Volltext : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (2)

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weytes  Buch.
Sachenrecht.
Allgemeiner  Theil.
§.  411.
Begriff  einer  Sache.
Eine  Sache  ist  dasjenige,  was  nur  Objekt  eines  Rechts  seyn
sind  auch  Handlungen  und  Rechte  als  Sachen
kann;  mithin
anzusehen.
§.  412.
Bewegliche  und  unbewegliche  Sachen.
Von  den  verschiedenen  Eintheilungen  der  Sachen  ist  hier
nur  der  Eintheilung  in  bewegliche  und  unbewegliche  zu  erwähnen, =
  denn  nur  in  Ansehung  der  unbeweglichen  Sachen  enthaͤlt
das  Würtembergische  Recht  eigenthuͤmliche  Verordnungen,  welche ¬
  wegen  ihrer  Allgemeinheit  hier  angefuͤhrt  werden  muͤssen.
Substanz,  Selbstständigkeit  einer  Sache  ist  diejenige  Beschaffenheit =
  derselben,  durch  welche  sie  zu  einem  gewissen  Zweck
brauchbar  ist.  Beweglich  ist  eine  Sache,  wenn  sie  unbeschadet
ihrer  Selbstständigkeit  von  einem  Ort  zum  andern  gebracht  werden =
  kann;  im  entgegengesetzten  Fall  ist  eine  Sache  unbeweglich.
Was  die  Rechte  betrift,  so  werden  nach  Wuͤrtembergischem  a)
wie  nach  gemeinem  Recht  diejenigen  dinglichen  Rechte,  welche ¬
  entweder  auf  einer  unbeweglichen  Sache  haften,  oder  deren
Objekt  eine  unbewegliche  Sache  ist,  zu  den  unbeweglichen,  diejenigen ¬
  aber,  deren  Gegenstand  eine  bewegliche  Sache  ist,  so
Würt.  Privatrecht.  |  2  Bd.
            
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