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In beiden Beziehungen kann das Weib durch den Mann beschränkt -
werden. Damit diese Beschränkung Dritten gegenüber
Wirkung habe, ist sie zu publiziren. Die Publikation geschieht durch
den Bezirksrath nach vorheriger Prüfung durch die Vormundschaftsbehörde ¬
(152).
Freie Hand zum Handeln hat die Frau in folgenden Fällen:
a. zu kleineren Geschenken unter Ehegatten (148).
b. Sie hat auch die freie Verfügung und Nutzniessung in Bezug
auf ihr Sondergut, das Spargut, das Spiel- und Nadelgeld. Diese
Objekte entziehen sich daher der Vormundschaft und Nutzniessung ¬
des Mannes.
Unter Sondergut ist immer nur Fahrhabe verstanden. Es wird
übungsgemäss oder durch Ehevertrag der Frau vorbehalten. Das
Spargut kann auch aus Liegenschaften bestehen und constituirt sich
aus den Zuwendungen, welche den Kindern noch in der Haushaltung
des Vaters gemacht werden, z. B. durch Pathen und Verwandte.
Auch während der Ehe kann dasselbe durch Geschenke des Mannes
geäufnet werden. Hierher gehört auch die Morgengabe. Das Spielund ¬
Nadelgeld wird der Frau vom Manne ausgesetzt (144).
c. Wenn die Frau als Handelsfrau ein Handelsgeschäft auf eigenen
Namen und eigene Rechnung betreibt.
Ein solches Handelsgeschäft hat vom ehelichen Vermögen insoweit ¬
eine ganz abgeschlossene Existenz, als es die Frau selbstständig
verwaltet und nutzt, sich hierfür allein verpflichtet und für diese
Schulden mit ihrem ganzen Vermögen haftet. Zu verhältnissmässigen
Beiträgen an den Haushalt aus diesem Geschäftsvermögen kann sie
natürlich angehalten werden (129).
Die Frau kann ihrerseits freiwillig das Handelsgeschäft aufgeben
oder hiezu vom Manne dadurch gezwungen werden, dass derselbe
seine Zustimmung zur Betreibung desselben zurückzieht. Um mit
dem Manne in Societät ein Geschäft zu führen, bedürfen Mann und
Weib der Ermächtigung des Bezirksgerichtes (169-174).
Zur Errichtung eines Testamentes ist die Frau ohne Einwilligung
des Mannes befugt (2054).
3) Sicherheiten für das Frauenvermögen.
Die Frau ist jederzeit berechtigt, vom Manne ein Inventar über
ihr Vermögen und Sicherheit hierfür zu verlangen (153).
Auch der Gemeinderath des Heimathortes hat dieses Recht selbst
gegen den Willen der Frau, sofern das Weibergut gefährdetrist und
moralische Gründe den Verbrauch desselben nicht rechtfertigen.