Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 1)

144  I.  Buch.  IV.  Abschn.  Das  Recht  als  Wissenschaft  und  Technik.
vorzustellen.  Erst  wenn  dies  geschehen,  ist  es  möglich,
wiederum  zu  kombinieren,  um  zu  zeigen,  wie  das  eine  Element
zum  anderen  paßt.  Daher  kommt  es,  daß  oft  Leute  von
großer  kombinatorischer  Phantasie  keine  großen  Juristen  sind,
während  auf  der  anderen  Seite  Leute  mit  einer  starken
abstrahierenden  Phantasie  sehr  gute  Juristen  sein  können,
obgleich  es  ihnen  unmöglich  wäre,  irgendwie  in  der  Kunst
schöpferisch  tätig  zu  sein.
VI.  Die  Entdeckung  der  Rechtstechnik,  und  zwar  der
Rechtstechnik  als  bewußter  Rechtsübung  gegenüber  der  bloßen
unbewußten  Empirie,  ist  die  große  Tat  der  Römer,  die  ihnen
nicht  abgesprochen  werden  kann,  so  viel  man  auch  gegen  das
römische  Recht  einwenden  mag.  Und  so  groß  auch  die
Verdienste  des  deutschen  Rechtes  sind,  so  gewaltig  die
Rechtsgedanken  und  so  durchgreifend  die  Schöpfungen  des
deutschen  Geistes,  so  muß  man  doch  anerkennen,  daß  nicht
das  deutsche  Schöffentum,  sondern  die  römischen  Juristen  die
Technik  des  Rechtes  erfunden  haben.  Ob  nicht  bereits  die
Griechen  oder  die  Babylonier  zu  einer  erheblichen  Rechtstechnik -
  gelangt  sind,  ist  hier  nicht  zu  entscheiden.  Wesentlich ¬
  ist,  daß  die  Römer  sie  kannten  und  eifrig  übten,  und
daß  sie  uns  von  ihnen  übermittelt  wurde.  Von  der  Unterscheidung -
  zwischen  dinglichem  und  obligatorischem  Recht  sind
sie  ausgegangen,  und  indem  sie  mehr  als  andere  Völker  diese
Zweiteilung  der  Rechte  klar  erkannten,  konnten  sie  weiter
schreiten:  sie  konnten  im  Leben  die  dinglichen  und  die
obligationsrechtlichen  Elemente  scharf  auseinander  halten.
Durch  die  ganz  ungewöhnliche  Plastik  ihres  Prozesses,  durch
die  Klarheit,  womit  sich  in  der  intentio,  exceptio,  replicatio,
condemnatio  das  Zusammenwirken  der  verschiedenen  Faktoren
darstellte,  und  womit  jedem  Juristen  vor  Augen  gelegt
wurde,  wie  die  juristischen  Elemente  im  Leben  einander
unterstützen  oder  wiederum  einander  bekämpfen  können,
haben  sie  einen  tiefen  Einblick  in  die  Wirksamkeit  der  Rechtsfaktoren -
  erlangt;  ganz  ähnlich,  wie  eine  technisch  angelegte
Nation  in  der  Konstruktion  der  Maschinen  Neues  und  immer
Neues  leisten  wird,  wenn  sie  das  Maschinenwerk  täglich  vor
Augen  sieht  und  hierbei  die  Wirkungsweise  der  einzelnen
Maschinenteile,  der  einzelnen  Räder,  Schrauben  und  Ver-
            
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