Metadaten : Meili, Friedrich: ¬Die Lehre der Prioritätsactien

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Kanton  für  die  2½/2  Millionen  Franken,  die  er  an  die  Erstellung
der  Toggenburger  Eisenbahn  verwendet  hat,  nicht  ein  Obligations-, ¬
  sondern  ein  Actiencapital  besitzt,  und  dass  er  demnach ¬
  trotz  des  entgegenstehenden  Ausdrucks  im  Grossrathsbeschluss ¬
  vom  7.  Juni  1866,  nicht  eigentlich  einen  Actienzins,
sondern  nur  eine  Dividende,  diese  letztere  aber  nur  als  solche,
d.  h.  nur  als  Antheil  am  Reingewinn  des  Betriebs  eines  jeden
Jahres  innert  der  festgesetzten  Grenze  ansprechen  und  somit
nur  so  weit  geltend  machen  kann,  als  ein  Reingewinn  je  in
einem  Jahre  sich  ergibt,  wenn  nicht  ausnahmsweise  Begünstigung ¬
  gegenüber  andern  Actionärs  ausdrücklich  und  unzweifelhaft ¬
  vorbehalten  ist,  was  jedoch  im  vorliegenden  Falle  zu
Gunsten  der  Prioritätsactien  des  Kantons  nicht  zutrifft.  Dieser
Standpunkt  allein  dürfte  überzeugend  sein  für  die  Begründetheit
des  in  Frage  liegenden  Gesuches  des  Toggenburger-Eisenbahn
Verwaltungsrathes,  und  überhebt  uns  von  der  Auseinander
setzung  der  allerdings  ebenfalls  eintreffenden  Gründe  der  pflichtigen ¬
  Rücksicht  auf  die  grossen  Anstrengungen  und  Opfer,
denen  sich  namentlich  die  Gemeinden  der  betheiligten  Landesgegend ¬
  für  das  Zustandekommen  der  Bahn  unterziehen  mussten.
Wir  schliessen  demnach  mit  dem  Antrage,
zu  beschliessen:
Der  Regierungsrath  ist  ermächtiget,  die  Coupons  der  dem
Kanton  eigenthümlichen  Actien  der  Toggenburger  Eisenbahn
für  die  Jahre  1870  und  1871,  nachdem  das  Betriebsergebniss
des  ersten  Jahres  ausgewiesenermaassen  keine  Dividende  eingebracht ¬
  hat  und  diejenige  des  Jahres  1871  à  2%  bezahlt  ist,
dem  betreffenden  Verwaltungsrathe  vorbehaltlos  einhändigen  zu
lassen.
Der  Kantonsrath  ertheilte  diesem  Antrage  in  der  Sitzung  vom
29.  November  1872  seine  Zustimmung.  Dabei  ist  zu  bemerken,  dass
eine  Nachzahlung  von  Dividenden  bei  der  Toggenburger  Bahn  nie
hätte  gefordert  werden  können,  weil  die  Vorrechte  des  vom  Kanton
St.  Gallen  gegebenen  Capitals  sich  auf  die  jeweiligen  Jahresüberschüsse ¬
  beziehen.
            
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