Volltext : ¬Das Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1030)

3.  Titel.  Beschränkte  persönliche  Dienstbarkeiten.
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spruchen,  wenn  der  Nießbraucher  mit  der  Erfüllung  der  dem  Besteller  gegenüber  bestehenden ¬
  Verpflichtung,  die  Gläubiger  zu  befriedigen,  in  Verzug  kommt.
§  1088  bezieht  sich  ausschließlich  auf  persönliche  Verpflichtungen  des  Bestellers, ¬
  dingliche  Lasten  des  Vermögens,  z.  B.  die  Zinsen  einer  Grundschuld,  die
Renten  einer  Rentenschuld,  trägt  der  Nießbraucher  nach  Vorschrift  des  §  1047.
§  1089.
Die  Vorschriften  der  §§  1085  bis  1088  finden  auf  den  Nießbrauch
an  einer  Erbschaft  entsprechende  Anwendung.
E.  I  §  1043.  G.  II  a  §  998.  E.  IIb  §  1073.  E.  III  §  1072.  Mot.  S.  565.
Prot.  Bd.  3  S.  436.
1.  Ein  Rießbrauch  an  einer  Erbschaft  wird  regelmäßig  auf  letztwilliger  Zuwendung ¬
  des  Erblassers  beruhen.  Denkbar  ist  es  aber  auch,  daß  der  Erbe,  ohne
hierzu  letztwillig  verpflichtet  zu  sein,  einen  Nießbrauch  an  der  ihm  angefallenen  Erbschaft ¬
  bestellt.  Auch  der  Nießbrauch  an  einer  Erbschaft  ist  lediglich  ein  Nießbrauch
an  den  einzelnen  zur  Erbschaft  gehörenden  Gegenständen.  An  die  Stelle  der  Gläubiger
des  Bestellers  (§§  1086—1088)  treten  hier  diejenigen  Gläubiger,  die  aus  der  Erbschaft ¬
  ihre  Befriedigung  suchen  dürfen,  d.  h.  die  Nachlaßgläubiger  (§  1967).  Anwendung ¬
  finden  auch  die  §§  737,  738  C.P.O.,  vgl.  §  737  Abs.  2  und  §  738  Abs.  2.
2.  Der  Nießbrauch  an  einem  Erbtheile  ist  dagegen  Nießbrauch  an  einem
Rechte,  nicht  Nießbrauch  an  einem  Bruchtheile  der  einzelnen  Nachlaßgegenstände,  da
der  Miterbe  über  seinen  Antheil  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen  nicht  verfügen
kann  (§  2033  Abs.  2).  Die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  dem  Erbtheile  bedarf  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  (§  2033  Abs.  1).  Nach  §  1068  Abs.  2
finden  auf  den  Nießbrauch  an  einem  Erbtheile  die  Vorschriften  des  §  1066  entsprechende ¬
  Anwendung.  Abweichend  die  Auffassung  des  O.L.G.  Bamberg,  Rechtspr.
Bd.  1  S.  19.
Dritter  Titel.
Beschränkte  persönliche  Dienstbaxkeiten.
§  1090.
Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß  derjenige,  zu
dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  berechtigt  ist,  das  Grundstück  in
einzelnen  Beziehungen  zu  benutzen,  oder  daß  ihm  eine  sonstige  Befugniß
zusteht,  die  den  Inhalt  einer  Grunddienstbarkeit  bilden  kann  (beschränkte
persönliche  Dienstbarkeit).
Die  Vorschriften  der  §§  1020  bis  1024,  1026  bis  1029,  1061  finden
entsprechende  Anwendung.
G.  1  §§  1044,  1048,  1049.  G.  IIa  §  999.  G.  IIb  §  1074.  E.  III  §  1073.
Mot.  S.  566,  568,  569.  Prot.  Bd.  3  S.  436,  437.
1.  Eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit  kann  nur  an  einem  Grundstücke
bestehen,  dem  Grundstücke  stehen  gleich  selbstständige  Berechtigungen,  die  ein  Blatt
im  Grundbuche  erhalten  können  (vgl.  §  1017,  E.  63,  68,  196).
Die  beschränkte
persönliche  Dienstbarkeit  ist  eine  Personalservitut,  entnimmt  aber,  mit  Ausnahme
            
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