Titel I. Prozeßfähigkeit. §. 50. Bem. IV. V.
159
treter soll durch diese technische Bezeichnung unterschieden werden von dem Vertreter ¬
einer pr
eßfähigen Partei, insbesondere von dem Prozeßbevollmächtigten;
daß seine Berufung unmittelbar auf dem Gesetz beruhe, ist nicht nothwendig,
er kann auch durch Testament, Vertrag oder Statut 2c. bestellt sein, sofern
seine Thätigkeit nur nicht auf den Willen dessen, den er vertritt, zurückzuführen ¬
ist; eben deßhalb ist auch jede analoge Anwendung der in den §§. 47 ff.,
insbesondere in §. 79., enthaltenen Bestimmungen auf den gesetzlichen Vertreter
ausgeschlossen. Vielmehr hat der letztere, wie die Motive bemerken: „im
Allgemeinen und soweit nichts Abweichendes vorgeschrieben
ist, die Befugnisse und Pflichten einer Partei oder, wie sich die
württ. C.P.O. Art. 85. u. die bayr. C.P.O. Art. 60. ausdrückten, der gesetzliche ¬
Vertreter steht der Partei gleich und ist, wie diese zu
allen Prozeßhandlungen befugt, soweit das Gesetz nicht etwas ¬
Anderes bestimmt. Konsequenzen dieses im Gesetz nicht ausgeprochenen ¬
Grundsatzes enthalten die §§. 82. (in Betreff der Vollmacht), 219.
222. (rücksichtlich der Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens), 391.
433. 435. 436. 439. (in Ansehung des Eides), 210. (in Betreff der Versäumungen). ¬
Auch die Bestimmungen über die Zustellungen können hierher
gerechnet werden".
Hat eine prozeßunfähige Partei mehrere gesetzliche Vertreter, so bestimmt ¬
sich die Frage, ob alle zusammen im Prozeß zu handeln haben oder ob
jeder einzeln zur Prozeßführung für legimitirt zu erachten ist, nach den für das
betreffende Verhältniß maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Eine
analoge Anwendung der für die Streitgenossenschaft in den §§. 59. und 434.
enthaltenen Vorschriften (Siebenhaar S. 88. und Sarwey S. 98.) läßt sich
sowenig rechtfertigen, als umgekehrt die Analogie aus den §§. 80. 157. Abs.
3. und aus Art. 117. des D. H.G.B. (Kleiner S. 274.). Die Verhältnisse
liegen hier ganz verschieden; was z. B. das D. H.G.B. Art. 117. für die
offene Handelsgesellschaft vorschreibt, paßt nicht mehr für die Liquidatoren
(Art. 136), noch weniger für Korporationen, welche durch ein Kollegium oder
durch die Gesammtheit ihrer Mitglieder vertreten werden. Vgl. auch Endemann ¬
S. 313.
V. In Württemberg gelten bezüglich der Bestellung der gesetzlichen
Vertreter und deren Legitimation im Prozeß folgende Grundsätze:
A. Die Bestellung der Vormünder für Minderjährige, Geisteskranke
und diesen gleichstehende Personen, für Verschwender, sowie für Vermögensmassen
(s. u.) hat durch den Gemeinderath des Wohnsitzes der zu bevormundenden
Person zu geschehen. Wird bei Erbschaftstheilungen und bei der Fertigung von Beibringensinventuren ¬
die Bestellung eines Vormunds nothwendig, so wird derselbe
durch das „Waisengericht" (einen Ausschuß des Gemeinderaths) oder eine Deputation ¬
desselben, letzternfalls unter Mitwirkung des Gerichts- bezw. Amtsnotars,
vorläufig bestellt und verpflichtet, muß dann aber nachträglich von dem Gemeinderath ¬
bestätigt werden.
Für Mitglieder der standesherrlichen und ritterschaftlichen
Familien wird der Vormund durch die Civilkammer des Landgerichts bestellt,