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sonst aber die erschienene Partei sofort zur Verhandlung einzuladen. Hat
die nicht erschienene Partei vorher schriftlich auf die mündlichen Vorträge
verzichtet, so findet kein Kontumazverfahren statt, sondern es wird
nach Anhörung der erschienenen Partei auf Grundlage der Akten geurtheilt ¬
und das Urtheil ohne Anberaumung einer Purgationsfrist der abwesenden ¬
Partei schriftlich mitgetheilt, in gleicher Weise, wie wenn sie
erschienen wäre. Hat aber die betreffende Partei nicht ausdrücklich auf
die mündlichen Vorträge verzichtet, so wird die anwesende Partei zum
Vortrage zugelassen und findet dann das Kontumazverfahren statt; allein
auch hier entscheidet das Gericht nicht ausschließlich nach den Anträgen
des Klägers, sondern im Gegensatze zu der Vorschrift der frühern Z.-P.O.
auch auf Grundlage der Akten.
Mauche Gerichte und auch der Kleine Rath haben dem Ausbleiben
einer Partei, die Weigerung derselben gleich erachtet am Rechtstage die
gesetzliche Kaution (Vertröstung) oder Kaution für außergerichtliche Kosten
(Art. 51 ff.) zu erlegen. Praktisch scheint diese ausdehnende Interpretation ¬
zum Schutze der Gegenpartei allerdings nicht ohne Begründung.
Ob sie aber vor den allgemein gültigen Interpretationsregeln Stich hält,
bleibt dahingestellt. Richtiger wäre es in solchen Fällen, die Verhandlung
abzubrechen und der ungehorsamen Partei zur Erlegung der Kaution eine
peremtorische Frist anzusetzen, unter Androhung der Rechtsfolge, daß im
weitern Ungehorsamsfalle die Klage als ab Recht genommen, bezw. als
zugegeben betrachtet würde.
ad Art. 129. Es hat dies aber nicht nothwendig eine Verurtheilung ¬
des abwesenden Beklagten zur Folge, z. B.:
1. A erhebt die Eigenthumsklage gegen B, allein aus den Akten ergibt
sich keinerlei Begründung derselben. In diesem Falle würde A abzuweisen
sein und gegen B selbstverständlich kein Kontumazurtheil ausgefällt.
2. Ist der Kläger an der angesetzten Tagfahrt nicht erschienen, so
wird der Beklagte zum Vortrage zugelassen, ebenfalls auf Grundlage der
Akten entschieden und jenem, wenn die Klage abgewiesen wird, eine peremtorische ¬
Frist zur Purgation des Urtheils anberaumt.
ad Art. 131. Wohnt der Kontumazirte im Kanton, so wird ihm
das Urtheil in gesetzlicher Weise mitgetheilt (vide Art. 12), wohnt er im
Umfange der Schweiz, so geschieht die Mittheilung durch Requisition
an das Gerichtsamt seines Wohnorts; wohnt der Kontumazirte aber im