Volltext : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (2)

Von  den  Exekuroren  eines  lezten  Willens.  365
a)  L.  R.  a.  a.  O.  §.  Welcher  rc.  —  —  „vor  unserem  Amtmann
oder  Gericht  jedes  Orts  —  —  rc.  Lauterbach  a.  a.  O.  c.  5.  n.  12.
d)  Der  angef.  §.  Welcher  rc.  —  —  „des  Testirers  lezten  Willen =
  —  rc.  Lauterback  angef.  Diss.  s.  7.  §.  12.
c)  Der  ang.  s.  —  —  „und  auf  Begehren  -  rr.
d)  L.  Ra.a.  O.  §.  Ferners  sollen  rc.
e)  Lauterbach  c.  9.  n.  20.  f.
§.  937.
Fortsetzung.
Die  Zeit,  innerhalb  welcher  dieses  geschehen  soll,  ist  wenn
der  Erblasser  sie  nicht  bestimmt  hat,  Ein  Jahr  von  dem  Tag
an  zu  rechnen,  an  welchem  der  Exekutor  von  dem  Tode  des
Erblassers,  und  dem  ihm  ertheilten  Auftrag  Nachricht  erhalten
hat  a).  Wenn  der  Erblasser  mehrere  Exekutoren  ernannt  hat,
so  kann  kann  keiner  ohne  den  andern  gültig  handeln,  außer
das  Gegentheil  sey  ausdrücklich  vom  Erblasser  festgesezt,  oder
einer  von  denselben  durch  Krankheit  oder  Abwesenheit  verhindern ¬
  b).  Nach  geschehener  Vollstreckung  müssen  die  Exekutoren
öffentlich  Rechnung  ablegen,  und  den  Rest  baar  bezahlen;  Ersatz =
  ihrer  Auslagen  duͤrfen  sie  in  jedem  Fall,  Entschaͤdigung  für
ihre  Bemuͤhung  aber  nur  dann  fordern,  wenn  ihnen  nichts  des
halb  legirt  worden  ist  c).
2)  L.  R.  a.  a.  O.  5.  Und  im  Fall  ic.
d)  Das.  5.  Und  da  der  re.
5)  Das.  §.  Da  dann  einer  —  —  „So  aber  die  Erekution  Griesinger -
  6.  Bd.  S.  629.
            
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