Metadaten : Ausführliches Lehrbuch des praktischen Pandecten-Rechtes insbesondere für akademische Vorlesungen (2)

Zweite  Abtheilung.  Von  den  Forderungen.  193
erkannt,  und  haben  wir  von  unserer  Seite  geleistet,  oder  hat
er  eine  Abfindung  für  einen  von  unserer  Seite  aufgegebenen
Anspruch  zugesagt,  so  wird  dadurch  ein  Innominatcontract
mit  der  actio  praescriptis  verbis  geschaffen  22);  man  kann
aber  auch  aus  der  aufgegebenen  Forderung  klagen  und  der
exceptio  transactionis  die  replicatio  doli  entgegen  setzen  33)
Bei  uns  ist  diese  ganze  Sache  viel  einfacher,  indem  aus  dem
blossen  pactum  geklagt  werden  kann,  und  ganz  zweckmässig
nennt  man  diese  Klage  eine  actio  transactionis,
5.  Anfechtung  des  Vergleiches.
591.
Zwang  und  Betrug  wirken  hier  nach  den  schon  bekannten ¬
  Grundsätzen  (§.  97.  98.);  und  ein  besonderer  Fall  des
Betruges  ist  hier  der,  wenn  Einer  Ansprüche  zu  haben  fälschlich ¬
  vorgiebt,  um  den  Andern  zu  einem  Vergleiche  zu  bewegen ¬
  24).  Der  Irrthum  und  die  Unwissenheit  schaden  dem
Vergleiche  im  Allgemeinen  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
(§.  100—102.);  nie  aber  kann  er  bei  einem  Vergleiche,  welcher ¬
  wegen  Ungewissheit  der  Ansprüche  eingegangen  wurde,
sich,  wenn  er  nachmals  seine  wahren  Ansprüche  erfährt,  darauf ¬
  berufen,  um  den  Vergleich  anzufechten  25).
Wer  eine
Rescission  wegen  laesio  enormis  nur  beim  Kaufe  eintreten
lässt,  der  kann  sie  natürlich  nicht  beim  Transacte  zulassen;
wer  aber  auch  mit  der  gewöhnlichen  Ansicht  dieses  Rechtsmittel ¬
  auf  alle  onerose  Geschäfte  anwendet,  der  wird  doch
selten  beim  Vergleiche  Gelegenheit  dazu  finden,  indem  bei
einem  Vergleiche  über  zweifelhafte  Ansprüche  die  Grösse  der
Verletzung  nur  selten  hinreichend  bewiesen  werden  kann  25)
Wegen  neu  aufgefundener  Beweismittel  kann  ein  Vergleich
im  Allgemeinen  ebenfalls  nicht  angefochten  werden  2?);  wer
aber  über  Ansprüche  aus  einem  Testamente  sich  vergli22) ¬
  l.  6.  1.  53.  C.  eod.
23)  1.  28.  C.  eod.
24)  l.  65.  §.  1.  D.  de  condict  indeb.  (12,  6.)
25)  1.  6.  C.  de  juris  et  facti  ignorantia  (1,  18.).  l.  29.  C.  de
transact.  (2,  4.).  1.  unica.  C.  de  errore  calculi  (2,  5.).  l.  78.  §.  16.  D.
ad  S.  C.  Trebell.  (36,  1.)  Vergl.  1.  3.  §.  1.  D.  de  transact.  (2,  15.)
l.  50.  in  f.  D.  familiae  hercisc.  (10,  2.)  Goetz  comm.  de  errore  in
transaction.  recte  aestimando.  Norimb.  1797.
26)  Vergl.  l.  78.  §.  16.  D.  ad  S.  C.  Trebell.  (56,  1.)  Die  1.  5.
C.  de  dolo  malo  gehört  gar  nicht  hierher.  Vergl.  auch  über  diesen
Gegenstand  Vinnii  sel.  quaest.  L.  1.  c.  57.  Thibaut  Versuche.
Th.  2.  no.  11.
27)  1.  78.  §.  16.  D.  ad  S.  C.  Trebell.  (36,  1.)  1.  19.  C.  de  transact. ¬
  (2.  4.)  Vergl.  Hellfeld  Diss.  de  eo,  quod  ob  species  noviter  repertas ¬
  circa  trausactionem  juris  est  (in  Opusc.  jur.  civ.  no.  4.).
II.  Bd.
13
            
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