Volltext : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

I.  Buch.  Allgem.  Bestimmungen.  II.  Abschn.  Parteien.
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229  u.  R.G.  v.  11.  Juni  1870.  §.  1.,  in  der  Liquidation  durch  die  nach  Maßgabe
des  Art.  244.  berufenen  Liquidatoren  mit  derselben  Beschränkung  wie  unter  a,
k.  Die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  werden
durch  den  aus  der  Zahl  der  Genossenschafter  zu  wählenden  Vorstand  vor  Gericht
vertreten,  R.G.  v.  4.  Juli  1868.  §.  17.  u.  19.,  an  dessen  Stelle  nach  Auflösung
der  Genossenschaft  die  nach  §.  40.  dieses  Gesetzes  bestellten  Liquidatoren  treten.
Auch  hier  gilt  der  Grundsatz,  daß  mehrere  Liquidatoren  die  zur  Liquidation  gehörigen ¬
  Handlungen  mit  rechtlicher  Wirkung  nur  in  Gemeinschaft  vornehmen  können.
sofern  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  daß  sie  auch  einzeln  zu  handeln  befugt  sind,
§.  42.  Abs.  2.
2.  nach  württ.  Landesrecht:
a.  Die  Vertretung  des  Landesfiskus  regelt  sich  nach  den  zu  §.  20.  Bem  I
B.  dargestellten  Normen.  Für  die  dort  angeführten  Fiskalstellen  wird  die
Prozeßvollmacht  nach  der  bestehenden  Geschäftsinstruktion  von  dem  Vorstand  unter
der  Erwähnung,  daß  die  Bestellung  des  Bevollmächtigten  auf  einem  Kollegialbeschlusse ¬
  beruhe,  unterzeichnet  und  von  dem  Sekretär  contrasignirt.  Verf.  der  Minist.
der  Justiz  und  der  Finanzen  vom  27.  Oktober  1837.  (Reyscher  W.  Gesetzsammlung
B.  VII.  Abth.  2.  S.  2280.
Bei  Prozessen  der  Staatsschuldenzahlungskasse  wird  (val.
Scheurlen  W.  Civ.Proz.  B.  I.  S.  403)  die  Prozeßvollmacht  von  Kassier  und  Kontroleur ¬
  unterzeichnet  und  vom  Präsidium  des  ständischen  Ausschusses  unter  Beidrückung ¬
  des  Siegels  desselben  die  Ermächtigung  der  Kasse  zur  Ausstellung  der
Vollmacht  beurkundet.
b.  Die  königliche  Civilliste  wird  im  Prozeß  durch  die  Hofdomänenkammer ¬
  als  die  nach  §.  104.  der  W.  Verfassungs=Urk.  vom  König  benannte  Verwaltungsstelle ¬
  vertreten.  Dieselbe  ist  auch  das  gesetzliche  Organ  für  die  Verwaltung ¬
  des  k.  Familienfideikommisses  (des  „Hofkammerguts"),  sowie  der  Krondotation
vgl.  k.  Dekret  v.  29.  Nov.  1817.  Tit.  II.  §.  1.  12—14.  18.  R.Bl.  S.  577,  Wächter
B.  II.  S.  75  zu  Not.  9.  Ueber  den  bezüglich
des  befreiten  Gerichtsstandes  der
letzteren  bestehenden  Unterschied  vgl.  Vorbem,
zum  zweiten  Titel  III.  Die  Ausstellung ¬
  der  Prozeßvollmachten  erfolgt  seitens  der  Hof=Domänenkammer  in  derselben ¬
  Weise,  wie  bei  den  unter  a.  erwähnten  k.  Fiskalstellen,
Die  standesherrlichen  Domänenkanzleien  d.  h.  die  in  denselben  angestellten ¬
  Beamten  sind  nicht  gesetzliche  Vertreter  eines  standesherrlichen  Fiskus,  sondern ¬
  Bevollmächtigte  des  jeweiligen  Inhabers  der  Standesherrschaft  und  haben  sich
als  Generalbevollmächtigte  des  Standesherrn  bei  Gericht  wie  jeder  andere  Bevollmächtigte ¬
  einer  Privatperson  zu  legitimiren.  Partei  ist  der  jeweilige  Inhaber  der
Herrschaft,  welcher  auch  die  Parteieneide  zu  leisten  hat.  K.P.  S.  756  ff.  Prot.
zum  G.V.G.  S.  133  ff.
c.  Die  politischen  Gemeinden  werden  durch  den  Gemeinderath
vertreten.  Zur  Führung  des  Prozesses  und  Ausstellung  der  Prozeßvollmacht  bedarf ¬
  es  eines  Beschlusses  des  versammelten  Gemeinderaths,  welcher  auch  die  Vollmachtsurkunde ¬
  zu  unterzeichnen  hat.  Der  Bürgerausschuß  hat  hiebei  nicht  mitzuwirten; ¬
  einer  Ermächtigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  bedarf  es  nicht,
die  Gemeinde  mag  als  Klägerin  oder  als  Beklagte  auftreten.  W.  Landr.  I.  16,  §.  9.
W.  Verwaltungsedikt  vom  1.  März  1822.  §§.  9.  19.  21.  56.  Beschl.  des  K.  W.
Obertribunals  vom  2.  Sept.  1825.  I.  Erg.Band  zum  Reg.Bl.  S.  146.  Erl.  des
            
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