Inhaltsverzeichnis : Hoeniger, Franz: ¬Die Grenzstreitigkeiten nach deutschem bürgerlichen Rechte

§.  1.  Einleitung.
setzen  feste,  erkennbare  und  anerkannte  Grenzen  voraus.  Nach  dem
durch  Abgrenzung  ermittelten  Flächeninhalt  bemißt  und  veranlagt
der  Staat  die  Grundsteuern.
Der  Bedeutung  der  Grenzen  entspricht  ihre  Geschichte.  Von
der  Sage  sind  sie  umwoben,  mit  Heiligkeit  ausgestattet.3  Die
Sicherung  des  Grenzfriedens  bildet  eine  der  vornehmsten  Aufgaben
der  ältesten  Gesetzgeber.“  Grausame  Strafe  droht  dem,  der  den
Grenzfrieden  freventlich  stört.“  Immer  neue  Formen  schafft  das
Recht,  um  der  Grenzerhaltung  zu  dienen.  Von  Solon  und  den
XII  Tafeln  führt  eine  lange  Kette  von  Gesetzen  und  Rechtsverordnungen ¬
  durch  den  Lauf  der  Jahrhunderte  bis  in  unsere  Tage.
Das  Grenzrecht  des  B.G.B.  ist  von  ältestem  Herkommen.  Nur
wenn  man  seiner  geschichtlichen  Entwickelung  nachgeht,  eröffnet  sich
sein  Inhalt  und  seine  Bedeutung.
3  Termine,  vel  lapis,  tu  quoque  numen  habes.  Ovid,  Fasten  II
4  Vgl.  lex  Dei  sive  Mosaic.  et  Roman.  leg.  collatio  Tit.  XIII  Cap.  I.
Moyses  dicit:  non  transmovebis  terminos  proximi  tui,  quos  constituerunt
patres  tui,  vel  principes  possessionis  tuae,  vgl.  ferner  l.  13  D.  fin.  regund.
X,  1,  wo  Solon  als  Vater  einer  Bestimmung  des  Grenzrechts  bezeichnet  wird.
5  Bgl.  Tit.  D.  de  termino  moto  XLVII,  21.  Lex  Wisigothorum
lib.  X.  tit.  3  de  terminis  et  limitibus.  Lex  Bajuwariorum  tit.  XI  de
terminis  ruptis.  Edictum  Rotharis  Cap.  CCXL—CCXLV.  Sachsenspiegel, ¬
  Landrecht,  Buch  III  Art.  20,  86.  Schwabenspiegel,  Landrecht  Cap.
CCXXXII.  Constitutio  Criminalis  Carolinae  Art.  CXIV  ec.
            
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