Volltext : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

Titel  I.  Prozeßfähigkeit.  §.  50.  Bem.  IV.  V.
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treter  soll  durch  diese  technische  Bezeichnung  unterschieden  werden  von  dem  Vertreter ¬
  einer  pr
eßfähigen  Partei,  insbesondere  von  dem  Prozeßbevollmächtigten;
daß  seine  Berufung  unmittelbar  auf  dem  Gesetz  beruhe,  ist  nicht  nothwendig,
er  kann  auch  durch  Testament,  Vertrag  oder  Statut  2c.  bestellt  sein,  sofern
seine  Thätigkeit  nur  nicht  auf  den  Willen  dessen,  den  er  vertritt,  zurückzuführen ¬
  ist;  eben  deßhalb  ist  auch  jede  analoge  Anwendung  der  in  den  §§.  47  ff.,
insbesondere  in  §.  79.,  enthaltenen  Bestimmungen  auf  den  gesetzlichen  Vertreter
ausgeschlossen.  Vielmehr  hat  der  letztere,  wie  die  Motive  bemerken:  „im
Allgemeinen  und  soweit  nichts  Abweichendes  vorgeschrieben
ist,  die  Befugnisse  und  Pflichten  einer  Partei  oder,  wie  sich  die
württ.  C.P.O.  Art.  85.  u.  die  bayr.  C.P.O.  Art.  60.  ausdrückten,  der  gesetzliche ¬
  Vertreter  steht  der  Partei  gleich  und  ist,  wie  diese  zu
allen  Prozeßhandlungen  befugt,  soweit  das  Gesetz  nicht  etwas ¬
  Anderes  bestimmt.  Konsequenzen  dieses  im  Gesetz  nicht  ausgeprochenen ¬
  Grundsatzes  enthalten  die  §§.  82.  (in  Betreff  der  Vollmacht),  219.
222.  (rücksichtlich  der  Unterbrechung  und  Aussetzung  des  Verfahrens),  391.
433.  435.  436.  439.  (in  Ansehung  des  Eides),  210.  (in  Betreff  der  Versäumungen). ¬
  Auch  die  Bestimmungen  über  die  Zustellungen  können  hierher
gerechnet  werden".
Hat  eine  prozeßunfähige  Partei  mehrere  gesetzliche  Vertreter,  so  bestimmt ¬
  sich  die  Frage,  ob  alle  zusammen  im  Prozeß  zu  handeln  haben  oder  ob
jeder  einzeln  zur  Prozeßführung  für  legimitirt  zu  erachten  ist,  nach  den  für  das
betreffende  Verhältniß  maßgebenden  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts.  Eine
analoge  Anwendung  der  für  die  Streitgenossenschaft  in  den  §§.  59.  und  434.
enthaltenen  Vorschriften  (Siebenhaar  S.  88.  und  Sarwey  S.  98.)  läßt  sich
sowenig  rechtfertigen,  als  umgekehrt  die  Analogie  aus  den  §§.  80.  157.  Abs.
3.  und  aus  Art.  117.  des  D.  H.G.B.  (Kleiner  S.  274.).  Die  Verhältnisse
liegen  hier  ganz  verschieden;  was  z.  B.  das  D.  H.G.B.  Art.  117.  für  die
offene  Handelsgesellschaft  vorschreibt,  paßt  nicht  mehr  für  die  Liquidatoren
(Art.  136),  noch  weniger  für  Korporationen,  welche  durch  ein  Kollegium  oder
durch  die  Gesammtheit  ihrer  Mitglieder  vertreten  werden.  Vgl.  auch  Endemann ¬
  S.  313.
V.  In  Württemberg  gelten  bezüglich  der  Bestellung  der  gesetzlichen
Vertreter  und  deren  Legitimation  im  Prozeß  folgende  Grundsätze:
A.  Die  Bestellung  der  Vormünder  für  Minderjährige,  Geisteskranke
und  diesen  gleichstehende  Personen,  für  Verschwender,  sowie  für  Vermögensmassen
(s.  u.)  hat  durch  den  Gemeinderath  des  Wohnsitzes  der  zu  bevormundenden
Person  zu  geschehen.  Wird  bei  Erbschaftstheilungen  und  bei  der  Fertigung  von  Beibringensinventuren ¬
  die  Bestellung  eines  Vormunds  nothwendig,  so  wird  derselbe
durch  das  „Waisengericht"  (einen  Ausschuß  des  Gemeinderaths)  oder  eine  Deputation ¬
  desselben,  letzternfalls  unter  Mitwirkung  des  Gerichts-  bezw.  Amtsnotars,
vorläufig  bestellt  und  verpflichtet,  muß  dann  aber  nachträglich  von  dem  Gemeinderath ¬
  bestätigt  werden.
Für  Mitglieder  der  standesherrlichen  und  ritterschaftlichen
Familien  wird  der  Vormund  durch  die  Civilkammer  des  Landgerichts  bestellt,
            
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