§. 1. Einleitung.
setzen feste, erkennbare und anerkannte Grenzen voraus. Nach dem
durch Abgrenzung ermittelten Flächeninhalt bemißt und veranlagt
der Staat die Grundsteuern.
Der Bedeutung der Grenzen entspricht ihre Geschichte. Von
der Sage sind sie umwoben, mit Heiligkeit ausgestattet.3 Die
Sicherung des Grenzfriedens bildet eine der vornehmsten Aufgaben
der ältesten Gesetzgeber.“ Grausame Strafe droht dem, der den
Grenzfrieden freventlich stört.“ Immer neue Formen schafft das
Recht, um der Grenzerhaltung zu dienen. Von Solon und den
XII Tafeln führt eine lange Kette von Gesetzen und Rechtsverordnungen ¬
durch den Lauf der Jahrhunderte bis in unsere Tage.
Das Grenzrecht des B.G.B. ist von ältestem Herkommen. Nur
wenn man seiner geschichtlichen Entwickelung nachgeht, eröffnet sich
sein Inhalt und seine Bedeutung.
3 Termine, vel lapis, tu quoque numen habes. Ovid, Fasten II
4 Vgl. lex Dei sive Mosaic. et Roman. leg. collatio Tit. XIII Cap. I.
Moyses dicit: non transmovebis terminos proximi tui, quos constituerunt
patres tui, vel principes possessionis tuae, vgl. ferner l. 13 D. fin. regund.
X, 1, wo Solon als Vater einer Bestimmung des Grenzrechts bezeichnet wird.
5 Bgl. Tit. D. de termino moto XLVII, 21. Lex Wisigothorum
lib. X. tit. 3 de terminis et limitibus. Lex Bajuwariorum tit. XI de
terminis ruptis. Edictum Rotharis Cap. CCXL—CCXLV. Sachsenspiegel, ¬
Landrecht, Buch III Art. 20, 86. Schwabenspiegel, Landrecht Cap.
CCXXXII. Constitutio Criminalis Carolinae Art. CXIV ec.