Inhaltsverzeichnis : Wiest, Andreas Alois: Ueber Aufhebung der Zehenten, LeibeigenschaftsGefälle, Frohnen, Beeten und FallLehen

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welches  ein  Volk  abzuschaffen  verpflichtet  war,  sobald  es  einmal =
  auf  der  Stufe  der  Cultur  angelangt  war,  wo  ihm  solches ¬
  Unrecht  klar  ward,  wo  es  sich  desselben  bewußt  war.
Wollte  man  nun  behaupten,  daß  in  der  hergebrachten  Weise,
Eigenthum  zu  erwerben  und  Eigenthums=Rechte  auszuuben,
keine  Aenderung  stattfinden  dürfe,  daß  Regierung  und  Volk
dazu  nie  befugt  seyen,  so  muß  man  consequenter  Weise  auch
als  Vertheidiger  des  Sklavenhandels  und  der  Leibeigenschaft
auftreten,  und  es  ist  ein  den  Umsturz  des  Bestehenden  drohendes ¬
  Attentat  auf  das  Eigenthum,  wenn  Regierung  und
Volk  verbieten,  ferner  Menschen  als  Eigenthum,  als  willenlose ¬
  Mittel,  sich  zu  bereichern,  zu  gebrauchen.  Dann  ist  es
ein  Eingriff  in  das  Eigenthums=Recht,  daß  Kaiser  Joseph  II.
schon  in  den  1780ger  Jahren  die  Leibeigenschaft  aufhob,
und  Kaiser  Franz  in  dem  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuch ¬
  für  die  gesammten  deutschen  Erbländer  der  österreichischen ¬
  Monarchie  von  1811,  einem  Muster  bürgerlicher  Gesetzgebung, ¬
  dieses  Gesetz  in  §.  16  mit  folgenden  Worten
erneuerte:  „Jeder  Mensch  hat  angeborne,  schon  durch  die
„Vernunft  einleuchtende  Rechte,  und  ist  daher  als  eine  Per„son ¬
  zu  betrachten.  Sklaverei  oder  Leibeigenschaft,  und  die
„Ausübung  einer  darauf  sich  beziehenden  Macht  wird  in
„diesen  Ländern  nicht  gestattet."
Ein  Rechts=Staat  soll  gerecht  seyn,  aber  gerade  daraus
fließt  seine  Verpflichtung,  Formen  der  Eigenthums=Erwerbung, ¬
  welche  gegen  das  erkannte  Recht  anstoßen,  und  welche
durch  Gewalt  usurpirt  wurden,  abzuschaffen,  und  so  das
gestörte  ewige  Recht  wieder  herzustellen.  Wenn  nun,  wie
nicht  zu  zweifeln,  der  Zehente  die  Rechts=Gleichheit  verlezt,
indem  der  Berechtigte,  ohne  das  Geringste  an  dem  Aufwand
beizutragen,  an  dem  Gewinn  der  Industrie  des  Pflichtigen
und  seiner  Kapitalien,  die  er  auf  den  Grund  und  Boden
verwendet,  Theil  nimmt,  wenn  der  Besitzer  schlechter  Aecker
mehr  als  der  Inhaber  guter  Felder  abgeben  muß,  und  wenn
diese  Abgabe  ein  Hinderniß  besserer  Cultur  ist,  solche  aber
bei  der  zunehmenden  Bevölkerung  ein  dringendes  Erforder¬
            
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