Volltext : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

I.  Buch.  Allgem.  Bestimmungen.  II.  Abschn.  Parteien.
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mund  bestellt  worden  ist,  Mandry  im  W.  Archiv  B.  XIV.  S.  128  ff.  Ein
Verzicht  auf  die  Vermögensverwaltung  begründet,  auch  wenn  eine  Vormundschaftsbestellung ¬
  erfolgt  sein  sollte,  diese  Wirkungen  nicht.
D.  Die  väterliche  Gewalt  hatte  schon  bisher  nach  gemeinem  und
württ.  Recht  für  Volljährige  eine  Beschränkung  der  Handlungs-  und  Prozeßfähigkeit ¬
  nicht  zur  Folge,  während  für  Minderjährige  das  unter  A.  Ausgeführte ¬
  galt,  Wetzell  §.  12.  bei  Not.  14.  und  Mot.  S.  74;  nur  konnte  ein
gegen  das  Hauskind  gefälltes  Urtheil  nicht  in  das  profektizische  und  in  das
in  der  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Hausvaters  befindliche  ordentliche
adventizische  Sondergut  des  Hauskinds  vollstreckt  werden.  (Mehr  sagte  auch
das  Württ.  Landrecht  II.  28.  §.  1.  nicht;  vgl.  Württ.  Archiv  B.  XIV.  S.  341.
und  Lang,  W.  Pers.Recht  S.  47.  u.  48.).  Der  §.  51.  Abs.  2.  stellt  diesen
Grundsatz  jetzt  außer  Zweifel.
E.  Die  Eigenschaft  einer  Person  als  Verschwender  begründet  nach
gemeinem  und  württemb.  Recht  —  s.  auch  Mot.  S.  370.  —  an  sich  noch
keine  Handlungs-  und  Prozeßunfähigkeit,  diese  wird  vielmehr  erst  durch  den
Akt  der  Interdiktion  selbst,  nach  vorgängiger  Einleitung  des  durch  die  C.P.O.
§§.  621—627.  vorgeschriebenen  Verfahrens,  also  durch  den  Entmündigungsbeschluß ¬
  nach  §.  621.  begründet;  letzterer  konstatirt  nicht  blos  die  Handlungsunfähigkeit, ¬
  wie  im  Fall  der  Geisteskrankheit,  sondern  er  erzeugt  dieselbe.  Sie
tritt  in  Wirksamkeit  mit  der  Zustellung  des  Entmündigungsbeschlusses  an  den
Entmündigten  (§.  623.),  die  Veröffentlichung  des  Beschlusses  nach  §.  627.
ist  für  den  Beginn  derselben  ohne  Bedeutung.  Die  Prozeßunfähigkeit
des  Verschwenders  dauert  fort,  bis  durch  amtsgerichtlichen  Beschluß  (§.  625.)
oder  landgerichtliches  Urtheil  (§.  626.)  die  Entmündigung  aufgehoben  wird.
Die  Prozeßunfähigkeit  ist  eine  unbedingte  (§.  51.  Abs.  1.);  denn  nach  gemeinem ¬
  wie  nach  württ.  Recht  steht  der  entmündigte  Verschwender  dem  impubes ¬
  infantia  major  gleich,  und  kann  daher  ohne  Zustimmung  des  Vormunds ¬
  sich  durch  Verträge  überhaupt  nicht  giltig  verpflichten.  Windscheid
§.  71.  Nr.  5.  Lang  W.  Pers.Recht  S.  65.  und  71.  Der  Entmündigte  ist
auch  nicht  prozeßfähig  in  Beziehung  auf  Ansprüche  aus  Delikten,  Statusverhältnissen ¬
  ec.,  s.  §.  51.  Bem.  III.
F.  Ueber  die  nur  partielle  Prozeßunfähigkeit  des  Kridars  s.  §.  51.
Bem.
G.  Prozeßunfähig  sind  alle  juristischen  Personen  und  Personengesammtheiten, ¬
  soweit  sie  überhaupt  im  Recht  als  parteifähig  anerkannt  sind
(s.  §.  19.  Bem.  I.),  da  die  thatsächliche  Ausübung  ihrer  Parteienrechte  im
Prozeß  stets  durch  die  Existenz  eines  gesetzlichen  Vertreters  als  ihres  physischen ¬
  Organs  bedingt  ist.
IV.  Soll  eine  nicht  prozeßfähige  Partei  eine  giltige  Prozeßhandlung
vornehmen,  so  muß  an  ihrer  Stelle  das  ihr  durch  das  Gesetz  bestellte  Organ,
der  gesetzliche  Vertreter  handeln.  Wer  im  einzelnen  Fall  als  solcher  zu
fungiren  hat,  bestimmt  lediglich  das  bürgerliche  Recht.  Der  gesetzliche  Ver¬
            
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