88 II. Buch. Verfahren in erster Instanz. I. Abschn. Verfahren v. d. Landgerichten.
zu prüfen. Stellt sie die Behauptung auf, so hat sie dieselbe auch unter
Beweis zu stellen; unterläßt sie dies, so hat sie die Folgen ihrer Unterlassung
zu tragen. „Die Frage, wer zu beweisen habe, löst sich daher in die Frage
auf, was zu behaupten sei, und die Entscheidung über diese Frage hängt
davon ab, welche Thatsachen nach dem materiellen Rechte zur Begründung
oder Aufhebung des der Entscheidung unterliegenden Rechtsverhältnisses erforderlich ¬
sind. Der Beweisbeschluß enthält hiernach keine Regelung der
Beweispflicht (Beweislast) §. 324., spricht vielmehr nur aus, daß die Aufnahme ¬
bestimmter angebotener Beweise zuzulassen sei. Erst im Urtheil hat
der Richter zu prüfen, wer nach dem materiellen Recht zu behaupten und
hiernach zu beweisen habe. In sehr vielen Fällen wird es hiernach einer
Entscheidung über die Beweislast gar nicht bedürfen. Führt nämlich die
Verhandlung oder die Beweisaufnahme oder Beides zusammen zu dem Ergebuisse, ¬
daß die streitige Thatsache oder daß das Gegentheil derselben bewiesen ¬
ist, so ist eine Entscheidung über die Beweispflicht nicht erforderlich.
Dasselbe gilt, wenn so viel erwiesen ist, daß das Gericht zur Auferlegung
eines Eids gelangt; denn die Entscheidung darüber, wem ein richterlicher
Eid aufzuerlegen sei, ist nach Vorschrift des §. 437. von der Beantwortung
Frage, wer zu beweisen habe, unabhängig. Nothwendig wird dagegen
der
die Entscheidung über die Beweislast, wenn in Betreff der streitigen Thatsache ¬
nichts bewiesen ist, weil der Richter gegen die Partei entscheiden muß,
welcher nach dem materiellen Recht die Behauptung und folgeweise der Beweis ¬
oblag, welche aber diesen Beweis nicht erbracht hat. Einer solchen
Entscheidung bedarf es ferner, wenn auf Leistung eines zugeschobenen Eides
durch bedingtes Endurtheil erkannt werden soll, da nach §. 412. eine nicht
beweisflichtige Partei durch Eideszuschiebung die Beweislast nicht übernimmt." ¬
„Hiernach ist auch eine Beweisführung der nicht beweispflichtigen Partei
nicht ausgeschlossen, wenn auch die beweispflichtige Partei Beweis nicht
angetreten hat; die Frage ob und was bewiesen ist, tritt in den Vordergrund,
Das Gericht hat nur zu prüfen, ob in Betreff der erheblichen streitigen ¬
Thatsachen Beweis angetreten ist, eine Prüfung, welche es, wenn die
Antretung des Beweises nur von einer Partei erfolgt ist, auch auf die Frage
erstrecken kann, ob die beweispflichtige Partei den Beweis angetreten habe.
Ueberzeugt es sich, daß in Betreff der erheblichen streitigen Thatsachen kein
Beweis, oder daß kein Beweis von der beweispflichtigen Partei angetreten ist,
so erläßt es das Urtheil." Mot.
Ueber die civilrechtliche Lehre von der Beweislast vgl. A. Weber, über
die Verbindlichkeit zur Beweisführung 3. Aufl. ed. Heffter 1845., BethmannHollweg ¬
Versuche. 1827. S. 325 f. 340 f., Langenbeck die Beweisführung ec.
1860. Maxen über Beweislast, Einreden ec. 1861. Burkhard, die civil. Präsumtionen ¬
1866; ferner Windscheid Pand. I. §. 133. Wetzell §. 19. Wächter
Württ. Priv.Recht II. §. 66. 69. und 70. Römer: Das s. g. qualifiz. Geständniß ¬
nach der Rechtsprechung des R.O.H.G. civ. Arch. B. 62. S. 149 ff.
v. Holzschuher im Württ. Ger.Blatt B. IV. S. 2 ff.