Volltext : Caflisch, Johann Bartholome: Kommentar zur bündnerischen Zivilprozeßordnung vom 1. Juni 1871 (einschließlich des Befehlverfahrens)

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Art.  134.
Wenn  ein  Kotumazirter,  nachdem  er  Wiederherstellung  erlangte,
bei  der  neu  angesetzten  Gerichtsverhandlung  abermals  ausbleiben ¬
  sollte,  so  bleibt  es  dem  Gerichte  vorbehalten,  nach
Würdigung  seiner  Gründe,  ihm  zum  zweiten  Mal  die  Wiederherstellung ¬
  zu  gewähren  oder  nicht.  Zum  dritten  Mal  ist  dieselbe
unzulässig.
Ueber  die  Frage  wegen  gehörig  erfolgter  Lösung  der  Kontumaz
hat  das  Gericht  bestrittenen  Falls  nach  Anhörung  der  Parteien
abzusprechen.
Art.  135.
Gegen  jedes  auf  die  Frage  der  Aufhebung  der  Kontumaz  sich
beziehende  Urtheil  ist  in  appellablen  Streitfällen  der  Weiterzug
an  die  zweite  Instanz  zulässig.
Der  nämliche  Weiterzug  ist  auch  gegen  das  Kontumazurtheil
selbst,  falls  er  innert  der  gesetzlichen  Frist  ergriffen  wird,  statthaft.
In  unweiterzüglichen  Streitsachen  kann  in  jenem  und  diesem
Fall  bei  dem  Kleinen  Rath  Kassation  eingelegt  werden.  (Art.  276.
Art.  136.
Wenn  eine  Partei  durch  eine  schriftliche  Erklärung  unter
Verweisung  auf  die  Akten  des  Vorverfahrens  lediglich  auf  die  Parteivorträge ¬
  verzichtet,  so  findet  gegen  dieselbe  kein  Kontumazverfahren ¬
  statt.  Es  werden  daher  ihre  im  Vorverfahren  gestellten,
auf  die  Beweisführung  bezüglichen  Begehren  nach  Anhörung  des
anwesenden  Theiles  gewürdigt  und  den  Umständen  angemessen
erledigt  und  wird  das  Urtheil  sodann  ohne  Festsetzung  einer
Wiederherstellungsfrist  ausgefällt.
In  gleichem  Sinne  wird  eine  Partei  behandelt,  welche  während
der  Parteiverhandlungen  sich  entfernte.
ad  Art.  128.  Z.  B.  es  wurde  auf  den  1.  März  1885  Vormittags
9  Uhr  ein  Rechtstag  zwischen  dem  Kläger  A  und  dem  Beklagten  B  angesetzt. ¬
  B  erscheint  nicht  zur  festgetzten  Zeit.  Nach  bestehender  Uebung
pflegt  das  Gericht,  wenn  möglicherweise  das  Erscheinen  des  B  noch  stattfinden ¬
  kann,  1—2  Stunden  mit  dem  Beginn  der  Verhandlung  zu  warten,
            
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