Metadaten : Hoeniger, Franz: ¬Die Grenzstreitigkeiten nach deutschem bürgerlichen Rechte

§  1.
Einleitung.
Grenze,!  lateinisch  finis,  bedeutet  den  Punkt  oder  auch  die
Punkte,  in  denen  die  Enden  mehrerer  Gegenstände  an  einander
stoßen.  Weiter  bedeutet  Grenze  die  Linie,  welche  diese  Punkte  mit
einander  verbindet.  Und  da  in  der  Regel  von  Grenzen  nur  mit
Beziehung  auf  Liegenschaften  gesprochen  wird,  so  versteht  man  unter
Grenze  die  Linie,  welche  die  Endpunkte  mit  einanden
verbindet,  in  denen  zwei  oder  mehrere  Grundstücke  auf
einander  stoßen.
Mannigfach  sind  die  Formen,  in  denen  diese  Linie  als  Grenzzeichen ¬
  auf  der  Erdøberfläche  in  Erscheinung  tritt.  Hierher  gehören ¬
  Grenz=Hügel,  Wege,  Raine,  Felsen,  Bäume,  Mauern,  Steine,
Pfähle,  Säulen,  Zäune,  Hecken,  Plancken  u.  s.  w.  Nach  der  Beschaffenheit ¬
  dieser  Formen  unterscheidet  man  natürliche  und
künstliche  Grenzzeichen  (termini  naturales,  artificiales).  Fehlen
physische  Grenzzeichen,  so  ist  die  Grenze  jene  mathematische  Linie,
durch  die  wir  die  Grundstücke  verschiedener  Eigentümer  auf  der
Erdoberfläche  von  einander  geschieden  denken.
Die  Feststellung,  Erhaltung  und  Sicherung  der  Grenzen  dient
nicht  allein  dem  privaten  Nutzen  der  in  Betracht  kommenden  Grundeigentümer. ¬
  Sie  liegt  im  öffentlichen  Interesse  und  bildet  eine
bedeutsame  Aufgabe  des  Staates.?  Mit  der  Sicherung  der  Grenzen
ist  die  Integrität,  die  sichere  Bewirtschaftung  und  der  unbehelligte
Besitzstand  der  Grundstücke  auf  das  innigste  verbunden.  Die
Grundbücher,  auf  denen  das  moderne  Liegenschaftsrecht  beruht,
1  Vgl.  Weiske,  Rechtslexikon  IV  S.  880  fa.
2  Motive  zum  I.  Entw.  eines  B.G.B.  III  S.  268,  270.
            
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