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welches ein Volk abzuschaffen verpflichtet war, sobald es einmal =
auf der Stufe der Cultur angelangt war, wo ihm solches ¬
Unrecht klar ward, wo es sich desselben bewußt war.
Wollte man nun behaupten, daß in der hergebrachten Weise,
Eigenthum zu erwerben und Eigenthums=Rechte auszuuben,
keine Aenderung stattfinden dürfe, daß Regierung und Volk
dazu nie befugt seyen, so muß man consequenter Weise auch
als Vertheidiger des Sklavenhandels und der Leibeigenschaft
auftreten, und es ist ein den Umsturz des Bestehenden drohendes ¬
Attentat auf das Eigenthum, wenn Regierung und
Volk verbieten, ferner Menschen als Eigenthum, als willenlose ¬
Mittel, sich zu bereichern, zu gebrauchen. Dann ist es
ein Eingriff in das Eigenthums=Recht, daß Kaiser Joseph II.
schon in den 1780ger Jahren die Leibeigenschaft aufhob,
und Kaiser Franz in dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch ¬
für die gesammten deutschen Erbländer der österreichischen ¬
Monarchie von 1811, einem Muster bürgerlicher Gesetzgebung, ¬
dieses Gesetz in §. 16 mit folgenden Worten
erneuerte: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die
„Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Per„son ¬
zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die
„Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in
„diesen Ländern nicht gestattet."
Ein Rechts=Staat soll gerecht seyn, aber gerade daraus
fließt seine Verpflichtung, Formen der Eigenthums=Erwerbung, ¬
welche gegen das erkannte Recht anstoßen, und welche
durch Gewalt usurpirt wurden, abzuschaffen, und so das
gestörte ewige Recht wieder herzustellen. Wenn nun, wie
nicht zu zweifeln, der Zehente die Rechts=Gleichheit verlezt,
indem der Berechtigte, ohne das Geringste an dem Aufwand
beizutragen, an dem Gewinn der Industrie des Pflichtigen
und seiner Kapitalien, die er auf den Grund und Boden
verwendet, Theil nimmt, wenn der Besitzer schlechter Aecker
mehr als der Inhaber guter Felder abgeben muß, und wenn
diese Abgabe ein Hinderniß besserer Cultur ist, solche aber
bei der zunehmenden Bevölkerung ein dringendes Erforder¬