Zweite Abtheilung. Von den Forderungen. 193
erkannt, und haben wir von unserer Seite geleistet, oder hat
er eine Abfindung für einen von unserer Seite aufgegebenen
Anspruch zugesagt, so wird dadurch ein Innominatcontract
mit der actio praescriptis verbis geschaffen 22); man kann
aber auch aus der aufgegebenen Forderung klagen und der
exceptio transactionis die replicatio doli entgegen setzen 33)
Bei uns ist diese ganze Sache viel einfacher, indem aus dem
blossen pactum geklagt werden kann, und ganz zweckmässig
nennt man diese Klage eine actio transactionis,
5. Anfechtung des Vergleiches.
591.
Zwang und Betrug wirken hier nach den schon bekannten ¬
Grundsätzen (§. 97. 98.); und ein besonderer Fall des
Betruges ist hier der, wenn Einer Ansprüche zu haben fälschlich ¬
vorgiebt, um den Andern zu einem Vergleiche zu bewegen ¬
24). Der Irrthum und die Unwissenheit schaden dem
Vergleiche im Allgemeinen nach den allgemeinen Grundsätzen
(§. 100—102.); nie aber kann er bei einem Vergleiche, welcher ¬
wegen Ungewissheit der Ansprüche eingegangen wurde,
sich, wenn er nachmals seine wahren Ansprüche erfährt, darauf ¬
berufen, um den Vergleich anzufechten 25).
Wer eine
Rescission wegen laesio enormis nur beim Kaufe eintreten
lässt, der kann sie natürlich nicht beim Transacte zulassen;
wer aber auch mit der gewöhnlichen Ansicht dieses Rechtsmittel ¬
auf alle onerose Geschäfte anwendet, der wird doch
selten beim Vergleiche Gelegenheit dazu finden, indem bei
einem Vergleiche über zweifelhafte Ansprüche die Grösse der
Verletzung nur selten hinreichend bewiesen werden kann 25)
Wegen neu aufgefundener Beweismittel kann ein Vergleich
im Allgemeinen ebenfalls nicht angefochten werden 2?); wer
aber über Ansprüche aus einem Testamente sich vergli22) ¬
l. 6. 1. 53. C. eod.
23) 1. 28. C. eod.
24) l. 65. §. 1. D. de condict indeb. (12, 6.)
25) 1. 6. C. de juris et facti ignorantia (1, 18.). l. 29. C. de
transact. (2, 4.). 1. unica. C. de errore calculi (2, 5.). l. 78. §. 16. D.
ad S. C. Trebell. (36, 1.) Vergl. 1. 3. §. 1. D. de transact. (2, 15.)
l. 50. in f. D. familiae hercisc. (10, 2.) Goetz comm. de errore in
transaction. recte aestimando. Norimb. 1797.
26) Vergl. l. 78. §. 16. D. ad S. C. Trebell. (56, 1.) Die 1. 5.
C. de dolo malo gehört gar nicht hierher. Vergl. auch über diesen
Gegenstand Vinnii sel. quaest. L. 1. c. 57. Thibaut Versuche.
Th. 2. no. 11.
27) 1. 78. §. 16. D. ad S. C. Trebell. (36, 1.) 1. 19. C. de transact. ¬
(2. 4.) Vergl. Hellfeld Diss. de eo, quod ob species noviter repertas ¬
circa trausactionem juris est (in Opusc. jur. civ. no. 4.).
II. Bd.
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