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Mit dem Justizminist.=Erlasse vom 18. Juli 1849 (Ergänz=Bd.
des R. G. B. Nr. 329) wurde über den Finanzminist. =Erlaß vom
29, Mai 1848 an die Appellationsgerichte zu Wien, Klagenfurt,
Prag, Brünn, Lemberg, Innsbruck und Zara nachstehende Erläuterung
kundgemacht:
„Zur Beseitigung der Zweifel und Bedenken, welche sich bei Ansführung
des Ministerial=Erlasses vom 29. Mai 1848, 3. 1066/F. M., wodurch die
Abfuhr der über vier Wochen ohne Bestimmung zu einer anderweitigen Anlegung ¬
bei den Gerichten bar erliegenden Geldsummen an die Depositencasse
des Staatsschulden=Tilgungsfondes verordnet wurde, ergeben haben, findet
das Justiz=Ministerium einverständlich mit dem Finanz-Ministerium zu erklären: ¬
Durch den Ministerial =Erlaß vom 29. Mai 1848, 3. 1066/F. M.
wurde in die Rechte des Eigenthumes durchaus nicht eingegriffen und an den
bestehenden Gesetzen, insbesondere an den über die Elocirung des Vermögens
von Pupillen und Curanden bestehenden gesetzlichen Vorschriften nichts geändert, ¬
daher auch die von dem verantwortlichen Ministerium verfügte Maßregel ¬
einer weiteren Sanction nicht bedurfte.
Es ist schon im Eingange des gedachten Erlasses angedeutet, welche
Gründe den Ministerrath zu dieser Maßregel veranlaßt haben. Es hat hierbei ¬
keineswegs bloß das Bedürfniß, dem Staatsschatze neue Hilfsquellen
zuzuführen, den Ausschlag gegeben, sondern es hat dabei wesentlich auch die
Rücksicht vorgewaltet, daß für den allgemeinen Erwerb, den Geldumlauf
und die Nationalproduction vorzüglich unter bedrängten Zeitverhältnissen
wesentliche Nachtheile entstehen, wenn bedeutende Barsummen oft auf lange
Zeit dem Verkehre entzogen sind, und daß es selbst für den Eigenthümer der
depositirten Summe nur ein Vortheil ist, wenn ein unfruchtbar erliegender
Betrag, dessen anderweitige Fructificirung er unterläßt, ihm wenigstens mit
3 Percent verzinset wird.
Es liegt weder in den Worten noch in dem Sinne des Erlasses vom
29. Mai 1848, Z. 1066/F. M., daß gegen den Willen Desjenigen, welchem
über die Anlegung einer depositirten Barschaft eine Verfügung zusteht, und
der eine anderweitige Anlegung oder die Erfolglassung zu erwirken in der
Lage ist, die Abfuhr an den Tilgungsfond stattfinde. Durch die allgemeine
Kundmachung des gedachten Ministerial-Erlasses kon te Jedermann die Kenntniß ¬
erlangen, daß bei Gericht depositirte Barschaften, wenn sie nicht binnen
vier Wochen die Bestimmung zu einer anderweitigen Anlegung erhalten, an
den Tilgungsfond abgeführt werden; es muß daher angenommen werden,
daß diejenigen Interessenten, welche inzwischen eine andere Anlegung nicht
veranlassen, mit der Anlegung bei dem Tilgungsfonde einverstanden seien,
wonach es einer vorläufigen Vorforderung und Einvernehmung der Interessenten ¬
oder eines Vertreters derselben umsoweniger bedarf, als die an den