Volltext : Allgemeine bürgerliche Proceßordnung für das Königreich Hannover, vom 8. November 1850

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§.  92.
b.  Schriftliche  Parteianträge,  als  Grundlage  der
mündlichen  Verhandlung.
Der  Rechtsstreit  wird  mündlich  auf  Grundlage
die  mündliche  Verhandlung  vorbereitenden,
der,
schriftlichen  Parteianträge  verhandelt.
§.  93.
Vorbehältlich  besonderer  Vorschriften  müssen  die
schriftlichen  Parteianträge  enthalten:
)  als  Rubrik  die  genaue  Bezeichnung  der  Parteien ¬
  nach  Namen,  Stand,  Wohnort  und  Proceßrolle, =
  so  wie  ihrer  Anwälte;  das  Gericht,
bez.  die  Abtheilung  desselben,  vor  welchem  der
Rechtsstreit  anhängig;  den  Streitgegenstand,
unter  thunlichst  genauer  Angabe  seines  Werthes;
die  Zahl  der  Anlagen  und  deren  Bezeichnung;
2)
die  Angabe  des  Verhandlungstermins,  falls
dieser  nicht  bereits  der  Gegenseite  bekannt  gemacht ¬
  worden  ist;
zur  Sache  das  in  der  Gerichtssitzung  zu  stel3) =

lende  (principale  und  eventuelle)  Gesuch,  und
zur  Begründung  desselben  eine  kurze  aber  bestimmte =
  und  vollständige  Angabe  der  ihm  zum
Grunde  liegenden  thatsächlichen  Verhältnisse,
auch  erforderlichen  Falls  des  Rechtsgrundes,
so  wie  andererseits  eine  so  bestimmte  und  vollständige ¬
  Erklärung  auf  die  thatsächlichen  Behauptungen ¬
  des  Gegners,  daß  nicht  zweifelhaft
sein  kann,  was  zugestanden  und  was  bestritten  ist.
Weitere  Auseinandersetzungen  der  thatsächlichen =
  Verhältnisse,  so  wie  Rechtsausführungen
dürfen  die  schriftlichen  Parteianträge  nicht  enthalten. =

            
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