Metadaten : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: Unterricht für Ortsgerichts- oder Rathsschreiber im Großherzogthum Baden

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len,  z.  B.  zu  Anlegung  einer  neuen  Landesstraße,
muß  einer  seine  Liegenschaft  hergeben,  jedoch  nach
vorausgegangener  Entschädigung.  (545.)  b)  Um
Gefahr  für  den  Besitzer  und  andere  abzuwenden,  jedoch ¬
  gegen  nachfolgende  Vergütung,  (545  a.)
c)  Um  Pfandgläubiger  zu  befriedigen,  wenn  der
Schuldner  nicht  selbst  dafür  sorgt.  (2204)  d)  Wenn
sich  eine  gemeinschaftliche  Sache  nicht  füglich  theilen
läßt,  und  keiner  der  Theilhaber  oder  der  Erben  sie
gegen  ein  Gleichstellungsgeld  annehmen  kann  oder
will.  (1686.  827.)  e)  Im  Fall  ein  Ausländer  durch
gerichtliche  Zuerkennung,  Kauf,  Erbschaft  rc.  Liegenschaften =
  erworben  hat,  so  soll  er  sie  binnen  Jahr  und
Tag  an  Badner  veräußern.  R.B.  1808.  No.  18.
S.  151.  §.  7.  .
§.  17.
Wer  kaufen  und  verkaufen  dürfe,
wer  nicht.
Einen  Kaufvertrag  kann  jeder  abschließen  dem
das  Gesetz  es  nicht  verboten  hat.  (1594.)  Zwischen
Eheleuten  ist  der  Verkauf  verboten,  ausgenommen  in
den  3  Fällen,  welche  der  L.R.S.  1596.  anzeigt.
Nachbenannte  Personen  dürfen  nicht  kaufen  weder
in  öffentlicher  Steigerung  noch  ohne  solche:
a)  Die  Vormünder  oder  Pfleger  die  Güter  ihihrer ¬
  Mündel  oder  Pflegkinder,
b)  die  Bevollmächtigten  die  Güter  des  Volkmachtgebers; ¬

c)  ein  Verrechner  oder  Beamte  die  Güter,  die
ihm  zur  Obsorge  anvertraut  oder  zum  Verkauf  über=
            
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