Volltext : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

Titel  IV.  Versäumung.  Wiedereinsch.  in  den  vor.  Stand.  Vorbemerkungen.  527
2.  die  Nothwendigkeit  der  Androhung  der  Kontumazialfolgen  ist
beseitigt;
3.  Ungehorsamsbeschuldigung  wird  zum  Eintritte  der  Rechtsnachtheile ¬
  der  Versäumung  regelmäßig  nicht  erfordert,  und  wo  sie  durch  spezielle
Gesetzesvorschrift  für  nothwendig  erklärt  ist,  wird  die  Nachholung  des  Versäumten ¬
  bis  zum  Schlusse  der  Verhandlung  über  die  Ungehorsamsbeschuldigung
zugelassen;
4.  abgesehen  hievon  findet  die  Aufhebung  der  Folgen  der  Versäumung
durch  Nachholen  des  Versäumten  (morae  purgatio)  oder  auf  dem  Wege
eines  selbständigen  Rechtsbehelfs  nur  da  statt,  wo  das  Gesetz  dieselbe  speziell
zuläßt.  Die  Restitution  gegen  Fristenablauf  und  unvollständiges  Handeln  innerhalb ¬
  der  Verhandlung  ist  im  Grundsatze  beseitigt"
II.  Die  Folgen  der  Versäumung  einer  von  der  Partei  vorzunehmenden ¬
  Prozeßhandlung  sind:
1.  Allgemeine  Folgen;  nämlich
a.  die  Regel,  daß  die  Partei  mit  der  von  ihr  versäumten  Prozeßhandlung ¬
  ausgeschlossen  wird  (§.  208.);
b.  die  Verbindlichkeit  zur  Tragung  der  Kosten,  welche  durch  die  Versäumung ¬
  entstanden  sind  (§.  90.  216.  Abs.  3.  309.).
2.  Besondere  Folgen  und  zwar
a.  vor  Allem  die  Folge,  daß  bei  vollständiger  Versäumung  des  Verhandlungstermins ¬
  auf  Antrag  das  Versäumnißurtheil  sofort
gegen  die
säumige  Partei  erlassen  werden  kann;
b.  an  die  Unterlassung  einer  Erklärung  ist  der  Rechtsnachtheil  des
Zugeständnisses  geknüpft  in  den  §§.  129.  217.  Abs.  4.,  296.  316.  Abs.  2.,
der  Genehmigung  in  §.  81.,  des  Verzichtes  auf  das  Klagrecht  in  §.  295,
der  Anerkennung  einer  Urkunde  in  den  §§.  392.  404.  Abs.  3.,  406.
Abs.  3.,  der  Eidesverweigerung  in  den  §§.  417.  Abs.  2.,  420.  429.
430.  434.;
c.  weitere  besondere  Versäumnißfolgen  für  einzelne  Fälle  enthalten  die
39.  105.  161.  221.  Abs.  2.,  228  Abs.  2.,  241.  310.  429.  504.  Abs.  1.  und
2.,  529.  579.  Abs.  3.,  637  u.  641.  688.  Abs.  2.,  739  Abs.  2.,  767.  782.  792.
806.  Abs.  2.,  820.  Abs.  2,.  855.  Abs.  2.
III.  Zur  Wiederaufhebung  der  Folgen  der  Versäumungen  dient
1.  der  Einspruch,  durch  welchen  im  Falle  der  Versäumung  eines
Verhandlungstermins  das  Versäumnißurtheil,  sei  es  in  der  Hauptsache
oder  über  einen  Zwischenstreit  (§.  312.  Abs.  2.)  ergangen,  ohne  jede  weitere
Begründung,  also  ohne  Angabe  eines  Entschuldigungsgrunds  beseitigt  wird.
(§§.  303  ff.).
2.  Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  jedoch  nur,
wenn  es  sich  um  die  Versäumung  einer  Nothfrist  handelt  (§§.  211—216.).
3.  Ausnahmsweise  bei  unvollständigem  Handeln  im  Termine  die
Nachholung  versäumter  Prozeßhandlungen  aus  restitutionsähnlichen  Gründen ¬
  und  solange  noch  nicht  ein  Endurtheil  ergangen  ist.  vgl.  Bem.  IV.  a.  E.
            
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