92 II. Buch. Verfahren in erster Instanz. I. Abschn. Verfahren v. d. Landgerichten.
I. E. §. 233. II. E. §. 241. III. E. §. 247. Mot. S. 204. 205. K.P. S. 90,
N.D.E. §. 407.
I. Die Beweisaufnahme bildet, wie die Verweisung der auf
dieselbe bezüglichen Normen in die besonderen Titel 5—11. zum Ausdruck bringt,
kein besonderes Stadium des Verfahrens. Der Lauf der mündlichen Verhandlung ¬
wird nur thatsächlich auf so lange unterbrochen, bis der etwa erforderliche ¬
besondere Akt der Beweisaufnahme herbeigeführt ist, und die Verhandlung ¬
nimmt dann, durch das Ergebniß der letzteren bereichert, ihren weiteren
Fortgang; ein Beweisbeschluß und eine Beweisaufnahme kann hiebei wiederholt
vorkommen, sei es nun in Folge nachträglichen Vorbringens der Parteien oder
veränderter Auffassung des Gerichts; vgl. auch §. 450. Der Beweisbeschluß, ¬
mit welchem sich die §§. 323. 324. beschäftigen, ist hiernach eine
einfache prozeßleitende Verfügung, welche weder mit einer Darstellung des Sachverhalts, ¬
noch mit Entscheidungsgründen verbunden ist, und sich darauf beschränkt,
die Aufnahme angebotener Beweise zuzulassen. Er enthält keine Aufforderung
zur Angabe von Beweismitteln an die beweispflichtige Partei, auch keine Regelung ¬
der Beweislast (§. 324.); er spricht nicht einmal aus, daß die Thatsachen,
für welche die angebotenen Beweismittel zugelassen werden, erheblich seien,
wenn auch das Gericht, wie die Motive hervorheben, nur über erhebliche Thatsachen ¬
Beweis zu erheben und hiernach vor Erlassung des Beschlusses die Erheblichkeit ¬
zu prüfen hat.
Das Gericht ist auch nicht (wie nach §. 467. des N.D.E.) verpflichtet,
die Beweisaufnahme gleichzeitig in Beziehung auf alle erheblich scheinenden ¬
Thatsachen anzuordnen; vielmehr entscheidet hierüber das freie
rmessen; das Gericht kann namentlich durch vorgängige Beweiserhebung
über präjudizielle Punkte überflüssige Beweisaufnahmen abschneiden.
Dasselbe ist ferner, auch wenn es eine streitige Thatsache für erheblich hält,
nicht verpflichtet, die von den Parteien zu deren Nachweis oder Widerlegung ¬
bezeichneten an sich zulässigen Beweise zu erheben, wenn es auf Grund
der mündlichen Verhandlung die Thatsache oder das Gegentheil derselben bereits ¬
als voll erwiesen oder doch für soweit erwiesen annimmt, daß es die
Auferlegung eines richterlichen Eids für gerechtfertigt hält, s. §. 437. Das
Gericht darf hiernach den materiellen Beweiswerth eines Beweismittels unter
Erwägung aller Umstände nach §. 259. würdigen und kann dasselbe als unerheblich ¬
(— vom Standpunkte des Beweiswerths —) zurückweisen, auch wenn
die Thatsache, für welche es bezeichnet wurde, erheblich ist. s. auch §. 259.
Die Beweisaufnahme ist daher, wie die Mot. sich ausdrücken, nur anzuordnen, ¬
„wenn es ihrer bedarf, um das Gericht aufzuklären"; vgl. auch N. D. P.
S. 744. 806.
Ein Beweisbeschluß ist ferner, s. §. 255. Bem. IV. a. E., auch dann nicht
erforderlich, wenn die Beweisaufnahme sofort, d. h. in demselben Verhandlungstermin, ¬
in welchem der Beweis angetreten wurde, erfolgen kann und das
Gericht die sofortige Beweisaufnahme z. B. die Vernehmung der anwesenden
Zeugen für angemessen erachtet. M. S. 196.