Volltext : Linde, Justin Timotheus Balthasar von: Lehrbuch des deutschen gemeinen Civilprozesses

72  Allgem.  Theil.  11.  Abschnitt.  Zweites  Capitel.
teramtes  liegt,  daß  Niemand  in  seiner  eigenen  Sache  Richter ¬
  seyn  kann  (8).
§.  55.
Verwerfung  des  unfähigen  oder  verdächtigen
Richters  (1).
Schulting  de  recusatione  judicis.  Lugd.  Bat.  1714.  (com.  acad.
T.  1.  N.  2.)  —
Ehrlen  de  judice  suspecto,  Agentor.  1771.
Müller  de  except.  litis  ingressum  impedientibus.  Cob.  1777.
Gesterding  im  Archiv  für  die  civilist.  Praxis.  VI.  2.  N.  13.
Für  die  Entfernung  eines  absolut  unfähigen  Richters
muß  von  Staatswegen  gesorgt  werden;  die  Partheien  können
aber  auch  jeden  unfähigen  Richter,  zu  jeder  Zeit  verwerfen, ¬
  wenn  sie  nur  den  Unfähigkeitsgrund  beweisen.  Da
hingegen  die  Entfernung  eines  blos  verdächtigen  Richters
von  dem  Antrage  der  Partheien  abhängt;  so  haben  diese,
sobald  ihnen  Gründe  des  Verdachtes  aufstossen, ¬
  sich  hierüber  zu  erklären,  denn,  wenn  sie  einmal  auf
concludente  Weise  ihr  Vertrauen  zu  demselben  aussprachen,
hört  der  Verdachtsgrund  auf,  wirksam  zu  seyn)  Der  Kläger ¬
  macht  zu  diesem  Ende  vor  Anstellung  der  Klage  dem
(8)  Fr.  17,  de  iudiciis.  Const.  un,  ne  quis  in  sua  causa,  3.  5.  —  Fr.
5.  pr.  de  iniur.  47.  10.—  Fr.  10.  de  iurisd.  2.  1.—  Glück  a.
a.  O.  S.  218.  —  Keine  Ausnahme  enthalten  Fr.  2.  §.  6.  Fr.
5.  de  iudiciis.  —  Fr.  2.  pr.  si  quis  in  ius  voc.  2.  5.  —  Fr.  33.
de  iniuriis.  —  Cap.  1.  de  poenis  in  VI.  5.  9.
(1)  Damit  ist  das  Verbitten  eines  Richters,  den  man  als  Zeugen
braucht,  nicht  zu  verwechseln.  Cap.  40.  X.  de  test.  2.  20.  vergl.
mit  Fr.  ult.  h.  t.  22.  5.
            
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