Vorbemerkung.
Das in diesem Schriftchen behandelte württ. Verjährungsgesetz
hat während seines mehr als drei Jahrzehnte umfassenden Bestandes
durch seither erlassene Landes- und Reichsgesetze sowohl prozessualen
als zivilrechtlichen Inhalts mancherlei teils ausdrücklich bestimmte
(unmittelbar gegebene) teils indirekt sich ergebende (mittelbare) Aenderungen ¬
erfahren; auch können wenigstens in einigen Fällen Zweifel
auftauchen, ob und inwieweit neuere Gesetze einen ändernden Einfluß
auf die Bestimmungen des Verj.Ges. geübt haben oder zu üben geeignet ¬
sind und ergeben sich manche nicht sofort zu überwindende
Schwierigkeiten, wie die Bestimmungen neuerer Gesetze den älteren
bisher bestandenen Gesetzesnormen anzupassen seien.
Ein flüchtiger oberflächlicher Blick in dieses Schriftchen wird dies
bestätigen.
Zugleich aber wird dieser Umstand das Unternehmen hinreichend
rechtfertigen, welches einem wohl gefühlten Bedürfnis in der angeregten ¬
Richtung entgegenzukommen sucht; soviel dem Verfasser bekannt
ist, erschien seit dem von ihm teilweise berücksichtigten (sorgfältig ausgearbeiteten) ¬
Lammfromm'schen Kommentar vom Jahre 1855 kein
Werk hierüber. Der Kommentar stellt sich nicht als ein fertiger und
abgeschlossener dar. Zwar hat sich der Verfasser bemüht, vieles hereinzuziehen, ¬
was von anderen Gesetzesbestimmungen, aus der Rechtssprechung ¬
2c. hieher von Belang ist, er mußte aber doch die Selbstbescheidung ¬
haben, daß er sich öfter mit der Anregung zur Lösung mancher
Fragen und Zweifel begnügen und eine definitive Lösung nicht erzielt
zu haben sich gestehen muß. Solche (nicht sofort zu lösende) Zweifel
stoßen in größerer Anzahl auf, wenn man, wie der Verfasser es teilweise ¬
versuchte, sich auf das klippenreiche Feld der Kasuistik begibt.
Der Hauptzweck des Werkchens ist, wie schon leise angedeutet, die
verschiedenen zerstreuten Bestimmungen der neueren Gesetze, die Ansichten ¬
über den Inhalt und die Tragweite derselben, deren ändernden
und aufhebenden Einfluß auf das württ. Verj.Ges., auch die neueren