Volltext : ¬Die Lehre des römischen Rechtes von der Eviction (1)

II.  Geschichtliche  Genesis.
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lich  der  Fall  der  Entwährung  durch  einen  Dritten.  Gerieth
man  auf  der  einen  Seite  bei  der  praktischen  Durchführung  des
obigen  Satzes  mit  dem  Princip  der  Unstatthaftigkeit  einer  promissio -
  facti  alieni  in  Conflict,  so  nöthigte  andererseits  die
obige  Interpretationsregel  Ulpian's  im  Zweifelsfalle  zu  einer
möglichst  conservativen  Auslegung  des  Inhalts  der  Stipulation ¬
  und  zur  Vermittelung  derselben  bot  sich  ein  zweckmäßiges
und  naheliegendes  Auskunftsmittel  in  der  Deutung,  der  Promittent ¬
  wolle  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  Möglichkeiten  des
habere  non  licere  thunlichst  abgewehrt  würden.  Damit  war
denn  auch  die  Schwierigkeit  einer  promissio  facti  alieni  gehoben. ¬
  Diese  Gedankenentwickelung  hat  eine  gewisse  Natürlichkeit ¬
  für  sich.  Denn  wenn  überhaupt  Jemand  verspricht,  dafür ¬
  einstehen  zu  wollen,  daß  ein  Anderer,  auf  welchen  er  eine
Sache  überträgt,  dieselbe  unangefochten  behalten  könne,  so
liegt  hierin  nach  einer  unverschränkten  Auffassung  des  vollen
Wortgehaltes  die  Uebernahme  der  Haftung  für  Sicherung  gegen ¬
  jede  Beeinträchtigung  des  Behaltenkönnens,  soweit  der
Promittent  dieselbe  verhüten  konnte  11)  oder  sie  verschuldet  hat,
also  namentlich  für  die  Entziehung  der  Sache  kraft  fremden,
schon  beim  Promittenten'  vorhanden  gewesenen  Anspruchs.  Die
Restriction  der  Stipulationswirksamkeit  auf  die  Person  des  Promittenten ¬
  oder  dessen  Erben  würde  eine  willkürliche  dem  aus
dem  generellen  Ausdrucke  der  Stipulationsformel  erkennbaren
materiellen  Umfange  des  Vertragswillens  des  Promittenten
zuwiderlaufende  Beschränkung  enthalten,  und  dem  obersten
Zwecke  der  Interpretation,  den  dem  Wortausdrucke  congruenten ¬
  Gedanken  zu  reconstruiren,  widerstreiten.
Ohne  eine  solche  Vermittelung  durch  die  Interpretation
konnte  der  stipulatio  habere  licere  in  der  Richtung  einer
gesetzt  war,  mußte  es  natürlich  bei  dieser  vertragsmäßigen  Bestimmung
sein  Bewenden  haben.
11)  arg.  L.  24  §.  6  D.  de  damn.  inf.  39,  2,
Muller,  Eviction.
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