Volltext : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (2)

88  II.  Buch.  Verfahren  in  erster  Instanz.  I.  Abschn.  Verfahren  v.  d.  Landgerichten.
zu  prüfen.  Stellt  sie  die  Behauptung  auf,  so  hat  sie  dieselbe  auch  unter
Beweis  zu  stellen;  unterläßt  sie  dies,  so  hat  sie  die  Folgen  ihrer  Unterlassung
zu  tragen.  „Die  Frage,  wer  zu  beweisen  habe,  löst  sich  daher  in  die  Frage
auf,  was  zu  behaupten  sei,  und  die  Entscheidung  über  diese  Frage  hängt
davon  ab,  welche  Thatsachen  nach  dem  materiellen  Rechte  zur  Begründung
oder  Aufhebung  des  der  Entscheidung  unterliegenden  Rechtsverhältnisses  erforderlich ¬
  sind.  Der  Beweisbeschluß  enthält  hiernach  keine  Regelung  der
Beweispflicht  (Beweislast)  §.  324.,  spricht  vielmehr  nur  aus,  daß  die  Aufnahme ¬
  bestimmter  angebotener  Beweise  zuzulassen  sei.  Erst  im  Urtheil  hat
der  Richter  zu  prüfen,  wer  nach  dem  materiellen  Recht  zu  behaupten  und
hiernach  zu  beweisen  habe.  In  sehr  vielen  Fällen  wird  es  hiernach  einer
Entscheidung  über  die  Beweislast  gar  nicht  bedürfen.  Führt  nämlich  die
Verhandlung  oder  die  Beweisaufnahme  oder  Beides  zusammen  zu  dem  Ergebuisse, ¬
  daß  die  streitige  Thatsache  oder  daß  das  Gegentheil  derselben  bewiesen ¬
  ist,  so  ist  eine  Entscheidung  über  die  Beweispflicht  nicht  erforderlich.
Dasselbe  gilt,  wenn  so  viel  erwiesen  ist,  daß  das  Gericht  zur  Auferlegung
eines  Eids  gelangt;  denn  die  Entscheidung  darüber,  wem  ein  richterlicher
Eid  aufzuerlegen  sei,  ist  nach  Vorschrift  des  §.  437.  von  der  Beantwortung
Frage,  wer  zu  beweisen  habe,  unabhängig.  Nothwendig  wird  dagegen
der
die  Entscheidung  über  die  Beweislast,  wenn  in  Betreff  der  streitigen  Thatsache ¬
  nichts  bewiesen  ist,  weil  der  Richter  gegen  die  Partei  entscheiden  muß,
welcher  nach  dem  materiellen  Recht  die  Behauptung  und  folgeweise  der  Beweis ¬
  oblag,  welche  aber  diesen  Beweis  nicht  erbracht  hat.  Einer  solchen
Entscheidung  bedarf  es  ferner,  wenn  auf  Leistung  eines  zugeschobenen  Eides
durch  bedingtes  Endurtheil  erkannt  werden  soll,  da  nach  §.  412.  eine  nicht
beweisflichtige  Partei  durch  Eideszuschiebung  die  Beweislast  nicht  übernimmt." ¬
  „Hiernach  ist  auch  eine  Beweisführung  der  nicht  beweispflichtigen  Partei
nicht  ausgeschlossen,  wenn  auch  die  beweispflichtige  Partei  Beweis  nicht
angetreten  hat;  die  Frage  ob  und  was  bewiesen  ist,  tritt  in  den  Vordergrund,
Das  Gericht  hat  nur  zu  prüfen,  ob  in  Betreff  der  erheblichen  streitigen ¬
  Thatsachen  Beweis  angetreten  ist,  eine  Prüfung,  welche  es,  wenn  die
Antretung  des  Beweises  nur  von  einer  Partei  erfolgt  ist,  auch  auf  die  Frage
erstrecken  kann,  ob  die  beweispflichtige  Partei  den  Beweis  angetreten  habe.
Ueberzeugt  es  sich,  daß  in  Betreff  der  erheblichen  streitigen  Thatsachen  kein
Beweis,  oder  daß  kein  Beweis  von  der  beweispflichtigen  Partei  angetreten  ist,
so  erläßt  es  das  Urtheil."  Mot.
Ueber  die  civilrechtliche  Lehre  von  der  Beweislast  vgl.  A.  Weber,  über
die  Verbindlichkeit  zur  Beweisführung  3.  Aufl.  ed.  Heffter  1845.,  BethmannHollweg ¬
  Versuche.  1827.  S.  325  f.  340  f.,  Langenbeck  die  Beweisführung  ec.
1860.  Maxen  über  Beweislast,  Einreden  ec.  1861.  Burkhard,  die  civil.  Präsumtionen ¬
  1866;  ferner  Windscheid  Pand.  I.  §.  133.  Wetzell  §.  19.  Wächter
Württ.  Priv.Recht  II.  §.  66.  69.  und  70.  Römer:  Das  s.  g.  qualifiz.  Geständniß ¬
  nach  der  Rechtsprechung  des  R.O.H.G.  civ.  Arch.  B.  62.  S.  149  ff.
v.  Holzschuher  im  Württ.  Ger.Blatt  B.  IV.  S.  2  ff.
            
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