Titel I. Prozeßfähigkeit. §. 50. Bem. V.
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b. Die Reichsbank, welche nach §. 12. des Bankgesetzes vom 14. März
1875 die Rechte einer juristischen Person besitzt, wird nach Außen durch das Reichsbankdirektorium ¬
vertreten. §. 27. ib. Dieselbe wird nach §. 38. a. a. O. in allen
Fällen, auch wo die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern, durch die Unterschrift
des Reichsbankdirektoriums oder einer Reichsbankhauptstelle verpflichtet, sofern diese
Unterschriften von zwei Mitgliedern des Reichsbankdirektoriums bezw. von zwei
Mitgliedern des Vorstands der Reichsbankhauptstelle oder den als Stellvertretern
der letzteren bezeichneten Beamten vollzogen sind. Von dem Vorbehalt bezüglich
der Banknebenstellen §. 38. Abs. 2. ist zur Zeit kein Gebrauch gemacht, letztere
sind hiernach nicht befugt, die Reichsbank nach Außen zu vertreten, vergl. auch
§. 22. Bem. II. 2.
c. Die gewerblichen Innungen und zwar sowohl die zur Zeit der
Einführung der Gewerbeordnung bestehenden, als die auf Grund derselben neugegründeten, ¬
werden nach §. 88. der R.Gewerbeordnung bei gerichtlichen wie bei
außergerichtlichen Handlungen durch ihren Vorstand vertreten, dessen Legitimation
durch eine amtliche Bescheinigung der Gemeindebehörde über seine Eigenschaft
als solcher geführt wird. Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf
diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine
Spezialvollmacht erforderlich ist. Soweit in dem Statut einem Mitgliede oder
mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung der Innung nach Außen
übertragen ist, behält es hiebei sein Bewenden. Gew.O. §§. 88. u. 103.
d. die gewerblichen Hilfskassen und zwar
a. die eingeschriebenen Hilfskassen; diese können nach §. 5. des
Reichsgesetzes vom 7. April 1876 „selbständig klagen und verklagt werden", und
werden durch den von der Generalversammlung gewählten Vorstand gerichtlich und
außergerichtlich vertreten, §. 16. ib.; zur Legitimation des Vorstandes „bei allen
Geschäften", also wohl auch vor Gericht, genügt das Zeugniß des Vorstandes der
Gemeinde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit als Mitglieder des Vorstandes ¬
angemeldet sind, §. 17. ib.
ß. Auf die Hilfskassen der selbständigen Gewerbetreibenden ¬
(s. g. Meisterkassen), welche nach §. 140. der Gewerbeordnung durch die Genehmigung ¬
der höheren Verwaltungsbehörde die Rechte juristischer Personen erhalten,
findet bezüglich der Vertretung durch den Vorstand das oben unter c. bezüglich der
Innungen Bemerkte Anwendung; vgl. auch noch §. 94. Abs. 5. der Gew.O.
e. Die Vertretung der Handelsgesellschaften vor Gericht
wird durch das D. H.G.B. geregelt. Hiernach werden vertreten
a. die offene Haudelsgesellschaft nach Art. 117. von jedem Gesellschafter, ¬
welcher von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen
ist, während der Liquidation durch die Liquidatoren, welche aber, wenn deren
mehrere vorhanden sind, die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher
Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen können, sofern nicht ausdrücklich bestimmt
ist, daß sie einzeln handeln können. A. 136. 137.
Die Kommanditgesellschaft, einschließlich der K.Gesellschaft auf
Aktien, durch die persönlich haftenden Gesellschafter, Art. 167, 196; im Falle
der Liquidation durch die nach Art. 172. bezw. 205. bestellten Liquidatoren in der
unter a. bemerkten Weise;
7. Die Aktiengesellschaften durch ihren Vorstand, Art. 227. und
Gaupp, Civilprozeßordnung. I.
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