Volltext : Handbuch des königlich-baierischen gemeinen bürgerlichen Rechts (3)

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Mit  dem  Justizminist.=Erlasse  vom  18.  Juli  1849  (Ergänz=Bd.
des  R.  G.  B.  Nr.  329)  wurde  über  den  Finanzminist.  =Erlaß  vom
29,  Mai  1848  an  die  Appellationsgerichte  zu  Wien,  Klagenfurt,
Prag,  Brünn,  Lemberg,  Innsbruck  und  Zara  nachstehende  Erläuterung
kundgemacht:
„Zur  Beseitigung  der  Zweifel  und  Bedenken,  welche  sich  bei  Ansführung
des  Ministerial=Erlasses  vom  29.  Mai  1848,  3.  1066/F.  M.,  wodurch  die
Abfuhr  der  über  vier  Wochen  ohne  Bestimmung  zu  einer  anderweitigen  Anlegung ¬
  bei  den  Gerichten  bar  erliegenden  Geldsummen  an  die  Depositencasse
des  Staatsschulden=Tilgungsfondes  verordnet  wurde,  ergeben  haben,  findet
das  Justiz=Ministerium  einverständlich  mit  dem  Finanz-Ministerium  zu  erklären: ¬

Durch  den  Ministerial  =Erlaß  vom  29.  Mai  1848,  3.  1066/F.  M.
wurde  in  die  Rechte  des  Eigenthumes  durchaus  nicht  eingegriffen  und  an  den
bestehenden  Gesetzen,  insbesondere  an  den  über  die  Elocirung  des  Vermögens
von  Pupillen  und  Curanden  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  nichts  geändert, ¬
  daher  auch  die  von  dem  verantwortlichen  Ministerium  verfügte  Maßregel ¬
  einer  weiteren  Sanction  nicht  bedurfte.
Es  ist  schon  im  Eingange  des  gedachten  Erlasses  angedeutet,  welche
Gründe  den  Ministerrath  zu  dieser  Maßregel  veranlaßt  haben.  Es  hat  hierbei ¬
  keineswegs  bloß  das  Bedürfniß,  dem  Staatsschatze  neue  Hilfsquellen
zuzuführen,  den  Ausschlag  gegeben,  sondern  es  hat  dabei  wesentlich  auch  die
Rücksicht  vorgewaltet,  daß  für  den  allgemeinen  Erwerb,  den  Geldumlauf
und  die  Nationalproduction  vorzüglich  unter  bedrängten  Zeitverhältnissen
wesentliche  Nachtheile  entstehen,  wenn  bedeutende  Barsummen  oft  auf  lange
Zeit  dem  Verkehre  entzogen  sind,  und  daß  es  selbst  für  den  Eigenthümer  der
depositirten  Summe  nur  ein  Vortheil  ist,  wenn  ein  unfruchtbar  erliegender
Betrag,  dessen  anderweitige  Fructificirung  er  unterläßt,  ihm  wenigstens  mit
3  Percent  verzinset  wird.
Es  liegt  weder  in  den  Worten  noch  in  dem  Sinne  des  Erlasses  vom
29.  Mai  1848,  Z.  1066/F.  M.,  daß  gegen  den  Willen  Desjenigen,  welchem
über  die  Anlegung  einer  depositirten  Barschaft  eine  Verfügung  zusteht,  und
der  eine  anderweitige  Anlegung  oder  die  Erfolglassung  zu  erwirken  in  der
Lage  ist,  die  Abfuhr  an  den  Tilgungsfond  stattfinde.  Durch  die  allgemeine
Kundmachung  des  gedachten  Ministerial-Erlasses  kon  te  Jedermann  die  Kenntniß ¬
  erlangen,  daß  bei  Gericht  depositirte  Barschaften,  wenn  sie  nicht  binnen
vier  Wochen  die  Bestimmung  zu  einer  anderweitigen  Anlegung  erhalten,  an
den  Tilgungsfond  abgeführt  werden;  es  muß  daher  angenommen  werden,
daß  diejenigen  Interessenten,  welche  inzwischen  eine  andere  Anlegung  nicht
veranlassen,  mit  der  Anlegung  bei  dem  Tilgungsfonde  einverstanden  seien,
wonach  es  einer  vorläufigen  Vorforderung  und  Einvernehmung  der  Interessenten ¬
  oder  eines  Vertreters  derselben  umsoweniger  bedarf,  als  die  an  den
            
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