Objekt : Caflisch, Johann Bartholome: Kommentar zur bündnerischen Zivilprozeßordnung vom 1. Juni 1871 (einschließlich des Befehlverfahrens)

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Art.  139.
Die  Eingabe  des  Provokanten  muß  schriftlich  verfaßt  sein
und  eine  ganz  gedrängte  Motivirung  enthalten.  Diese  Eingabe
wird  vom  Präsidenten  dem  Provokaten  zugestellt,  und  demselben
eine  kurze  Frist  zu  allfälligen  schriftlichen  Gegenbemerkungen  anberaumt. ¬

Eine  weitere  mündliche  Einvernahme  der  Parteien  bei  der
gerichtlichen  Verhandlung  ist  nicht  erforderlich.
Art.  140.
Findet  das  Gericht  die  Provokation  begründet,  so  wird  durch
ein
förmliches  Dekret  dem  Aufgeforderten  eine  Nothfrist  von
wenigstens  einem  Monat  und  höchstens  drei  Monaten,  vom  Tage
der  amtlichen  Mittheilung  an  gerechnet,  anberaumt,  innert  welcher
er  die  Klage  beim  Vermittleramt  anhängig  zu  machen  hat,  und
zwar  bei  Verlust  des  Klagrechts  im  Unterlassungsfall,  —  unvorgreiflich ¬
  jedoch  den  sonstigen  Rechten  der  einen  oder  andern  Partei
welche  bei  Erlassung  von  Provokationsdekreten  ungeschmälert  gewahrt ¬
  bleiben.
Art.  141.
Weder  gegen  erlassene  Provokationsdekrete  noch
gegen  die
gerichtliche  Zurückweisung  von  Provokationsgesuchen  findet  ein
Weiterzug  statt.
Art.  142.
Nur  die  Frage  über  den  kompetenten  Gerichtsstand  kann  im
gewöhnlichen  Wege  vor  den  Kleinen  Rathe  gezogen  werden,
—  und
zwar  vom  Provokanten,  wenn  das  angerufene  Gericht  sich  inkompetent ¬
  erklärt  —  vom  Provokaten,  wenn  dasselbe  eingetreten  ist,  und
dessen  Zuständigkeit  bestritten  werden  will.
Außerdem  wird  der  Letztere  durch  ein  Provokationsdekret
nicht  beschränkt  bei  Anbringung  der  Klage  das  in  Sachen  zuständig
erachtete  Vermittlungsamt  auszuwählen,  und  wenn  sich  alsdann
ein  Kompetenzstreit  ergiebt,  so  ist  derselbe  ohne  Rücksicht  auf  das
Provokationsverfahren  im  gewöhnliche  Wege  zu  erledigen.
            
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