Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
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13.
Begriff der Urkunde für die Siempelpflichtigkeit.
(Erk. des Reichsgerichts vom 10. November 1879.)
Der Appellationsrichter hat ganz Recht, wenn er davon ausgeht, daß im
Sinne der Preußischen Stempelgesetzgebung nur beurkundete Verträge stempel-
pflichtig sind, und daß daher Verträge, welche zwar klagbar, aber nicht schriftlich
abgefaßt sind, der Stempelpflicht nicht unterliegen. Dieser Grundsatz ist in der
Allerhöchsten Preußischen Kabmetsordre vom 16. Januar 1840 (G.-S. S. 18)
ausdrücklich ausgesprochen und in den Gründen des Erkenntnisses des Königlich
Preußischen Ober-Tribunals vom 20. Januar 1865 (Entscheidungen Band 54
Seite 369) zur Anerkennung gekommen. Ho per. Preußische Stempelgesetzgebung
(2. Aufl.) S. 4.49 ff. Nach dieser Richtung hin ist also die von der Nichtigkeits-
beschwerde angerufene Allerhöchste Kabmetsordre vom 16. Januar 1840 nicht
verletzt.
Die schriftliche Beurkundung kann in verschiedener Form sich vollziehen; sie
kann erfolgen in einem,' die Elemente des Vertrages enthaltenen, von beiden
Kontrahenten unterschriebenen einheitlichen Schriftstücke und ebenso in ge-
trennten, je nur von einer der Parteien unterschriebenen, aber aus-
getauschten Vertragsexemplaren. Plenarbeschluß des Preußischen Ober-
Tribunals vom 2. September 1839 (Entscheidungen Band 5 Seite 30), §. 116
Theil I. Titel 5 Preuß. Allgemeinen Landrechts. In keiner dieser Form ist,
nach der ungerügten Feststellung des Appellaiionsrichters, der vorliegende
Vertrag beurkundet worden. Es kann somit auch der §. 116 Theil I. Titel 5 a. a. O.
nicht unrichtig angewendet und das Rechtsgeschäft selbst nicht verkannt sein (Nr. 9
Instruktion vom 7. April 1839).
Die successive Perfektion von Verträgen, der Vertragsschluß, kann, wie
mündlich unter Anwesenden, so auch schriftlich unter Abwesenden erfolgen.
Der §. 142 a. a. O. gedenkt daher der Schließung von Verträgen auf dem Wege
des Briefwechsels und legt der geführten Korrespondenz die Wirkung eines
schriftlichen Vertrages bei, wenn sie die Bedingungen und Voraussetzungen eines
Vertrages enthält. Ein solcher, durch Korrespondenz zu Stande gekommener
Vertrag ist daher, gleich einem schriftlich geschlossenen, klagbar und hat nach
§. 143 a. a. O. mindestens die Wirkung einer schriftlichen Punktalion. Allein
Klagbarkeit und Stempelpflicht sind verschiedene rechtliche Begriffe. Die erstere
wird begründet durch die Perfektion und Rechtsgültigkeit der Vertragsobligation
an sich; die letztere dagegen setzt noch die schriftliche Beurkundung des Vertrags-
willens voraus. Diese fehlt aber, wie der Appellationsrichter ganz richtig
und in voller Übereinstimmung mit der überzeugenden Ausführung in dem Er-
kenntnisse des Preußischen Ober-Tribunals vom 20. Januar 1865 (Entscheidun-
gen Band 54 S. 369) annrmmt, in dem Falle, wo, wie hier, die Elemente