
Akso  das  simpliciter  ertheilte  Pfandrecht  ist  es,  was
sich  nicht  auf  die  Hauptschuld  beschränkt,  sondern  auch
zur  Sicherheit  der  Nebenforderungen  dient,  vorausgesetzt, =
  daß  diese  zu  der  Zeit,  da  die  Hypothek  constitairt
ward,  schon  begründet  waren.  Denn  in  Ansehung  solcher =
  Forderungen,  an  welche  bey  Ertheilung  des  Pfandrechts =
  nicht  gedacht  ward,  kann  man  auch  nicht  ännehmen, =
  daß  der  Wille  des  Schuldners  darauf  gerichtet
gewesen  seyn  sollte,  ihrentwegen  ein  Pfandrecht  zu  er(62). =
  Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  daher
theilen
.1) -
  Auf  Conventionalzinsen,  und  zwar  auf  solche,  welche
zu  der  Zeit,  da  die  Verpfändung  geschah,  bereits  ver(62) =
  Weber  Erörterung  §.  8.  und  §.  12.
            
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