Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch der Geschichte und Theorie des oesterreichischen Civilprozessrechtes (2)

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Rechtzeitigkeit  der  Parteiprozesshandlungen.
Als  Abweichungen  vom  regulär-summarischen
Prozesse  erscheinen  :
a)  Die  Frist  für  den  Widerspruch,  welche  ebenso
14  Tage  beträgt,  wie  die  im  bedingten  Zahlungs29) ¬

befehl  zu  setzende  Zahlungsfrist.
)  Die  Frist  zum  Wiedereinsetzungsbegehren  wegen
Versäumung  der  Frist  zum  Widerspruche,  welche
acht  Tage  vom  Wegfall  des  diesfälligen  Hindernisses ¬
  beträgt.30
b)  Im  Mandatsprozess  bestehen  folgende  Fristen:
«)  Für  die  Leistung,  welche  im  Zahlungsbefehl  aufgetragen -
  wird,  und  für  die  Einwendungen,  gegen
den  Zahlungsbefehl  beträgt  die  Frist  regelmässi
14  Tage;  wenn  aber  der  Beklagte  ausserhalb  des
betreffenden  Kronlandes  wohnt  oder  unbekannten
Aufenthaltes  ist,  oder  wenn  es  sich  um  eine
Arbeit  handelt,  hat  das  Gericht  eine  Frist,
welche  nicht  45  Tage  überschreiten  darf,  zu  be31 ¬

stimmen.
Im  Sydicats-Regressprozess  beträgt  diese  Frist
stets  zwei  Wochen.
2)  Für  den  Recurs  gegen  den  Zahlungsbefehl  sowie
für  sämmtliche  übrigen  devolutiven  Rechtsmittel,
weiter  für  das  Rechtfertigungsgesuch,  das  Restitutionsgesuch ¬
  und  die  Restitutionsklage  wegen
Versäumung  eines  Termins  beträgt  die  Frist
33)
acht  Tage
)  Im  Uebrigen  bestehen  hier  ebenso  wie  im  regular
summarischen  Verfahren  die  Fristen  des  mündlichen ¬
  Prozesses.34)
§  6  Abs.  3  Mahnverf.
§  14  Mahnverf.
§  1  Mand.  Verf.  von  1855.
20  Synd.  Proz.
§§  3,  10  Mand.  Verf.  von  1859,  §§  4,  8  Mand.  Verf.  von  1855.
§  6  Mand.  Verf.  von  1855,  §  7  Sum.  Verf.
            
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