Volltext : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (2)

XXVI
Jnhalt  des  zweyten  Theils.
Wann  die  Kollation  cessire?  §.  888.
Eventual=Theilung.
Versicherung  der  Kinder.  §.  889.  f.
Real=Abtheilung.  §.  891.
Erbs=Abfertigung.  §.  892  2.
Natur  dieses  Rechtsgeschäfts.  §.  892  d.
Ausschlagung  einer  Erbschaft.  §.  893.
Drittes  Kapitel.
Von  Legaten  und  Fideikommissen.
Begriffe.  §.  894.
Gleichstellung  der  Legate  und  Fideikommisse.  §.  895.
Tit.  1.
Von  Legaten,  und  Singulär-Fideikommissen.
Kennzeichen  eines  Singulär-Fideikommisses.  §.  896.  f.
Wer  legiren,  wem  legirt  werden  koͤnne?  §.  898.
Wie  legirt  werden  konne?  §.  899.
Rechte  des  Legatars.  §.  900.  f.
Pflichten  desselben.
Falcidische  Quarte.  §.  902.
Wer  sie  abziehen  dürfe?  §.  903.
Wovon,  und  wie  sie  abgezogen  werde?  §.  904.
Berechnung  dieser  Quarte.  §.  905.
Wann  dieses  Abzugsrecht  cessire?  §.  906.  f.
Verlusts  des  Legats.  §.  908.
Tit.  2.
Von  Universal-Fideikommissen.
Stillschweigende  Bedingung.  §.  909.
            
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