II. Geschichtliche Genesis.
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lich der Fall der Entwährung durch einen Dritten. Gerieth
man auf der einen Seite bei der praktischen Durchführung des
obigen Satzes mit dem Princip der Unstatthaftigkeit einer promissio -
facti alieni in Conflict, so nöthigte andererseits die
obige Interpretationsregel Ulpian's im Zweifelsfalle zu einer
möglichst conservativen Auslegung des Inhalts der Stipulation ¬
und zur Vermittelung derselben bot sich ein zweckmäßiges
und naheliegendes Auskunftsmittel in der Deutung, der Promittent ¬
wolle dafür Sorge tragen, daß die Möglichkeiten des
habere non licere thunlichst abgewehrt würden. Damit war
denn auch die Schwierigkeit einer promissio facti alieni gehoben. ¬
Diese Gedankenentwickelung hat eine gewisse Natürlichkeit ¬
für sich. Denn wenn überhaupt Jemand verspricht, dafür ¬
einstehen zu wollen, daß ein Anderer, auf welchen er eine
Sache überträgt, dieselbe unangefochten behalten könne, so
liegt hierin nach einer unverschränkten Auffassung des vollen
Wortgehaltes die Uebernahme der Haftung für Sicherung gegen ¬
jede Beeinträchtigung des Behaltenkönnens, soweit der
Promittent dieselbe verhüten konnte 11) oder sie verschuldet hat,
also namentlich für die Entziehung der Sache kraft fremden,
schon beim Promittenten' vorhanden gewesenen Anspruchs. Die
Restriction der Stipulationswirksamkeit auf die Person des Promittenten ¬
oder dessen Erben würde eine willkürliche dem aus
dem generellen Ausdrucke der Stipulationsformel erkennbaren
materiellen Umfange des Vertragswillens des Promittenten
zuwiderlaufende Beschränkung enthalten, und dem obersten
Zwecke der Interpretation, den dem Wortausdrucke congruenten ¬
Gedanken zu reconstruiren, widerstreiten.
Ohne eine solche Vermittelung durch die Interpretation
konnte der stipulatio habere licere in der Richtung einer
gesetzt war, mußte es natürlich bei dieser vertragsmäßigen Bestimmung
sein Bewenden haben.
11) arg. L. 24 §. 6 D. de damn. inf. 39, 2,
Muller, Eviction.
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