Volltext : Allgemeine bürgerliche Proceßordnung für das Königreich Hannover, vom 8. November 1850

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wenn  durch  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen
die  Sittlichkeit  verletzt  werden  würde.
Auch  kann  das  Gericht,  jedoch  nur  nach  Anhörung ¬
  der  Staatsanwaltschaft,  die  Oeffentlichkeit
ausschließen,  wenn  die  streitenden  Theile  übereinstimmend ¬
  dieses  begehren.
§.  88.
Ueber  die  Schließung  der  Thüren  erkennt  das
Gericht  auf  Antrag  der  Parteien,  der  Staatsanwaltschaft ¬
  oder  auch  von  Amtswegen.
Gegen  den  die  Oeffentlichkeit  der  Gerichtssitzungen ¬
  betreffenden  Beschluß  ist  kein  Rechtsmittel  zulässig. =

§.  89.
Von  den  nicht  öffentlichen  Gerichtssitzungen  sind
sämmtliche  bei  der  Sache  nicht  betheiligte  Personen
auszuschließen,  doch  ist  eine  jede  Partei  zu  dem
Verlangen  befugt,  daß  ihr  außer  ihrem  Vertreter
drei  Verwandte  oder  Freunde  zur  Seite  bleiben.
§.  90.
3.  Verhandlung  in  den  Gerichtssitzungen.
a.  Reihenfolge  unter  mehreren  Sachen.
Ueber  die  Reihenfolge,  in  welcher  mehrere  auf
einen  und  denselben  Gerichtstag  anstehende  Sachen
zur  Verhandlung  gelangen,  sollen  unter  Berücksichtigung ¬
  der  Beschaffenheit  der  einzelnen  Sachen  reglementarische ¬
  Vorschriften  erlassen  werden.
§.  91.
Sachen,  welche  an  einem  bestimmten  Gerichtstage ¬
  nicht  zum  Vortrage  gelangen,  gehen  ohne  Weiteres =
  insofern  nicht  das  Gericht  auf  Antrag  der
Parteien  oder  von  Amtswegen  ein  Anderes  verordnet, ¬
  auf  den  nächsten  ordentlichen  Gerichtstag  über.
            
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