Titel I. Verfahren bis zum Urtheil. §. 255. Bem. VI. VII.
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VI. Die Unterscheidung zwischen Beweis und Gegenbeweis im
Sinne des gemeinen Prozeßrechts (Wetzell §. 20) ist mit der Beweisverbindung ¬
unvereinbar und daher beseitigt. Denn der Beweis wird nicht durch ein
Beweisinterlokut auferlegt, der Gegenbeweis kann also auch nicht stillschweigend ¬
vorbehalten werden; vielmehr muß von den Parteien für die Behauptung, ¬
wie für die Gegenbehauptung der Beweis von vornherein angetreten ¬
werden, den einen wie den andern muß der Richter zugelassen haben,
wenn er zur Aufnahme kommen soll. Sachlich läßt sich allerdings die Richtung ¬
der Beweisführung — ob ein Beweismittel zum Nachweise oder zur
Widerlegung einer thatsächlichen Behauptung dienen soll, unterscheiden. Allein
hierin liegt das Wesen des Gegensatzes, wie er bisher im gemeinen und hannoverschen ¬
Prozeßrechte bestand, nicht. Das Gesetz hat deßhalb, um die Uebertragung ¬
bisheriger Anschauungen auf jenen sachlichen Gegensatz zu verhüten,
den Ausdruck „Gegenbeweis" vermieden und sich statt dessen der Ausdrücke
„Widerlegung thatsächlicher Behauptungen" (§. 121. Nr. 5. 255. Abs. 1. 324.
Nr. 3.) und „Beweis des Gegentheils" (§§. 153. Abs. 2. 411. 428. 429.) bedient; ¬
nur im §. 16. Nr. 1. des Einführungsgesetzes ist von dem Ausdruck
„Gegenbeweis" Gebrauch gemacht, um bei Definition der praesumtio juris dem
bisherigen Sprachgebrauche zu folgen. Mot.
Sieht sich die beweisführende Partei durch die Beweisantretung des
Gegners für das Gegentheil ihrer Behauptungen veranlaßt, Einreden zur Entkräftung ¬
der letztern vorzutragen, oder weitere Beweismittel für die von ihr
behaupteten Thatsachen geltend zu machen, so ist dies nicht eine s. g. reprobatio ¬
reprobationis, sondern nur eine Ergänzung des bisherigen Beweisantritts, ¬
welche wie dieser selbst der Vorschrift des §. 256. unterliegt:
ebenso ist die s. g. Gewissensvertretung jetzt nichts Anderes als ein
Beweisantritt für das Gegentheil der Behauptung, welche durch Eidesdelation
erwiesen werden soll, wobei es prozessualisch gleichgiltig ist, ob dieser Beweisentritt ¬
in der Verhandlung der Eidesdelation zeitlich vorangeht oder nachfolgt.
VII. Die C.P.O. hebt als Beweismittel ausdrücklich hervor: Augenschein ¬
(§§. 336.337.), Zeugen (§§. 338—366.), Sachverständige (§§. 367—379.),
Urkunden (§§. 380—409.) und Eid (§. 410—439.) Nach den Motiven sollen
aber damit nicht alle Beweismittel aufgezählt sein; insbesondere ¬
soll aus der Nichterwähnung des außergerichtlichen Geständnisses nicht
geschlossen werden, daß demselben der Werth eines Beweismittels genommen
werden wollte.
Versteht man unter Beweismitteln nur solche durch die Parteithätigkeit
herbeizuschaffende Mittel, welche bezüglich vergangener Thatsachen die sinnliche
Wahrnehmung des Richters ersetzen sollen, so kann, streng genommen, nur den
Zeugen, den Urkunden i. w. S. und dem Eid die Eigenschaft eines Beweismittels ¬
beigelegt werden, während, was den Augenschein und die Sachverständigen ¬
anbelangt, obgleich die C.P.O. von einer Beweisführung durch dieselben
spricht, es doch, wie später zu zeigen ist, ganz an der Möglichkeit einer juristischen ¬
und thatsächlichen Abgränzung dieser Beweisführung von der durch