72 Allgem. Theil. 11. Abschnitt. Zweites Capitel.
teramtes liegt, daß Niemand in seiner eigenen Sache Richter ¬
seyn kann (8).
§. 55.
Verwerfung des unfähigen oder verdächtigen
Richters (1).
Schulting de recusatione judicis. Lugd. Bat. 1714. (com. acad.
T. 1. N. 2.) —
Ehrlen de judice suspecto, Agentor. 1771.
Müller de except. litis ingressum impedientibus. Cob. 1777.
Gesterding im Archiv für die civilist. Praxis. VI. 2. N. 13.
Für die Entfernung eines absolut unfähigen Richters
muß von Staatswegen gesorgt werden; die Partheien können
aber auch jeden unfähigen Richter, zu jeder Zeit verwerfen, ¬
wenn sie nur den Unfähigkeitsgrund beweisen. Da
hingegen die Entfernung eines blos verdächtigen Richters
von dem Antrage der Partheien abhängt; so haben diese,
sobald ihnen Gründe des Verdachtes aufstossen, ¬
sich hierüber zu erklären, denn, wenn sie einmal auf
concludente Weise ihr Vertrauen zu demselben aussprachen,
hört der Verdachtsgrund auf, wirksam zu seyn) Der Kläger ¬
macht zu diesem Ende vor Anstellung der Klage dem
(8) Fr. 17, de iudiciis. Const. un, ne quis in sua causa, 3. 5. — Fr.
5. pr. de iniur. 47. 10.— Fr. 10. de iurisd. 2. 1.— Glück a.
a. O. S. 218. — Keine Ausnahme enthalten Fr. 2. §. 6. Fr.
5. de iudiciis. — Fr. 2. pr. si quis in ius voc. 2. 5. — Fr. 33.
de iniuriis. — Cap. 1. de poenis in VI. 5. 9.
(1) Damit ist das Verbitten eines Richters, den man als Zeugen
braucht, nicht zu verwechseln. Cap. 40. X. de test. 2. 20. vergl.
mit Fr. ult. h. t. 22. 5.