Volltext : Heuberger, Jakob: ¬Die Sachmiethe nach dem schweizerischen Obligationenrechte

136  2. -
  Es  ist  nicht  möglich,  in  erschöpfender  Weise  darzustellen, ¬
  wie  die  Parteien  stillschweigend  die  Dauer  der  Miethzeit
vereinbaren  können.  Ob  eine  derartige  stillschweigende  Vereinbarung ¬
  vorliegt,  muss  sich  aus  den  Verumständungen  des
konkreten  Falles  ergeben.  Vor  Allem  kann  auch  hier,  obschon
der  Art.  289  nicht  ausdrücklich  hierauf  verweist,  der  Ortsgebrauch ¬
  insofern  von  Bedeutung  sein,  als  angenommen  werden
muss,  dass  die  Parteien  sich  demselben  stillschweigend  unterworfen ¬
  und  damit  die  Miethe  auf  die  Zeit  abgeschlossen  haben,
auf  welche  derartige  Miethen  nach  der  an  dem  in  Betracht
kommenden  Orte  herrschenden  thatsächlichen  Uebung  abgeschlossen ¬
  zu  werden  pflegen.  Auch  aus  dem  Zwecke,  zu  welchem ¬
  die  Sache  gemiethet  wird,  kann  unter  Umständen  geschlossen ¬
  werden,  dass  die  Miethzeit  von  den  Parteien  stillschweigend ¬
  auf  eine  bestimmte  Dauer  vereinbart  ist.  Aber  noch
viele  andere  Momente  kann  es  geben,  aus  welchen  auf  eine
stillschweigende  Vereinbarung  der  Parteien  in  Bezug  auf  die
Dauer  der  Miethe  geschlossen  werden  muss.  Vergl.  auch
Schneider  (Anmerkung  zu  Art.  289).
3.  Nach  Art.  275  und  289  ist  die  Vereinbarung  der  Parteien ¬
  zur  Bestimmung  der  Dauer  der  Miethzeit  auch  bei  der
Miethe  von  unbeweglichen  Sachen  nicht  an  die  schriftliche
Form  gebunden.
§  46.  Ueber  die  Kündigung  der  Miethe  auf  unbestimmte
Zeit.  Kündigungsfristen.  Berechnung  derselben.  Das
ortsübliche  Ziel.  Kündigungsart.
1.  In  Bezug  auf  die  Kündigungsfristen  bei  Miethen,  bei
welchen  die  Parteien  weder  ausdrücklich  noch  stillschweigend
eine  bestimmte  Dauer  der  Miethzeit  oder  andere  Kündigungsfristen ¬
  vereinbart  haben,  schreibt  der  Artikel  290  Folgendes ¬
  vor  :
Wenn  der  Vertrag  nicht  etwas  Anderes  bestimmt,  so
können  von  jedem  Theile  gekündigt  werden:
            
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