§. 259.
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aber unterlassen wurde; die physische Unmöglichkeit der Ausübung
schiebt also den Anfang der Verjährung hinaus (§. 1478, verb.: das an
sich schon hätte ausgeübt werden können").44
Die Servitutenverjährung führt nur bei beweglichen Sachen und
nicht eingetragenen Grundstücken unmittelbar den Untergang der Servitut
herbei (§. 1451); bei intabulierten Servituten erzeugt sie nur ein Klagrecht ¬
desjenigen, zu dessen Gunsten sie vollendet wurde, auf Löschung in
den öffentlichen Büchern (§. 1499)*5), erst durch die Löschung hört die
Servitut selbst auf (§§. 444, 445). Wird also das herrschende Grundstück ¬
noch vor der Löschung von einem Dritten im Vertrauen auf das
öffentliche Buch erworben, so wird die verjährte Servitut von neuem
wirksam (§. 1500).46) Doch kann sich der durch Verjährung Befreite
auch ohne vorausgegangene Löschung nicht nur der ferneren Ausübung
der Servitut widersetzen, sondern sich auch gegen die confessorische Klage
jedes Besitzers des herrschenden Grundstückes, der dasselbe nicht im Vertrauen ¬
auf das öffentliche Buch erworben hat, wirksam vertheidigen.
6. Zwangsweiser Verkauf der dienstbaren Sache (§§. 150
und 227 E. O.). Sofern die Dienstbarkeit dem Befriedigungsrechte (Pfandrechte) ¬
des betreibenden Gläubigers*) in der bücherlichen Rangordnung
vorangeht, hat sie der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, ¬
d. h. die Realität wird von vornherein nur mit der Last dieser
Dienstbarkeit feilgeboten, das (ohne Abzug zu entrichtende) Meistbot fällt
also entsprechend geringer aus. Steht dagegen die Dienstbarkeit im Range
dem Rechte des betreibenden Gläubigers nach, so hängt ihr Schicksal von
dem Ergebnisse der Versteigerung ab. xDie Liegenschaft wird zunächst als
43) Z. B. bei der serv. aquaehaustus
auch gegen die früher erworbenen (§. 71
ist die Quelle zeitweilig versiegt; auch
ebda.). Diese Streitanmerkung ist wohl
bei einer servitus discontinua ist der
nicht nur im Falle der Erlöschung der
Anfang der Verjährung aufgeschoben,
Servitut durch Verjährung, sondern auch
bis die Gelegenheit zur Ausübung der
in anderen Erlöschungsfällen zulässig,
selben eintritt.
obwohl das G. B. G. nur des ersteren
Falles gedenkt. Schon das Hofd. v.
*) Pachmann, Verjährung S. 29,
27. März 1846 sprach ganz allgemein.
Stubenrauch III S. 730. Nach
1*) Also die dem betreibenden Gläuröm. ¬
R. hindert die Unmöglichkeit der
biger und der Dienstbarkeit im
Ausübung den Beginn der Verjährung
Range vorgehenden Pfandgläubiger
nicht. Keller S. 356.
müssen sich die Aufrechthaltung der
18) Nicht entgegen §. 1479, der nur
Dienstbarkeit und die dadurch bedingte
besagt, dass der Umstand, dass das Recht
Minderung des Erlöses gefallen lassen.
intabuliert ist, auf das Zeitmaß der
Vgl. gegen diese „Durchbrechung des
Verjährung nicht den gleichen Einfluss,
Prioritätsprincipes in der neuen E. O.
wie bei der Ersitzung ausübe.
Gombrich in den Jur. Bl. 1898
*e) Damit diese Eventualität nicht
Nr. 19. Das einzige Schutzmittel für
die älteren Gläubiger bietet die vorläuwährend ¬
des Löschungsprocesses eintrete,
ist es gestattet, die Löschungsklage bücherfige ¬
Feststellung des Lastenstandes. Dass
auch dieses Schutzmittel zuweilen (z. B.
lich annotieren zu lassen (G. B. G. §. 69),
im Falle der Relicitation) versagen
wo dann das Löschungsurtheil auch gegen
die nach der Anmerkung erworbenen
kann, zeigt Kenner ebda. Nr. 20
bücherlichen Rechte wirksam ist, nicht
und 21.