Volltext : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

Titel  I.  Prozeßfähigkeit.  §.  50.  Bem.  V.
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b.  Die  Reichsbank,  welche  nach  §.  12.  des  Bankgesetzes  vom  14.  März
1875  die  Rechte  einer  juristischen  Person  besitzt,  wird  nach  Außen  durch  das  Reichsbankdirektorium ¬
  vertreten.  §.  27.  ib.  Dieselbe  wird  nach  §.  38.  a.  a.  O.  in  allen
Fällen,  auch  wo  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  erfordern,  durch  die  Unterschrift
des  Reichsbankdirektoriums  oder  einer  Reichsbankhauptstelle  verpflichtet,  sofern  diese
Unterschriften  von  zwei  Mitgliedern  des  Reichsbankdirektoriums  bezw.  von  zwei
Mitgliedern  des  Vorstands  der  Reichsbankhauptstelle  oder  den  als  Stellvertretern
der  letzteren  bezeichneten  Beamten  vollzogen  sind.  Von  dem  Vorbehalt  bezüglich
der  Banknebenstellen  §.  38.  Abs.  2.  ist  zur  Zeit  kein  Gebrauch  gemacht,  letztere
sind  hiernach  nicht  befugt,  die  Reichsbank  nach  Außen  zu  vertreten,  vergl.  auch
§.  22.  Bem.  II.  2.
c.  Die  gewerblichen  Innungen  und  zwar  sowohl  die  zur  Zeit  der
Einführung  der  Gewerbeordnung  bestehenden,  als  die  auf  Grund  derselben  neugegründeten, ¬
  werden  nach  §.  88.  der  R.Gewerbeordnung  bei  gerichtlichen  wie  bei
außergerichtlichen  Handlungen  durch  ihren  Vorstand  vertreten,  dessen  Legitimation
durch  eine  amtliche  Bescheinigung  der  Gemeindebehörde  über  seine  Eigenschaft
als  solcher  geführt  wird.  Die  Befugniß  zur  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf
diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine
Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  Soweit  in  dem  Statut  einem  Mitgliede  oder
mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes  die  Vertretung  der  Innung  nach  Außen
übertragen  ist,  behält  es  hiebei  sein  Bewenden.  Gew.O.  §§.  88.  u.  103.
d.  die  gewerblichen  Hilfskassen  und  zwar
a.  die  eingeschriebenen  Hilfskassen;  diese  können  nach  §.  5.  des
Reichsgesetzes  vom  7.  April  1876  „selbständig  klagen  und  verklagt  werden",  und
werden  durch  den  von  der  Generalversammlung  gewählten  Vorstand  gerichtlich  und
außergerichtlich  vertreten,  §.  16.  ib.;  zur  Legitimation  des  Vorstandes  „bei  allen
Geschäften",  also  wohl  auch  vor  Gericht,  genügt  das  Zeugniß  des  Vorstandes  der
Gemeinde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  zur  Zeit  als  Mitglieder  des  Vorstandes ¬
  angemeldet  sind,  §.  17.  ib.
ß.  Auf  die  Hilfskassen  der  selbständigen  Gewerbetreibenden ¬
  (s.  g.  Meisterkassen),  welche  nach  §.  140.  der  Gewerbeordnung  durch  die  Genehmigung ¬
  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Rechte  juristischer  Personen  erhalten,
findet  bezüglich  der  Vertretung  durch  den  Vorstand  das  oben  unter  c.  bezüglich  der
Innungen  Bemerkte  Anwendung;  vgl.  auch  noch  §.  94.  Abs.  5.  der  Gew.O.
e.  Die  Vertretung  der  Handelsgesellschaften  vor  Gericht
wird  durch  das  D.  H.G.B.  geregelt.  Hiernach  werden  vertreten
a.  die  offene  Haudelsgesellschaft  nach  Art.  117.  von  jedem  Gesellschafter, ¬
  welcher  von  der  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  nicht  ausgeschlossen
ist,  während  der  Liquidation  durch  die  Liquidatoren,  welche  aber,  wenn  deren
mehrere  vorhanden  sind,  die  zur  Liquidation  gehörenden  Handlungen  mit  rechtlicher
Wirkung  nur  in  Gemeinschaft  vornehmen  können,  sofern  nicht  ausdrücklich  bestimmt
ist,  daß  sie  einzeln  handeln  können.  A.  136.  137.
Die  Kommanditgesellschaft,  einschließlich  der  K.Gesellschaft  auf
Aktien,  durch  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  Art.  167,  196;  im  Falle
der  Liquidation  durch  die  nach  Art.  172.  bezw.  205.  bestellten  Liquidatoren  in  der
unter  a.  bemerkten  Weise;
7.  Die  Aktiengesellschaften  durch  ihren  Vorstand,  Art.  227.  und
Gaupp,  Civilprozeßordnung.  I.
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