Volltext : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

Titel  V.  Unterbrechung  u.  Aussetzung  des  Verfahrens.  §.  229.  Bem.  III.  567
oder  Landesgesetze  (also  nicht  auf  Grund  einer  Kabinetsordre  2c.)  stattfinden
könne.  Ein  Antrag,  nach  dem  Vorgange  des  N.D.E.  festzusetzen,  daß  die
Anordnung  nur  auf  Grund  einer  Bestimmung  der  Prozeßordnung  zulässig
sei,  wurde  in  der  Kommission  abgelehnt.  Ueber  die  anderen  Fälle  der  Aussetzung ¬
  nach  Reichs-  und  Landesrecht  vgl.  Vorbem.  III.  u.  §.  139.  Bem.  I.  B.
II.  Ueber  die  einfache  Beschwerde  s.  §.  530;  über  die  sofortige  §.  540.
Die  Beschwerde  findet  statt  ohne  Unterscheidung,  ob  die  Aussetzung  von  Amtswegen ¬
  oder  au
Antrag  verfügt  wurde;  der  Ablehnung  einer  Aussetzung  steht
der  Fall  gleich,  wenn  das  Gericht  eine  verfügte  Aussetzung  auf  Antrag  oder
von  Amtswegen  wieder  aufhebt.  vgl.  §.  141.  Bem.  II.
2o
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer