Volltext : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (2)

366  Zw.  Buch.  Sachenr.  I.  Abth.  V.  den  Executoren  rc.
§.  938.
Ende  der  Exekution.
Das  Amt  eines  Exekutors  kann  wenn  es  einmal  angenommen ¬
  ist,  nicht  willkuͤhrlich  niedergelegt  werden,  es  hoͤrt
daher  nur  auf:  entweder  wenn  die  gesetzliche  oder  die  vom
Erblasser  festgesetzte  Frist  verflossen,  oder  die  Vollstreckung  vollendet ¬
  ist;  oder  wenn  der  Richter  den  Exekutor  als  verdaͤchtig
seines  Amts  entsetzt,  oder  auf  seine  hinlänglich  begründete
Bitte  entläßt  a).
1)  L.  R.  a.  a.  O.  5.  Da  dann  einer  it,
26109
4
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer