Titel IV. Versäumung. Wiedereinsch. in den vor. Stand. Vorbemerkungen. 527
2. die Nothwendigkeit der Androhung der Kontumazialfolgen ist
beseitigt;
3. Ungehorsamsbeschuldigung wird zum Eintritte der Rechtsnachtheile ¬
der Versäumung regelmäßig nicht erfordert, und wo sie durch spezielle
Gesetzesvorschrift für nothwendig erklärt ist, wird die Nachholung des Versäumten ¬
bis zum Schlusse der Verhandlung über die Ungehorsamsbeschuldigung
zugelassen;
4. abgesehen hievon findet die Aufhebung der Folgen der Versäumung
durch Nachholen des Versäumten (morae purgatio) oder auf dem Wege
eines selbständigen Rechtsbehelfs nur da statt, wo das Gesetz dieselbe speziell
zuläßt. Die Restitution gegen Fristenablauf und unvollständiges Handeln innerhalb ¬
der Verhandlung ist im Grundsatze beseitigt"
II. Die Folgen der Versäumung einer von der Partei vorzunehmenden ¬
Prozeßhandlung sind:
1. Allgemeine Folgen; nämlich
a. die Regel, daß die Partei mit der von ihr versäumten Prozeßhandlung ¬
ausgeschlossen wird (§. 208.);
b. die Verbindlichkeit zur Tragung der Kosten, welche durch die Versäumung ¬
entstanden sind (§. 90. 216. Abs. 3. 309.).
2. Besondere Folgen und zwar
a. vor Allem die Folge, daß bei vollständiger Versäumung des Verhandlungstermins ¬
auf Antrag das Versäumnißurtheil sofort
gegen die
säumige Partei erlassen werden kann;
b. an die Unterlassung einer Erklärung ist der Rechtsnachtheil des
Zugeständnisses geknüpft in den §§. 129. 217. Abs. 4., 296. 316. Abs. 2.,
der Genehmigung in §. 81., des Verzichtes auf das Klagrecht in §. 295,
der Anerkennung einer Urkunde in den §§. 392. 404. Abs. 3., 406.
Abs. 3., der Eidesverweigerung in den §§. 417. Abs. 2., 420. 429.
430. 434.;
c. weitere besondere Versäumnißfolgen für einzelne Fälle enthalten die
39. 105. 161. 221. Abs. 2., 228 Abs. 2., 241. 310. 429. 504. Abs. 1. und
2., 529. 579. Abs. 3., 637 u. 641. 688. Abs. 2., 739 Abs. 2., 767. 782. 792.
806. Abs. 2., 820. Abs. 2,. 855. Abs. 2.
III. Zur Wiederaufhebung der Folgen der Versäumungen dient
1. der Einspruch, durch welchen im Falle der Versäumung eines
Verhandlungstermins das Versäumnißurtheil, sei es in der Hauptsache
oder über einen Zwischenstreit (§. 312. Abs. 2.) ergangen, ohne jede weitere
Begründung, also ohne Angabe eines Entschuldigungsgrunds beseitigt wird.
(§§. 303 ff.).
2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch nur,
wenn es sich um die Versäumung einer Nothfrist handelt (§§. 211—216.).
3. Ausnahmsweise bei unvollständigem Handeln im Termine die
Nachholung versäumter Prozeßhandlungen aus restitutionsähnlichen Gründen ¬
und solange noch nicht ein Endurtheil ergangen ist. vgl. Bem. IV. a. E.