Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (1)

§.  259.
751
43
aber  unterlassen  wurde;  die  physische  Unmöglichkeit  der  Ausübung
schiebt  also  den  Anfang  der  Verjährung  hinaus  (§.  1478,  verb.:  das  an
sich  schon  hätte  ausgeübt  werden  können").44
Die  Servitutenverjährung  führt  nur  bei  beweglichen  Sachen  und
nicht  eingetragenen  Grundstücken  unmittelbar  den  Untergang  der  Servitut
herbei  (§.  1451);  bei  intabulierten  Servituten  erzeugt  sie  nur  ein  Klagrecht ¬
  desjenigen,  zu  dessen  Gunsten  sie  vollendet  wurde,  auf  Löschung  in
den  öffentlichen  Büchern  (§.  1499)*5),  erst  durch  die  Löschung  hört  die
Servitut  selbst  auf  (§§.  444,  445).  Wird  also  das  herrschende  Grundstück ¬
  noch  vor  der  Löschung  von  einem  Dritten  im  Vertrauen  auf  das
öffentliche  Buch  erworben,  so  wird  die  verjährte  Servitut  von  neuem
wirksam  (§.  1500).46)  Doch  kann  sich  der  durch  Verjährung  Befreite
auch  ohne  vorausgegangene  Löschung  nicht  nur  der  ferneren  Ausübung
der  Servitut  widersetzen,  sondern  sich  auch  gegen  die  confessorische  Klage
jedes  Besitzers  des  herrschenden  Grundstückes,  der  dasselbe  nicht  im  Vertrauen ¬
  auf  das  öffentliche  Buch  erworben  hat,  wirksam  vertheidigen.
6.  Zwangsweiser  Verkauf  der  dienstbaren  Sache  (§§.  150
und  227  E.  O.).  Sofern  die  Dienstbarkeit  dem  Befriedigungsrechte  (Pfandrechte) ¬
  des  betreibenden  Gläubigers*)  in  der  bücherlichen  Rangordnung
vorangeht,  hat  sie  der  Ersteher  ohne  Anrechnung  auf  das  Meistbot  zu  übernehmen, ¬
  d.  h.  die  Realität  wird  von  vornherein  nur  mit  der  Last  dieser
Dienstbarkeit  feilgeboten,  das  (ohne  Abzug  zu  entrichtende)  Meistbot  fällt
also  entsprechend  geringer  aus.  Steht  dagegen  die  Dienstbarkeit  im  Range
dem  Rechte  des  betreibenden  Gläubigers  nach,  so  hängt  ihr  Schicksal  von
dem  Ergebnisse  der  Versteigerung  ab.  xDie  Liegenschaft  wird  zunächst  als
43)  Z.  B.  bei  der  serv.  aquaehaustus
auch  gegen  die  früher  erworbenen  (§.  71
ist  die  Quelle  zeitweilig  versiegt;  auch
ebda.).  Diese  Streitanmerkung  ist  wohl
bei  einer  servitus  discontinua  ist  der
nicht  nur  im  Falle  der  Erlöschung  der
Anfang  der  Verjährung  aufgeschoben,
Servitut  durch  Verjährung,  sondern  auch
bis  die  Gelegenheit  zur  Ausübung  der
in  anderen  Erlöschungsfällen  zulässig,
selben  eintritt.
obwohl  das  G.  B.  G.  nur  des  ersteren
Falles  gedenkt.  Schon  das  Hofd.  v.
*)  Pachmann,  Verjährung  S.  29,
27.  März  1846  sprach  ganz  allgemein.
Stubenrauch  III  S.  730.  Nach
1*)  Also  die  dem  betreibenden  Gläuröm. ¬
  R.  hindert  die  Unmöglichkeit  der
biger  und  der  Dienstbarkeit  im
Ausübung  den  Beginn  der  Verjährung
Range  vorgehenden  Pfandgläubiger
nicht.  Keller  S.  356.
müssen  sich  die  Aufrechthaltung  der
18)  Nicht  entgegen  §.  1479,  der  nur
Dienstbarkeit  und  die  dadurch  bedingte
besagt,  dass  der  Umstand,  dass  das  Recht
Minderung  des  Erlöses  gefallen  lassen.
intabuliert  ist,  auf  das  Zeitmaß  der
Vgl.  gegen  diese  „Durchbrechung  des
Verjährung  nicht  den  gleichen  Einfluss,
Prioritätsprincipes  in  der  neuen  E.  O.
wie  bei  der  Ersitzung  ausübe.
Gombrich  in  den  Jur.  Bl.  1898
*e)  Damit  diese  Eventualität  nicht
Nr.  19.  Das  einzige  Schutzmittel  für
die  älteren  Gläubiger  bietet  die  vorläuwährend ¬
  des  Löschungsprocesses  eintrete,
ist  es  gestattet,  die  Löschungsklage  bücherfige ¬
  Feststellung  des  Lastenstandes.  Dass
auch  dieses  Schutzmittel  zuweilen  (z.  B.
lich  annotieren  zu  lassen  (G.  B.  G.  §.  69),
im  Falle  der  Relicitation)  versagen
wo  dann  das  Löschungsurtheil  auch  gegen
die  nach  der  Anmerkung  erworbenen
kann,  zeigt  Kenner  ebda.  Nr.  20
bücherlichen  Rechte  wirksam  ist,  nicht
und  21.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer