Volltext : Lehrbuch des Oesterreichischen Handelsrechtes (1)

§  29.  4.  Organisation  der  Handelsgesellschaften.
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die  Hälfte  vermindert  hat.  (A.  177,  185—190,  208  f,  225,
236—240,  242  ff.
II.  Die  Berufung  der  G.Versammlung  kann  durch  den
Geranten39)  bezw.  Vorstand,  oder  durch  den  Aufsichtsrath,
sowie  durch  jene  Personen  —  ev.  das  Gericht,  einzelne
Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  oder  des  Vorstandes,  Procuristen, -
  oder  Beamte  der  Gesellschaft  usw.  —  erfolgen.
welche  nach  dem  Statut  hierzu  befugt  sind.  (A.  187,  225,  237.
Sie  hat  äusser  den  im  Statute  ausdrücklich  bestimmten
Fällen,  also  namentlich  abgesehen  von  den  jährlich  stattfindenden -
  ordentlichen  Generalversammlungen,  als  ausserordentliche -
  G.Versammlung  in  allen  Fällen  stattzufinden,  in  denen
es  das  Interesse  der  Gesellschaft  erfordert,  oder  eine  bestimmte -
  Anzahl  von  (C)  Actionären,  eine  bestimmte  Minoritäta
dies  mittels  einer  von  ihnen  unterzeichneten  Eingabe  unter
Angabe  des  Zweckes  und  der  Gründe  verlangt.  Ist  im
Statut  diesfalls  nichts  bestimmt,  so  muss  eine  Anzahl  von
(C.)  Actionären,  deren  Actien  mindestens  den  10.  Theil  des  Actiencapitals ¬
  darstellen,  das  Verlangen  stellen  (A.  188  f.  237  f.).
Der  Antrag  ist  bei  jenen  Personen  einzubringen,  welche  nach
den  Statuten  oder  nach  dem  Gesetze  zur  Berufung  der  Generalversammlung ¬
  berechtigt  sind;  also  beim  Vorstand,  ev.
beim  Aufsichtsrath  u.s.w.  und  nöthigenfalls  beim  Handelsgericht. -

Die  Berufung  hat  in  der  im  Statut  bestimmten  Weise3')
stets  unter  Angabe  des  Gegenstandes  der  Verhandlung  —
30)  Den  oder  die  geschäftsführenden  Complementäre
Staub  A.  187  gegen  Ring,  der  die  vertretenden,  und  gegen
Petersen  und  Pachmann  sowie  gegen  Esser,  die  a  ll  e  Complementäre -
  als  hiezu  berechtigt  erklären.
30a)  Ring  S.  571.  Gierke  Gtheorie  S.  268.  Behrend  S.  819.
Renaud  S.  476  f.
3’)  Regelmässig  enthalten  die  Statuten  die  Bestimmung,  dass  in  der
Berufung  der  Generalversammlung  die  Bedingungen  zur  Ausübung  des
Stimmrechtes  auszudrücken  seien.  Sind  nun  diese  Bedingungen  mit  den
geänderten  —  Statuten  nicht  übereinstimmend,  so  ist  die  derart  berufene ¬
  Generalversammlung  beschlussunfähig.  A.C.  486.
            
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