54 Das III. Cap. Von der Oesterr. 5.0.
reich und Ulricus IX. Herzog zu Würtemberg
eine Erb Verbruͤderung unter sich: Als aber bald
darauf der Herzog mit der Reichs=Stadt Reutlingen -
wegen eines erschlagenen Jaͤgers in Zwiespalt -
gerathen, und gegen die Stadt allerhand
Thätlichkeiten vorgenommen, der damals machtige -
Schwaͤbische Bund dagegen sich der Sache
angenommen, und Herzog Ulrich Anno 1519.
von Land und Leut verjaget; so ist Kayser Carl
der V. als Erz=Herzog zu Oesterreich, vermög
obgedachter Erb=Verbrüderung ins Mittel getretten, -
und hat sich, nachdeme er dem Schwaͤ¬bischen -
Bund vor die aufgewendete Kriegs=Kosten
eine gewisse Summa Gelds erleget, sich in die
Posseßion der Würtembergischen Lands gesezt.
Ob nun zwar der depoßidirte Herzog allerhand -
Mittel suchte, zu seinen Landen wieder zu
gelangen, so war doch alles vergeblich, bis nach
Endigung des Schwäbischen Bundes, Philipp
Landgraf zu Hessen sich seiner annahm, und das
Herzogthum Wuͤrtemberg mit gewafneter Hand
einnehmen half. Hierauf kam es endlich Anno
1534. zu Cadan in Böhmen zum Vergleich, welcher -
dahin gienge, daß Herzog Ulrich zu Wuͤrtenberg -
sein Land zwar wieder haben solte, doch
daß er solches als ein After=Lehen von dem Haus
Oesterreich erkenne, und nach Abgang des Wuͤrtembergischen -
Stammes, Oesterreich succedire.
Jn solchem Stand verbliebe es bis Anno 1599.
da Herzog Friederich zu Würtemberg seine Lande
von der Oesterreichischen After-Lehenschaft befreyte, -
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte