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Kanton für die 2½/2 Millionen Franken, die er an die Erstellung
der Toggenburger Eisenbahn verwendet hat, nicht ein Obligations-, ¬
sondern ein Actiencapital besitzt, und dass er demnach ¬
trotz des entgegenstehenden Ausdrucks im Grossrathsbeschluss ¬
vom 7. Juni 1866, nicht eigentlich einen Actienzins,
sondern nur eine Dividende, diese letztere aber nur als solche,
d. h. nur als Antheil am Reingewinn des Betriebs eines jeden
Jahres innert der festgesetzten Grenze ansprechen und somit
nur so weit geltend machen kann, als ein Reingewinn je in
einem Jahre sich ergibt, wenn nicht ausnahmsweise Begünstigung ¬
gegenüber andern Actionärs ausdrücklich und unzweifelhaft ¬
vorbehalten ist, was jedoch im vorliegenden Falle zu
Gunsten der Prioritätsactien des Kantons nicht zutrifft. Dieser
Standpunkt allein dürfte überzeugend sein für die Begründetheit
des in Frage liegenden Gesuches des Toggenburger-Eisenbahn
Verwaltungsrathes, und überhebt uns von der Auseinander
setzung der allerdings ebenfalls eintreffenden Gründe der pflichtigen ¬
Rücksicht auf die grossen Anstrengungen und Opfer,
denen sich namentlich die Gemeinden der betheiligten Landesgegend ¬
für das Zustandekommen der Bahn unterziehen mussten.
Wir schliessen demnach mit dem Antrage,
zu beschliessen:
Der Regierungsrath ist ermächtiget, die Coupons der dem
Kanton eigenthümlichen Actien der Toggenburger Eisenbahn
für die Jahre 1870 und 1871, nachdem das Betriebsergebniss
des ersten Jahres ausgewiesenermaassen keine Dividende eingebracht ¬
hat und diejenige des Jahres 1871 à 2% bezahlt ist,
dem betreffenden Verwaltungsrathe vorbehaltlos einhändigen zu
lassen.
Der Kantonsrath ertheilte diesem Antrage in der Sitzung vom
29. November 1872 seine Zustimmung. Dabei ist zu bemerken, dass
eine Nachzahlung von Dividenden bei der Toggenburger Bahn nie
hätte gefordert werden können, weil die Vorrechte des vom Kanton
St. Gallen gegebenen Capitals sich auf die jeweiligen Jahresüberschüsse ¬
beziehen.