Volltext : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (2)

Titel  I.  Verfahren  bis  zum  Urtheil.  §.  255.  Bem.  VI.  VII.
89
VI.  Die  Unterscheidung  zwischen  Beweis  und  Gegenbeweis  im
Sinne  des  gemeinen  Prozeßrechts  (Wetzell  §.  20)  ist  mit  der  Beweisverbindung ¬
  unvereinbar  und  daher  beseitigt.  Denn  der  Beweis  wird  nicht  durch  ein
Beweisinterlokut  auferlegt,  der  Gegenbeweis  kann  also  auch  nicht  stillschweigend ¬
  vorbehalten  werden;  vielmehr  muß  von  den  Parteien  für  die  Behauptung, ¬
  wie  für  die  Gegenbehauptung  der  Beweis  von  vornherein  angetreten ¬
  werden,  den  einen  wie  den  andern  muß  der  Richter  zugelassen  haben,
wenn  er  zur  Aufnahme  kommen  soll.  Sachlich  läßt  sich  allerdings  die  Richtung ¬
  der  Beweisführung  —  ob  ein  Beweismittel  zum  Nachweise  oder  zur
Widerlegung  einer  thatsächlichen  Behauptung  dienen  soll,  unterscheiden.  Allein
hierin  liegt  das  Wesen  des  Gegensatzes,  wie  er  bisher  im  gemeinen  und  hannoverschen ¬
  Prozeßrechte  bestand,  nicht.  Das  Gesetz  hat  deßhalb,  um  die  Uebertragung ¬
  bisheriger  Anschauungen  auf  jenen  sachlichen  Gegensatz  zu  verhüten,
den  Ausdruck  „Gegenbeweis"  vermieden  und  sich  statt  dessen  der  Ausdrücke
„Widerlegung  thatsächlicher  Behauptungen"  (§.  121.  Nr.  5.  255.  Abs.  1.  324.
Nr.  3.)  und  „Beweis  des  Gegentheils"  (§§.  153.  Abs.  2.  411.  428.  429.)  bedient; ¬
  nur  im  §.  16.  Nr.  1.  des  Einführungsgesetzes  ist  von  dem  Ausdruck
„Gegenbeweis"  Gebrauch  gemacht,  um  bei  Definition  der  praesumtio  juris  dem
bisherigen  Sprachgebrauche  zu  folgen.  Mot.
Sieht  sich  die  beweisführende  Partei  durch  die  Beweisantretung  des
Gegners  für  das  Gegentheil  ihrer  Behauptungen  veranlaßt,  Einreden  zur  Entkräftung ¬
  der  letztern  vorzutragen,  oder  weitere  Beweismittel  für  die  von  ihr
behaupteten  Thatsachen  geltend  zu  machen,  so  ist  dies  nicht  eine  s.  g.  reprobatio ¬
  reprobationis,  sondern  nur  eine  Ergänzung  des  bisherigen  Beweisantritts, ¬
  welche  wie  dieser  selbst  der  Vorschrift  des  §.  256.  unterliegt:
ebenso  ist  die  s.  g.  Gewissensvertretung  jetzt  nichts  Anderes  als  ein
Beweisantritt  für  das  Gegentheil  der  Behauptung,  welche  durch  Eidesdelation
erwiesen  werden  soll,  wobei  es  prozessualisch  gleichgiltig  ist,  ob  dieser  Beweisentritt ¬
  in  der  Verhandlung  der  Eidesdelation  zeitlich  vorangeht  oder  nachfolgt.
VII.  Die  C.P.O.  hebt  als  Beweismittel  ausdrücklich  hervor:  Augenschein ¬
  (§§.  336.337.),  Zeugen  (§§.  338—366.),  Sachverständige  (§§.  367—379.),
Urkunden  (§§.  380—409.)  und  Eid  (§.  410—439.)  Nach  den  Motiven  sollen
aber  damit  nicht  alle  Beweismittel  aufgezählt  sein;  insbesondere ¬
  soll  aus  der  Nichterwähnung  des  außergerichtlichen  Geständnisses  nicht
geschlossen  werden,  daß  demselben  der  Werth  eines  Beweismittels  genommen
werden  wollte.
Versteht  man  unter  Beweismitteln  nur  solche  durch  die  Parteithätigkeit
herbeizuschaffende  Mittel,  welche  bezüglich  vergangener  Thatsachen  die  sinnliche
Wahrnehmung  des  Richters  ersetzen  sollen,  so  kann,  streng  genommen,  nur  den
Zeugen,  den  Urkunden  i.  w.  S.  und  dem  Eid  die  Eigenschaft  eines  Beweismittels ¬
  beigelegt  werden,  während,  was  den  Augenschein  und  die  Sachverständigen ¬
  anbelangt,  obgleich  die  C.P.O.  von  einer  Beweisführung  durch  dieselben
spricht,  es  doch,  wie  später  zu  zeigen  ist,  ganz  an  der  Möglichkeit  einer  juristischen ¬
  und  thatsächlichen  Abgränzung  dieser  Beweisführung  von  der  durch
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer