I. Buch. Allgem. Bestimmungen. II. Abschn. Parteien.
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229 u. R.G. v. 11. Juni 1870. §. 1., in der Liquidation durch die nach Maßgabe
des Art. 244. berufenen Liquidatoren mit derselben Beschränkung wie unter a,
k. Die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften werden
durch den aus der Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand vor Gericht
vertreten, R.G. v. 4. Juli 1868. §. 17. u. 19., an dessen Stelle nach Auflösung
der Genossenschaft die nach §. 40. dieses Gesetzes bestellten Liquidatoren treten.
Auch hier gilt der Grundsatz, daß mehrere Liquidatoren die zur Liquidation gehörigen ¬
Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen können.
sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie auch einzeln zu handeln befugt sind,
§. 42. Abs. 2.
2. nach württ. Landesrecht:
a. Die Vertretung des Landesfiskus regelt sich nach den zu §. 20. Bem I
B. dargestellten Normen. Für die dort angeführten Fiskalstellen wird die
Prozeßvollmacht nach der bestehenden Geschäftsinstruktion von dem Vorstand unter
der Erwähnung, daß die Bestellung des Bevollmächtigten auf einem Kollegialbeschlusse ¬
beruhe, unterzeichnet und von dem Sekretär contrasignirt. Verf. der Minist.
der Justiz und der Finanzen vom 27. Oktober 1837. (Reyscher W. Gesetzsammlung
B. VII. Abth. 2. S. 2280.
Bei Prozessen der Staatsschuldenzahlungskasse wird (val.
Scheurlen W. Civ.Proz. B. I. S. 403) die Prozeßvollmacht von Kassier und Kontroleur ¬
unterzeichnet und vom Präsidium des ständischen Ausschusses unter Beidrückung ¬
des Siegels desselben die Ermächtigung der Kasse zur Ausstellung der
Vollmacht beurkundet.
b. Die königliche Civilliste wird im Prozeß durch die Hofdomänenkammer ¬
als die nach §. 104. der W. Verfassungs=Urk. vom König benannte Verwaltungsstelle ¬
vertreten. Dieselbe ist auch das gesetzliche Organ für die Verwaltung ¬
des k. Familienfideikommisses (des „Hofkammerguts"), sowie der Krondotation
vgl. k. Dekret v. 29. Nov. 1817. Tit. II. §. 1. 12—14. 18. R.Bl. S. 577, Wächter
B. II. S. 75 zu Not. 9. Ueber den bezüglich
des befreiten Gerichtsstandes der
letzteren bestehenden Unterschied vgl. Vorbem,
zum zweiten Titel III. Die Ausstellung ¬
der Prozeßvollmachten erfolgt seitens der Hof=Domänenkammer in derselben ¬
Weise, wie bei den unter a. erwähnten k. Fiskalstellen,
Die standesherrlichen Domänenkanzleien d. h. die in denselben angestellten ¬
Beamten sind nicht gesetzliche Vertreter eines standesherrlichen Fiskus, sondern ¬
Bevollmächtigte des jeweiligen Inhabers der Standesherrschaft und haben sich
als Generalbevollmächtigte des Standesherrn bei Gericht wie jeder andere Bevollmächtigte ¬
einer Privatperson zu legitimiren. Partei ist der jeweilige Inhaber der
Herrschaft, welcher auch die Parteieneide zu leisten hat. K.P. S. 756 ff. Prot.
zum G.V.G. S. 133 ff.
c. Die politischen Gemeinden werden durch den Gemeinderath
vertreten. Zur Führung des Prozesses und Ausstellung der Prozeßvollmacht bedarf ¬
es eines Beschlusses des versammelten Gemeinderaths, welcher auch die Vollmachtsurkunde ¬
zu unterzeichnen hat. Der Bürgerausschuß hat hiebei nicht mitzuwirten; ¬
einer Ermächtigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde bedarf es nicht,
die Gemeinde mag als Klägerin oder als Beklagte auftreten. W. Landr. I. 16, §. 9.
W. Verwaltungsedikt vom 1. März 1822. §§. 9. 19. 21. 56. Beschl. des K. W.
Obertribunals vom 2. Sept. 1825. I. Erg.Band zum Reg.Bl. S. 146. Erl. des