226
29)
30)
31
34)
Rechtzeitigkeit der Parteiprozesshandlungen.
Als Abweichungen vom regulär-summarischen
Prozesse erscheinen :
a) Die Frist für den Widerspruch, welche ebenso
14 Tage beträgt, wie die im bedingten Zahlungs29) ¬
befehl zu setzende Zahlungsfrist.
) Die Frist zum Wiedereinsetzungsbegehren wegen
Versäumung der Frist zum Widerspruche, welche
acht Tage vom Wegfall des diesfälligen Hindernisses ¬
beträgt.30
b) Im Mandatsprozess bestehen folgende Fristen:
«) Für die Leistung, welche im Zahlungsbefehl aufgetragen -
wird, und für die Einwendungen, gegen
den Zahlungsbefehl beträgt die Frist regelmässi
14 Tage; wenn aber der Beklagte ausserhalb des
betreffenden Kronlandes wohnt oder unbekannten
Aufenthaltes ist, oder wenn es sich um eine
Arbeit handelt, hat das Gericht eine Frist,
welche nicht 45 Tage überschreiten darf, zu be31 ¬
stimmen.
Im Sydicats-Regressprozess beträgt diese Frist
stets zwei Wochen.
2) Für den Recurs gegen den Zahlungsbefehl sowie
für sämmtliche übrigen devolutiven Rechtsmittel,
weiter für das Rechtfertigungsgesuch, das Restitutionsgesuch ¬
und die Restitutionsklage wegen
Versäumung eines Termins beträgt die Frist
33)
acht Tage
) Im Uebrigen bestehen hier ebenso wie im regular
summarischen Verfahren die Fristen des mündlichen ¬
Prozesses.34)
§ 6 Abs. 3 Mahnverf.
§ 14 Mahnverf.
§ 1 Mand. Verf. von 1855.
20 Synd. Proz.
§§ 3, 10 Mand. Verf. von 1859, §§ 4, 8 Mand. Verf. von 1855.
§ 6 Mand. Verf. von 1855, § 7 Sum. Verf.