§ 1.
Einleitung.
Grenze,! lateinisch finis, bedeutet den Punkt oder auch die
Punkte, in denen die Enden mehrerer Gegenstände an einander
stoßen. Weiter bedeutet Grenze die Linie, welche diese Punkte mit
einander verbindet. Und da in der Regel von Grenzen nur mit
Beziehung auf Liegenschaften gesprochen wird, so versteht man unter
Grenze die Linie, welche die Endpunkte mit einanden
verbindet, in denen zwei oder mehrere Grundstücke auf
einander stoßen.
Mannigfach sind die Formen, in denen diese Linie als Grenzzeichen ¬
auf der Erdøberfläche in Erscheinung tritt. Hierher gehören ¬
Grenz=Hügel, Wege, Raine, Felsen, Bäume, Mauern, Steine,
Pfähle, Säulen, Zäune, Hecken, Plancken u. s. w. Nach der Beschaffenheit ¬
dieser Formen unterscheidet man natürliche und
künstliche Grenzzeichen (termini naturales, artificiales). Fehlen
physische Grenzzeichen, so ist die Grenze jene mathematische Linie,
durch die wir die Grundstücke verschiedener Eigentümer auf der
Erdoberfläche von einander geschieden denken.
Die Feststellung, Erhaltung und Sicherung der Grenzen dient
nicht allein dem privaten Nutzen der in Betracht kommenden Grundeigentümer. ¬
Sie liegt im öffentlichen Interesse und bildet eine
bedeutsame Aufgabe des Staates.? Mit der Sicherung der Grenzen
ist die Integrität, die sichere Bewirtschaftung und der unbehelligte
Besitzstand der Grundstücke auf das innigste verbunden. Die
Grundbücher, auf denen das moderne Liegenschaftsrecht beruht,
1 Vgl. Weiske, Rechtslexikon IV S. 880 fa.
2 Motive zum I. Entw. eines B.G.B. III S. 268, 270.