Rechtsverhältniß zwischen Collecteurs und Spielern. 189
Anerkenntniß des Spielers sowohl Lieferung als Schuld darthun ¬
kann u. s. w. Untercollecteurs insbesondre verkaufen ¬
entweder nur Zug um Zug, oder koͤnnen sich leicht damit
helfen, daß sie den ihren Abnehmern ertheilten Credit hinten
auf das Loos notiren, wogegen dieser späterhin Nichts einwenden =
kann, wenn er einmal die Notirung zugegeben hat u. s. w.
Jn jedem Fall, auch in dem, wo man sich ein Loos nicht
als Treffer, sondern als Niete erscheinend denkt, kann der vorsichtige =
Collecteur sich ein Anerkenntniß über Empfang desselben ¬
und Größe der Schuld zeitig verschaffen, ohne daß ihn
die Natur der Lotteriegeschäfte daran hinderte, und alsdann
hat er ein weit besseres Beweismittel in der Hand, als ihm
sein Geschäftsbuch darbieten würde. Auf der anderen Seite
ist wohl zu erwägen, welcher Gefahr diejenigen leicht ausgesetzt ¬
wären, mit welchen ein Collecteur in einem Spielvertrag
zu stehn behauptete, wenn er eine Schuld derselben durch sein
Buch beweisen wollte; könnte er durch dieses, nachdem es eidlich =
bestärkt worden, vollen Beweis der in Anspruch genommenen ¬
Einsatzforderung erbringen, so muͤßte Jedermann das
Geschäftsbuch eines Lotterie=Collecteurs dahin gegen sich gelten
lassen, daß er von diesem Loose empfangen, aber
nicht bezahlt habe, und damit wäre gerade bei dem Lotteriespiel ¬
dem Betrug Thor und Thüre geöͤffnet. Man denke nur
einmal daran, wie oft es geschieht, daß Offertebriefe mit ganzen =
Päcken von Loosen an der Grenze solcher Länder, wo das
Spielen oder doch Collectiren derselben verboten ist, von den
Grenzaͤmtern geoͤffnet, und saͤmmliche Loose cassirt werden, so
daß diese Loose gar nicht an ihre Addressen gelangen, wohl
aber im Buch des Collecteurs denselben zur Last
geschrieben stehn.
Wir halten darum, von andern Gründen abgesehn, die
Ansicht fest, daß Loosedebit zwar ein bürgerliches Gewerbe,
aber kein Handelsgeschäft sey, daß Streitigkeiten zwischen
Collecteurs und Spielern vor das ordentliche Gericht des
Beklagten gehören, und daß den Lotteriebüchern der Collecteurs