Metadaten : ¬Die ehelichen Güterrechte der Schweiz (1)

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In  beiden  Beziehungen  kann  das  Weib  durch  den  Mann  beschränkt -
  werden.  Damit  diese  Beschränkung  Dritten  gegenüber
Wirkung  habe,  ist  sie  zu  publiziren.  Die  Publikation  geschieht  durch
den  Bezirksrath  nach  vorheriger  Prüfung  durch  die  Vormundschaftsbehörde ¬
  (152).
Freie  Hand  zum  Handeln  hat  die  Frau  in  folgenden  Fällen:
a.  zu  kleineren  Geschenken  unter  Ehegatten  (148).
b.  Sie  hat  auch  die  freie  Verfügung  und  Nutzniessung  in  Bezug
auf  ihr  Sondergut,  das  Spargut,  das  Spiel-  und  Nadelgeld.  Diese
Objekte  entziehen  sich  daher  der  Vormundschaft  und  Nutzniessung ¬
  des  Mannes.
Unter  Sondergut  ist  immer  nur  Fahrhabe  verstanden.  Es  wird
übungsgemäss  oder  durch  Ehevertrag  der  Frau  vorbehalten.  Das
Spargut  kann  auch  aus  Liegenschaften  bestehen  und  constituirt  sich
aus  den  Zuwendungen,  welche  den  Kindern  noch  in  der  Haushaltung
des  Vaters  gemacht  werden,  z.  B.  durch  Pathen  und  Verwandte.
Auch  während  der  Ehe  kann  dasselbe  durch  Geschenke  des  Mannes
geäufnet  werden.  Hierher  gehört  auch  die  Morgengabe.  Das  Spielund ¬
  Nadelgeld  wird  der  Frau  vom  Manne  ausgesetzt  (144).
c.  Wenn  die  Frau  als  Handelsfrau  ein  Handelsgeschäft  auf  eigenen
Namen  und  eigene  Rechnung  betreibt.
Ein  solches  Handelsgeschäft  hat  vom  ehelichen  Vermögen  insoweit ¬
  eine  ganz  abgeschlossene  Existenz,  als  es  die  Frau  selbstständig
verwaltet  und  nutzt,  sich  hierfür  allein  verpflichtet  und  für  diese
Schulden  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  haftet.  Zu  verhältnissmässigen
Beiträgen  an  den  Haushalt  aus  diesem  Geschäftsvermögen  kann  sie
natürlich  angehalten  werden  (129).
Die  Frau  kann  ihrerseits  freiwillig  das  Handelsgeschäft  aufgeben
oder  hiezu  vom  Manne  dadurch  gezwungen  werden,  dass  derselbe
seine  Zustimmung  zur  Betreibung  desselben  zurückzieht.  Um  mit
dem  Manne  in  Societät  ein  Geschäft  zu  führen,  bedürfen  Mann  und
Weib  der  Ermächtigung  des  Bezirksgerichtes  (169-174).
Zur  Errichtung  eines  Testamentes  ist  die  Frau  ohne  Einwilligung
des  Mannes  befugt  (2054).
3)  Sicherheiten  für  das  Frauenvermögen.
Die  Frau  ist  jederzeit  berechtigt,  vom  Manne  ein  Inventar  über
ihr  Vermögen  und  Sicherheit  hierfür  zu  verlangen  (153).
Auch  der  Gemeinderath  des  Heimathortes  hat  dieses  Recht  selbst
gegen  den  Willen  der  Frau,  sofern  das  Weibergut  gefährdetrist  und
moralische  Gründe  den  Verbrauch  desselben  nicht  rechtfertigen.
            
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