Metadaten : Caflisch, Johann Bartholome: Kommentar zur bündnerischen Zivilprozeßordnung vom 1. Juni 1871 (einschließlich des Befehlverfahrens)

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sonst  aber  die  erschienene  Partei  sofort  zur  Verhandlung  einzuladen.  Hat
die  nicht  erschienene  Partei  vorher  schriftlich  auf  die  mündlichen  Vorträge
verzichtet,  so  findet  kein  Kontumazverfahren  statt,  sondern  es  wird
nach  Anhörung  der  erschienenen  Partei  auf  Grundlage  der  Akten  geurtheilt ¬
  und  das  Urtheil  ohne  Anberaumung  einer  Purgationsfrist  der  abwesenden ¬
  Partei  schriftlich  mitgetheilt,  in  gleicher  Weise,  wie  wenn  sie
erschienen  wäre.  Hat  aber  die  betreffende  Partei  nicht  ausdrücklich  auf
die  mündlichen  Vorträge  verzichtet,  so  wird  die  anwesende  Partei  zum
Vortrage  zugelassen  und  findet  dann  das  Kontumazverfahren  statt;  allein
auch  hier  entscheidet  das  Gericht  nicht  ausschließlich  nach  den  Anträgen
des  Klägers,  sondern  im  Gegensatze  zu  der  Vorschrift  der  frühern  Z.-P.O.
auch  auf  Grundlage  der  Akten.
Mauche  Gerichte  und  auch  der  Kleine  Rath  haben  dem  Ausbleiben
einer  Partei,  die  Weigerung  derselben  gleich  erachtet  am  Rechtstage  die
gesetzliche  Kaution  (Vertröstung)  oder  Kaution  für  außergerichtliche  Kosten
(Art.  51  ff.)  zu  erlegen.  Praktisch  scheint  diese  ausdehnende  Interpretation ¬
  zum  Schutze  der  Gegenpartei  allerdings  nicht  ohne  Begründung.
Ob  sie  aber  vor  den  allgemein  gültigen  Interpretationsregeln  Stich  hält,
bleibt  dahingestellt.  Richtiger  wäre  es  in  solchen  Fällen,  die  Verhandlung
abzubrechen  und  der  ungehorsamen  Partei  zur  Erlegung  der  Kaution  eine
peremtorische  Frist  anzusetzen,  unter  Androhung  der  Rechtsfolge,  daß  im
weitern  Ungehorsamsfalle  die  Klage  als  ab  Recht  genommen,  bezw.  als
zugegeben  betrachtet  würde.
ad  Art.  129.  Es  hat  dies  aber  nicht  nothwendig  eine  Verurtheilung ¬
  des  abwesenden  Beklagten  zur  Folge,  z.  B.:
1.  A  erhebt  die  Eigenthumsklage  gegen  B,  allein  aus  den  Akten  ergibt
sich  keinerlei  Begründung  derselben.  In  diesem  Falle  würde  A  abzuweisen
sein  und  gegen  B  selbstverständlich  kein  Kontumazurtheil  ausgefällt.
2.  Ist  der  Kläger  an  der  angesetzten  Tagfahrt  nicht  erschienen,  so
wird  der  Beklagte  zum  Vortrage  zugelassen,  ebenfalls  auf  Grundlage  der
Akten  entschieden  und  jenem,  wenn  die  Klage  abgewiesen  wird,  eine  peremtorische ¬
  Frist  zur  Purgation  des  Urtheils  anberaumt.
ad  Art.  131.  Wohnt  der  Kontumazirte  im  Kanton,  so  wird  ihm
das  Urtheil  in  gesetzlicher  Weise  mitgetheilt  (vide  Art.  12),  wohnt  er  im
Umfange  der  Schweiz,  so  geschieht  die  Mittheilung  durch  Requisition
an  das  Gerichtsamt  seines  Wohnorts;  wohnt  der  Kontumazirte  aber  im
            
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