3. Titel. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten.
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spruchen, wenn der Nießbraucher mit der Erfüllung der dem Besteller gegenüber bestehenden ¬
Verpflichtung, die Gläubiger zu befriedigen, in Verzug kommt.
§ 1088 bezieht sich ausschließlich auf persönliche Verpflichtungen des Bestellers, ¬
dingliche Lasten des Vermögens, z. B. die Zinsen einer Grundschuld, die
Renten einer Rentenschuld, trägt der Nießbraucher nach Vorschrift des § 1047.
§ 1089.
Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch
an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.
E. I § 1043. G. II a § 998. E. IIb § 1073. E. III § 1072. Mot. S. 565.
Prot. Bd. 3 S. 436.
1. Ein Rießbrauch an einer Erbschaft wird regelmäßig auf letztwilliger Zuwendung ¬
des Erblassers beruhen. Denkbar ist es aber auch, daß der Erbe, ohne
hierzu letztwillig verpflichtet zu sein, einen Nießbrauch an der ihm angefallenen Erbschaft ¬
bestellt. Auch der Nießbrauch an einer Erbschaft ist lediglich ein Nießbrauch
an den einzelnen zur Erbschaft gehörenden Gegenständen. An die Stelle der Gläubiger
des Bestellers (§§ 1086—1088) treten hier diejenigen Gläubiger, die aus der Erbschaft ¬
ihre Befriedigung suchen dürfen, d. h. die Nachlaßgläubiger (§ 1967). Anwendung ¬
finden auch die §§ 737, 738 C.P.O., vgl. § 737 Abs. 2 und § 738 Abs. 2.
2. Der Nießbrauch an einem Erbtheile ist dagegen Nießbrauch an einem
Rechte, nicht Nießbrauch an einem Bruchtheile der einzelnen Nachlaßgegenstände, da
der Miterbe über seinen Antheil an den einzelnen Nachlaßgegenständen nicht verfügen
kann (§ 2033 Abs. 2). Die Bestellung des Nießbrauchs an dem Erbtheile bedarf der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1). Nach § 1068 Abs. 2
finden auf den Nießbrauch an einem Erbtheile die Vorschriften des § 1066 entsprechende ¬
Anwendung. Abweichend die Auffassung des O.L.G. Bamberg, Rechtspr.
Bd. 1 S. 19.
Dritter Titel.
Beschränkte persönliche Dienstbaxkeiten.
§ 1090.
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in
einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder daß ihm eine sonstige Befugniß
zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte
persönliche Dienstbarkeit).
Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden
entsprechende Anwendung.
G. 1 §§ 1044, 1048, 1049. G. IIa § 999. G. IIb § 1074. E. III § 1073.
Mot. S. 566, 568, 569. Prot. Bd. 3 S. 436, 437.
1. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann nur an einem Grundstücke
bestehen, dem Grundstücke stehen gleich selbstständige Berechtigungen, die ein Blatt
im Grundbuche erhalten können (vgl. § 1017, E. 63, 68, 196).
Die beschränkte
persönliche Dienstbarkeit ist eine Personalservitut, entnimmt aber, mit Ausnahme