Volltext : Linde, Justin Timotheus Balthasar von: Lehrbuch des deutschen gemeinen Civilprozesses

Von  der  Organisation  des  gerichtl.  Verf.  51
kommen.  d)  Die  Rangordnung  bei  der  Verhandlung  der
Nebensachen  hängt  von  ihrem  Einflusse,  und  den  Grundsätzen ¬
  der  Eventualmaxime,  die  auch  hier  beobachtet  wird
ab  (3).  e)  Die  einzuhaltende  Prozeßart  streitiger  (4)
materiell  connexer  Rechtssachen  muß,  beim  Mangel  bestimmter ¬
  Prozeßgesetze,  aus  dem  Zwecke  und  der  Natur  eines
Nebenpunktes  im  Fragefalle  beurtheilt  werden.  Wenn  nicht
gesetzlich  eine  bestimmte  Prozeßform  (5)  für  die  Handlung
vorliegt,  so  kommt  es  besonders  darauf  an,  ob  eine  Präjudicialsache ¬
  mit  der  Hauptsache  successiv  gehäuft  wird,  oder
ob  Präjudicial-  und  Vorbereitungspunkte  im  Verlaufe  des
Hauptverfahrens  entstehen,  und  wegen  der  Eventualmaxime
mit  dieser  zugleich  verhandelt  werden,  wo  die  Natur  der
Hauptklage  die  Prozeßform  bestimmt  (6).  Werden  dagegen
diese  Sachen  getrennt  verhandelt,  so  leitet  man  für  die  Nebenpunkte ¬
  gewöhnlich  ein  summarisches  Verfahren  ein  (7).
(3)  Danz  Grundsätze  des  ordentl.  Prozesses.  §.  50  -  53.—  Gönner ¬
  Handb.  I.  25.  §.  12.  S.  528.  ff.
(4)  Bei  nichtstreitigen  Nebenpunkten  kann  von  einer  Prozeßart  keine
Rede  seyn.
(5)  Wie  dieses  bei  Provocationen,  Urkundeneditions=Gesuchen,  actiones -
  ad  exhibendum  u.  a.  der  Fall  ist.
(6)  Wernher  Sel.  qu.  P.  8.  Obs.  454.  486.  —  Schaumburg
princ.  praxeos.  p.  136.  Not.  x.  —  Gensler  a.  a.  O.  S.  98.  ff.
(7)  Zum  Theil  andere  Ansichten  bei  Gönner  a.  a.  O.  §.  13.  —
Martin  a.  a.  O.  §.  29.  a.  E.  und  §.  30.
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