Volltext : Betz, Friedrich: ¬Das Württembergische Verjährungsgesetz vom 6. Mai 1852

Vorbemerkung.
Das  in  diesem  Schriftchen  behandelte  württ.  Verjährungsgesetz
hat  während  seines  mehr  als  drei  Jahrzehnte  umfassenden  Bestandes
durch  seither  erlassene  Landes-  und  Reichsgesetze  sowohl  prozessualen
als  zivilrechtlichen  Inhalts  mancherlei  teils  ausdrücklich  bestimmte
(unmittelbar  gegebene)  teils  indirekt  sich  ergebende  (mittelbare)  Aenderungen ¬
  erfahren;  auch  können  wenigstens  in  einigen  Fällen  Zweifel
auftauchen,  ob  und  inwieweit  neuere  Gesetze  einen  ändernden  Einfluß
auf  die  Bestimmungen  des  Verj.Ges.  geübt  haben  oder  zu  üben  geeignet ¬
  sind  und  ergeben  sich  manche  nicht  sofort  zu  überwindende
Schwierigkeiten,  wie  die  Bestimmungen  neuerer  Gesetze  den  älteren
bisher  bestandenen  Gesetzesnormen  anzupassen  seien.
Ein  flüchtiger  oberflächlicher  Blick  in  dieses  Schriftchen  wird  dies
bestätigen.
Zugleich  aber  wird  dieser  Umstand  das  Unternehmen  hinreichend
rechtfertigen,  welches  einem  wohl  gefühlten  Bedürfnis  in  der  angeregten ¬
  Richtung  entgegenzukommen  sucht;  soviel  dem  Verfasser  bekannt
ist,  erschien  seit  dem  von  ihm  teilweise  berücksichtigten  (sorgfältig  ausgearbeiteten) ¬
  Lammfromm'schen  Kommentar  vom  Jahre  1855  kein
Werk  hierüber.  Der  Kommentar  stellt  sich  nicht  als  ein  fertiger  und
abgeschlossener  dar.  Zwar  hat  sich  der  Verfasser  bemüht,  vieles  hereinzuziehen, ¬
  was  von  anderen  Gesetzesbestimmungen,  aus  der  Rechtssprechung ¬
  2c.  hieher  von  Belang  ist,  er  mußte  aber  doch  die  Selbstbescheidung ¬
  haben,  daß  er  sich  öfter  mit  der  Anregung  zur  Lösung  mancher
Fragen  und  Zweifel  begnügen  und  eine  definitive  Lösung  nicht  erzielt
zu  haben  sich  gestehen  muß.  Solche  (nicht  sofort  zu  lösende)  Zweifel
stoßen  in  größerer  Anzahl  auf,  wenn  man,  wie  der  Verfasser  es  teilweise ¬
  versuchte,  sich  auf  das  klippenreiche  Feld  der  Kasuistik  begibt.
Der  Hauptzweck  des  Werkchens  ist,  wie  schon  leise  angedeutet,  die
verschiedenen  zerstreuten  Bestimmungen  der  neueren  Gesetze,  die  Ansichten ¬
  über  den  Inhalt  und  die  Tragweite  derselben,  deren  ändernden
und  aufhebenden  Einfluß  auf  das  württ.  Verj.Ges.,  auch  die  neueren
            
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