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Art. 134.
Wenn ein Kotumazirter, nachdem er Wiederherstellung erlangte,
bei der neu angesetzten Gerichtsverhandlung abermals ausbleiben ¬
sollte, so bleibt es dem Gerichte vorbehalten, nach
Würdigung seiner Gründe, ihm zum zweiten Mal die Wiederherstellung ¬
zu gewähren oder nicht. Zum dritten Mal ist dieselbe
unzulässig.
Ueber die Frage wegen gehörig erfolgter Lösung der Kontumaz
hat das Gericht bestrittenen Falls nach Anhörung der Parteien
abzusprechen.
Art. 135.
Gegen jedes auf die Frage der Aufhebung der Kontumaz sich
beziehende Urtheil ist in appellablen Streitfällen der Weiterzug
an die zweite Instanz zulässig.
Der nämliche Weiterzug ist auch gegen das Kontumazurtheil
selbst, falls er innert der gesetzlichen Frist ergriffen wird, statthaft.
In unweiterzüglichen Streitsachen kann in jenem und diesem
Fall bei dem Kleinen Rath Kassation eingelegt werden. (Art. 276.
Art. 136.
Wenn eine Partei durch eine schriftliche Erklärung unter
Verweisung auf die Akten des Vorverfahrens lediglich auf die Parteivorträge ¬
verzichtet, so findet gegen dieselbe kein Kontumazverfahren ¬
statt. Es werden daher ihre im Vorverfahren gestellten,
auf die Beweisführung bezüglichen Begehren nach Anhörung des
anwesenden Theiles gewürdigt und den Umständen angemessen
erledigt und wird das Urtheil sodann ohne Festsetzung einer
Wiederherstellungsfrist ausgefällt.
In gleichem Sinne wird eine Partei behandelt, welche während
der Parteiverhandlungen sich entfernte.
ad Art. 128. Z. B. es wurde auf den 1. März 1885 Vormittags
9 Uhr ein Rechtstag zwischen dem Kläger A und dem Beklagten B angesetzt. ¬
B erscheint nicht zur festgetzten Zeit. Nach bestehender Uebung
pflegt das Gericht, wenn möglicherweise das Erscheinen des B noch stattfinden ¬
kann, 1—2 Stunden mit dem Beginn der Verhandlung zu warten,