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len, z. B. zu Anlegung einer neuen Landesstraße,
muß einer seine Liegenschaft hergeben, jedoch nach
vorausgegangener Entschädigung. (545.) b) Um
Gefahr für den Besitzer und andere abzuwenden, jedoch ¬
gegen nachfolgende Vergütung, (545 a.)
c) Um Pfandgläubiger zu befriedigen, wenn der
Schuldner nicht selbst dafür sorgt. (2204) d) Wenn
sich eine gemeinschaftliche Sache nicht füglich theilen
läßt, und keiner der Theilhaber oder der Erben sie
gegen ein Gleichstellungsgeld annehmen kann oder
will. (1686. 827.) e) Im Fall ein Ausländer durch
gerichtliche Zuerkennung, Kauf, Erbschaft rc. Liegenschaften =
erworben hat, so soll er sie binnen Jahr und
Tag an Badner veräußern. R.B. 1808. No. 18.
S. 151. §. 7. .
§. 17.
Wer kaufen und verkaufen dürfe,
wer nicht.
Einen Kaufvertrag kann jeder abschließen dem
das Gesetz es nicht verboten hat. (1594.) Zwischen
Eheleuten ist der Verkauf verboten, ausgenommen in
den 3 Fällen, welche der L.R.S. 1596. anzeigt.
Nachbenannte Personen dürfen nicht kaufen weder
in öffentlicher Steigerung noch ohne solche:
a) Die Vormünder oder Pfleger die Güter ihihrer ¬
Mündel oder Pflegkinder,
b) die Bevollmächtigten die Güter des Volkmachtgebers; ¬
c) ein Verrechner oder Beamte die Güter, die
ihm zur Obsorge anvertraut oder zum Verkauf über=