Inhaltsverzeichnis : Selecta iuris publici novissima (Th. 5 (1743))

54  Das  III.  Cap.  Von  der  Oesterr.  5.0.
reich  und  Ulricus  IX.  Herzog  zu  Würtemberg
eine  Erb  Verbruͤderung  unter  sich:  Als  aber  bald
darauf  der  Herzog  mit  der  Reichs=Stadt  Reutlingen -
  wegen  eines  erschlagenen  Jaͤgers  in  Zwiespalt -
  gerathen,  und  gegen  die  Stadt  allerhand
Thätlichkeiten  vorgenommen,  der  damals  machtige -
  Schwaͤbische  Bund  dagegen  sich  der  Sache
angenommen,  und  Herzog  Ulrich  Anno  1519.
von  Land  und  Leut  verjaget;  so  ist  Kayser  Carl
der  V.  als  Erz=Herzog  zu  Oesterreich,  vermög
obgedachter  Erb=Verbrüderung  ins  Mittel  getretten, -
  und  hat  sich,  nachdeme  er  dem  Schwaͤ¬bischen -
  Bund  vor  die  aufgewendete  Kriegs=Kosten
eine  gewisse  Summa  Gelds  erleget,  sich  in  die
Posseßion  der  Würtembergischen  Lands  gesezt.
Ob  nun  zwar  der  depoßidirte  Herzog  allerhand -
  Mittel  suchte,  zu  seinen  Landen  wieder  zu
gelangen,  so  war  doch  alles  vergeblich,  bis  nach
Endigung  des  Schwäbischen  Bundes,  Philipp
Landgraf  zu  Hessen  sich  seiner  annahm,  und  das
Herzogthum  Wuͤrtemberg  mit  gewafneter  Hand
einnehmen  half.  Hierauf  kam  es  endlich  Anno
1534.  zu  Cadan  in  Böhmen  zum  Vergleich,  welcher -
  dahin  gienge,  daß  Herzog  Ulrich  zu  Wuͤrtenberg -
  sein  Land  zwar  wieder  haben  solte,  doch
daß  er  solches  als  ein  After=Lehen  von  dem  Haus
Oesterreich  erkenne,  und  nach  Abgang  des  Wuͤrtembergischen -
  Stammes,  Oesterreich  succedire.
Jn  solchem  Stand  verbliebe  es  bis  Anno  1599.
da  Herzog  Friederich  zu  Würtemberg  seine  Lande
von  der  Oesterreichischen  After-Lehenschaft  befreyte, -

Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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