§ 29. 4. Organisation der Handelsgesellschaften.
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die Hälfte vermindert hat. (A. 177, 185—190, 208 f, 225,
236—240, 242 ff.
II. Die Berufung der G.Versammlung kann durch den
Geranten39) bezw. Vorstand, oder durch den Aufsichtsrath,
sowie durch jene Personen — ev. das Gericht, einzelne
Mitglieder des Aufsichtsrathes oder des Vorstandes, Procuristen, -
oder Beamte der Gesellschaft usw. — erfolgen.
welche nach dem Statut hierzu befugt sind. (A. 187, 225, 237.
Sie hat äusser den im Statute ausdrücklich bestimmten
Fällen, also namentlich abgesehen von den jährlich stattfindenden -
ordentlichen Generalversammlungen, als ausserordentliche -
G.Versammlung in allen Fällen stattzufinden, in denen
es das Interesse der Gesellschaft erfordert, oder eine bestimmte -
Anzahl von (C) Actionären, eine bestimmte Minoritäta
dies mittels einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Ist im
Statut diesfalls nichts bestimmt, so muss eine Anzahl von
(C.) Actionären, deren Actien mindestens den 10. Theil des Actiencapitals ¬
darstellen, das Verlangen stellen (A. 188 f. 237 f.).
Der Antrag ist bei jenen Personen einzubringen, welche nach
den Statuten oder nach dem Gesetze zur Berufung der Generalversammlung ¬
berechtigt sind; also beim Vorstand, ev.
beim Aufsichtsrath u.s.w. und nöthigenfalls beim Handelsgericht. -
Die Berufung hat in der im Statut bestimmten Weise3')
stets unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlung —
30) Den oder die geschäftsführenden Complementäre
Staub A. 187 gegen Ring, der die vertretenden, und gegen
Petersen und Pachmann sowie gegen Esser, die a ll e Complementäre -
als hiezu berechtigt erklären.
30a) Ring S. 571. Gierke Gtheorie S. 268. Behrend S. 819.
Renaud S. 476 f.
3’) Regelmässig enthalten die Statuten die Bestimmung, dass in der
Berufung der Generalversammlung die Bedingungen zur Ausübung des
Stimmrechtes auszudrücken seien. Sind nun diese Bedingungen mit den
geänderten — Statuten nicht übereinstimmend, so ist die derart berufene ¬
Generalversammlung beschlussunfähig. A.C. 486.