Metadaten : Bender, Johann Heinrich: ¬Die Lotterie

Rechtsverhältniß  zwischen  Collecteurs  und  Spielern.  189
Anerkenntniß  des  Spielers  sowohl  Lieferung  als  Schuld  darthun ¬
  kann  u.  s.  w.  Untercollecteurs  insbesondre  verkaufen ¬
  entweder  nur  Zug  um  Zug,  oder  koͤnnen  sich  leicht  damit
helfen,  daß  sie  den  ihren  Abnehmern  ertheilten  Credit  hinten
auf  das  Loos  notiren,  wogegen  dieser  späterhin  Nichts  einwenden =
  kann,  wenn  er  einmal  die  Notirung  zugegeben  hat  u.  s.  w.
Jn  jedem  Fall,  auch  in  dem,  wo  man  sich  ein  Loos  nicht
als  Treffer,  sondern  als  Niete  erscheinend  denkt,  kann  der  vorsichtige =
  Collecteur  sich  ein  Anerkenntniß  über  Empfang  desselben ¬
  und  Größe  der  Schuld  zeitig  verschaffen,  ohne  daß  ihn
die  Natur  der  Lotteriegeschäfte  daran  hinderte,  und  alsdann
hat  er  ein  weit  besseres  Beweismittel  in  der  Hand,  als  ihm
sein  Geschäftsbuch  darbieten  würde.  Auf  der  anderen  Seite
ist  wohl  zu  erwägen,  welcher  Gefahr  diejenigen  leicht  ausgesetzt ¬
  wären,  mit  welchen  ein  Collecteur  in  einem  Spielvertrag
zu  stehn  behauptete,  wenn  er  eine  Schuld  derselben  durch  sein
Buch  beweisen  wollte;  könnte  er  durch  dieses,  nachdem  es  eidlich =
  bestärkt  worden,  vollen  Beweis  der  in  Anspruch  genommenen ¬
  Einsatzforderung  erbringen,  so  muͤßte  Jedermann  das
Geschäftsbuch  eines  Lotterie=Collecteurs  dahin  gegen  sich  gelten
lassen,  daß  er  von  diesem  Loose  empfangen,  aber
nicht  bezahlt  habe,  und  damit  wäre  gerade  bei  dem  Lotteriespiel ¬
  dem  Betrug  Thor  und  Thüre  geöͤffnet.  Man  denke  nur
einmal  daran,  wie  oft  es  geschieht,  daß  Offertebriefe  mit  ganzen =
  Päcken  von  Loosen  an  der  Grenze  solcher  Länder,  wo  das
Spielen  oder  doch  Collectiren  derselben  verboten  ist,  von  den
Grenzaͤmtern  geoͤffnet,  und  saͤmmliche  Loose  cassirt  werden,  so
daß  diese  Loose  gar  nicht  an  ihre  Addressen  gelangen,  wohl
aber  im  Buch  des  Collecteurs  denselben  zur  Last
geschrieben  stehn.
Wir  halten  darum,  von  andern  Gründen  abgesehn,  die
Ansicht  fest,  daß  Loosedebit  zwar  ein  bürgerliches  Gewerbe,
aber  kein  Handelsgeschäft  sey,  daß  Streitigkeiten  zwischen
Collecteurs  und  Spielern  vor  das  ordentliche  Gericht  des
Beklagten  gehören,  und  daß  den  Lotteriebüchern  der  Collecteurs
            
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