Inhaltsverzeichnis : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 2, Abt. 3)

bei  bürgerl.  Rechtsstreitigkeiten  etc.  929
und  wer  Erfahrung  in  Rechtsgeschäften  sammelte, ¬
  der  wird  aufrichtig  gestehen,  dass  man
viele  Geistesanlagen  besitzen  und  viele  Mühe
anwenden  muss,  um  Rechtssachen,  selbst  von
ausgezeichneter  Art,  mit  Geschmack  und  genielsbar ¬
  dem  Nichtjuristen  zu  bearbeiten.
Cicero  hat  nicht  für  Privatrechtssachen.
nicht  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  sondern ¬
  für  Staats-  und  Criminalsachen  gesprochen, ¬
  da  hat  er  sein  Rednertalent  in  ganzer
Grösse  gezeigt.
            
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