Volltext : Betz, Friedrich: ¬Das Württembergische Verjährungsgesetz vom 6. Mai 1852

Vorbemerkung.
Ansichten  über  die  älteren  schon  vor  diesem  Verj.  Ges.  möglichen  Zweifel
über  manche  Gesetzesbestimmungen,  welche  auf  dasselbe  Bezug  haben,
an  der  geeigneten  Stelle  zu  verwerten  und  überhaupt  zum  Verständnis ¬
  des  Gesetzes  in  seiner  dermaligen  Geltung  beizutragen.  So  wird
sondern  auch  für  Rechtsverständige
dasselbe  nicht  nur  für  Laien
(Theoretiker,  Praktiker,  Gerichte,  überhaupt  Behörden,  Rechtsanwälte  2tc.
eine  nicht  unwillkommene  Gabe  sein,  insofern  sie  das  mühsame  Aufsuchen ¬
  zerstreuter  Vorschriften  und  Nachschlagen  bezüglich  solcher  in
anderen  Gesetzen,  Kommentaren  2c.,  sowie  deren  Verständnis  erleichtert
und  bei  Handhabung  des  Verj.Ges.  Winke  und  Hinweise  darauf  gibt,
daß  die  einzelnen  Bestimmungen  unzweifelhaft  eine  Aenderung  erfahren ¬
  haben  oder  wenigstens  Zweifel  in  dieser  Richtung  obschweben
könnten  und,  insofern  sie  anderen  Veranlassung  geben  wird,  sich  in
einzelnen  Punkten  selbständig  eine  Ansicht  zu  bilden  und  danach  zu
entscheiden.
Möge  dieser  kleine  Kommentar  eine  nachsichtige  Aufnahme  finden.
Tuttlingen,  im  Oktober  1887.
Betz,  Amtsrichter.
            
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