Volltext : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (2)

Inhalt  des  zweyten  Theils.
XXV
1)  Das  Recht  zu  deliberiren.  §.  857.
2)  Wolthat  des  Jnventars.  §.  858.
Bedingungen  des  Gebrauchs  dieser  Wolthat.
§.  859.  f.
Mittel  zu  Eruirung  des  Bestands  der  Erbschaft.
§.  861.
Wirkung  des  errichteten  Jnventars.  §.  862.  f.
Verlust  dieser  Rechtswolthat.  §.  864.
II)  Pflichten  gegen  die  Mit=Erben.  §.  865.  f.
Von  der  Erbschafts=Theilung.
Begriff,  Eintheilung  derselben  in  Real=  und  EventualTheilung. =
  §.  867.
Grundsätze,  die  beyden  Arten  von  Erbtheilungen  gemein =
  sind.
1)  Ausmittlung  des  Betrags  der  Erbschaft.  §.  868.
2)  Wer  zur  Erbtheilung  zugezogen  werden  müsse?
§.  869.
Oeffentliche  Privat-Theilung;  gerichtliche,  außergerichtliche. ¬
  §.  870.  f.
3)  Zeit  der  Theilung.  §.  872.
4)  Befriedigung  der  Erbschafts=Gläubiger.  §.  873.  f.
Bestimmung  der  Quoten.  §.  876.
5)
Kollation.  Begriff,  Zweck  derselben.  §.  87.
Welche  Erben  konferiren?  §.  878.  f.
Was  wird  konferirt.  §.  880.
Besonders  von  der  Kollation  des  Heurathauts.
§.  881.  f.
Ausnahmen.  §.  885.  f.
Art  der  Kollation.  §.  887.
            
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