Volltext : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (2)

92  II.  Buch.  Verfahren  in  erster  Instanz.  I.  Abschn.  Verfahren  v.  d.  Landgerichten.
I.  E.  §.  233.  II.  E.  §.  241.  III.  E.  §.  247.  Mot.  S.  204.  205.  K.P.  S.  90,
N.D.E.  §.  407.
I.  Die  Beweisaufnahme  bildet,  wie  die  Verweisung  der  auf
dieselbe  bezüglichen  Normen  in  die  besonderen  Titel  5—11.  zum  Ausdruck  bringt,
kein  besonderes  Stadium  des  Verfahrens.  Der  Lauf  der  mündlichen  Verhandlung ¬
  wird  nur  thatsächlich  auf  so  lange  unterbrochen,  bis  der  etwa  erforderliche ¬
  besondere  Akt  der  Beweisaufnahme  herbeigeführt  ist,  und  die  Verhandlung ¬
  nimmt  dann,  durch  das  Ergebniß  der  letzteren  bereichert,  ihren  weiteren
Fortgang;  ein  Beweisbeschluß  und  eine  Beweisaufnahme  kann  hiebei  wiederholt
vorkommen,  sei  es  nun  in  Folge  nachträglichen  Vorbringens  der  Parteien  oder
veränderter  Auffassung  des  Gerichts;  vgl.  auch  §.  450.  Der  Beweisbeschluß, ¬
  mit  welchem  sich  die  §§.  323.  324.  beschäftigen,  ist  hiernach  eine
einfache  prozeßleitende  Verfügung,  welche  weder  mit  einer  Darstellung  des  Sachverhalts, ¬
  noch  mit  Entscheidungsgründen  verbunden  ist,  und  sich  darauf  beschränkt,
die  Aufnahme  angebotener  Beweise  zuzulassen.  Er  enthält  keine  Aufforderung
zur  Angabe  von  Beweismitteln  an  die  beweispflichtige  Partei,  auch  keine  Regelung ¬
  der  Beweislast  (§.  324.);  er  spricht  nicht  einmal  aus,  daß  die  Thatsachen,
für  welche  die  angebotenen  Beweismittel  zugelassen  werden,  erheblich  seien,
wenn  auch  das  Gericht,  wie  die  Motive  hervorheben,  nur  über  erhebliche  Thatsachen ¬
  Beweis  zu  erheben  und  hiernach  vor  Erlassung  des  Beschlusses  die  Erheblichkeit ¬
  zu  prüfen  hat.
Das  Gericht  ist  auch  nicht  (wie  nach  §.  467.  des  N.D.E.)  verpflichtet,
die  Beweisaufnahme  gleichzeitig  in  Beziehung  auf  alle  erheblich  scheinenden ¬
  Thatsachen  anzuordnen;  vielmehr  entscheidet  hierüber  das  freie
rmessen;  das  Gericht  kann  namentlich  durch  vorgängige  Beweiserhebung
über  präjudizielle  Punkte  überflüssige  Beweisaufnahmen  abschneiden.
Dasselbe  ist  ferner,  auch  wenn  es  eine  streitige  Thatsache  für  erheblich  hält,
nicht  verpflichtet,  die  von  den  Parteien  zu  deren  Nachweis  oder  Widerlegung ¬
  bezeichneten  an  sich  zulässigen  Beweise  zu  erheben,  wenn  es  auf  Grund
der  mündlichen  Verhandlung  die  Thatsache  oder  das  Gegentheil  derselben  bereits ¬
  als  voll  erwiesen  oder  doch  für  soweit  erwiesen  annimmt,  daß  es  die
Auferlegung  eines  richterlichen  Eids  für  gerechtfertigt  hält,  s.  §.  437.  Das
Gericht  darf  hiernach  den  materiellen  Beweiswerth  eines  Beweismittels  unter
Erwägung  aller  Umstände  nach  §.  259.  würdigen  und  kann  dasselbe  als  unerheblich ¬
  (—  vom  Standpunkte  des  Beweiswerths  —)  zurückweisen,  auch  wenn
die  Thatsache,  für  welche  es  bezeichnet  wurde,  erheblich  ist.  s.  auch  §.  259.
Die  Beweisaufnahme  ist  daher,  wie  die  Mot.  sich  ausdrücken,  nur  anzuordnen, ¬
  „wenn  es  ihrer  bedarf,  um  das  Gericht  aufzuklären";  vgl.  auch  N.  D.  P.
S.  744.  806.
Ein  Beweisbeschluß  ist  ferner,  s.  §.  255.  Bem.  IV.  a.  E.,  auch  dann  nicht
erforderlich,  wenn  die  Beweisaufnahme  sofort,  d.  h.  in  demselben  Verhandlungstermin, ¬
  in  welchem  der  Beweis  angetreten  wurde,  erfolgen  kann  und  das
Gericht  die  sofortige  Beweisaufnahme  z.  B.  die  Vernehmung  der  anwesenden
Zeugen  für  angemessen  erachtet.  M.  S.  196.
            
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