I. Buch. Allgem. Bestimmungen. II. Abschn. Parteien.
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mund bestellt worden ist, Mandry im W. Archiv B. XIV. S. 128 ff. Ein
Verzicht auf die Vermögensverwaltung begründet, auch wenn eine Vormundschaftsbestellung ¬
erfolgt sein sollte, diese Wirkungen nicht.
D. Die väterliche Gewalt hatte schon bisher nach gemeinem und
württ. Recht für Volljährige eine Beschränkung der Handlungs- und Prozeßfähigkeit ¬
nicht zur Folge, während für Minderjährige das unter A. Ausgeführte ¬
galt, Wetzell §. 12. bei Not. 14. und Mot. S. 74; nur konnte ein
gegen das Hauskind gefälltes Urtheil nicht in das profektizische und in das
in der Verwaltung und Nutznießung des Hausvaters befindliche ordentliche
adventizische Sondergut des Hauskinds vollstreckt werden. (Mehr sagte auch
das Württ. Landrecht II. 28. §. 1. nicht; vgl. Württ. Archiv B. XIV. S. 341.
und Lang, W. Pers.Recht S. 47. u. 48.). Der §. 51. Abs. 2. stellt diesen
Grundsatz jetzt außer Zweifel.
E. Die Eigenschaft einer Person als Verschwender begründet nach
gemeinem und württemb. Recht — s. auch Mot. S. 370. — an sich noch
keine Handlungs- und Prozeßunfähigkeit, diese wird vielmehr erst durch den
Akt der Interdiktion selbst, nach vorgängiger Einleitung des durch die C.P.O.
§§. 621—627. vorgeschriebenen Verfahrens, also durch den Entmündigungsbeschluß ¬
nach §. 621. begründet; letzterer konstatirt nicht blos die Handlungsunfähigkeit, ¬
wie im Fall der Geisteskrankheit, sondern er erzeugt dieselbe. Sie
tritt in Wirksamkeit mit der Zustellung des Entmündigungsbeschlusses an den
Entmündigten (§. 623.), die Veröffentlichung des Beschlusses nach §. 627.
ist für den Beginn derselben ohne Bedeutung. Die Prozeßunfähigkeit
des Verschwenders dauert fort, bis durch amtsgerichtlichen Beschluß (§. 625.)
oder landgerichtliches Urtheil (§. 626.) die Entmündigung aufgehoben wird.
Die Prozeßunfähigkeit ist eine unbedingte (§. 51. Abs. 1.); denn nach gemeinem ¬
wie nach württ. Recht steht der entmündigte Verschwender dem impubes ¬
infantia major gleich, und kann daher ohne Zustimmung des Vormunds ¬
sich durch Verträge überhaupt nicht giltig verpflichten. Windscheid
§. 71. Nr. 5. Lang W. Pers.Recht S. 65. und 71. Der Entmündigte ist
auch nicht prozeßfähig in Beziehung auf Ansprüche aus Delikten, Statusverhältnissen ¬
ec., s. §. 51. Bem. III.
F. Ueber die nur partielle Prozeßunfähigkeit des Kridars s. §. 51.
Bem.
G. Prozeßunfähig sind alle juristischen Personen und Personengesammtheiten, ¬
soweit sie überhaupt im Recht als parteifähig anerkannt sind
(s. §. 19. Bem. I.), da die thatsächliche Ausübung ihrer Parteienrechte im
Prozeß stets durch die Existenz eines gesetzlichen Vertreters als ihres physischen ¬
Organs bedingt ist.
IV. Soll eine nicht prozeßfähige Partei eine giltige Prozeßhandlung
vornehmen, so muß an ihrer Stelle das ihr durch das Gesetz bestellte Organ,
der gesetzliche Vertreter handeln. Wer im einzelnen Fall als solcher zu
fungiren hat, bestimmt lediglich das bürgerliche Recht. Der gesetzliche Ver¬