Volltext : Stein, Albert Heinrich: Ueber Vormundschaften und Curatelen nach gemeinem teutschen Rechte, und nach den besondern Rechten einiger teutschen Staaten

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Beylagen.
Tit.  F.  „Aber  rc."  S.  281.  Auch  müssen  Verträge  über
liegende  Guͤter  dem  Stadt-  oder  Gemeinde-Rathe  zur
Erkenntniß  innerhalb  14  Tage,  von  dem  Zeitpunkte  an
gerechnet,  in  welchem  die  gesetzliche  Reuzeit  nicht  mehr
statt  findet,  vorgelegt  werden  Auf  die  Uebertretung  die1 ¬

ses  Gesetzes  wurde,  wenn  der  Vertrag  nicht  über  50  fl.
beträgt,  die  Strafe  eines  kleinen  Frevels  von  3  fl.  15  kr.
wenn  er  aber  über  50  fl.  beträgt,  die  Strafe  eines  großen
Frevels  (von  14  fl.)  für  Jeden  der  vertragenden  Theile  bestimmt. ¬
  L.R.  2r.  Thl.  13r.  Tit.  §.  „Und  so  rc."  S.  280.
Org.  Gesetz  vom  19.  Juni  1808.  F.  2.  (Staats=  u.  Reg.
Bl.  von  1808.  S.  321.).  Doch  bewirkt  die  Unterlassung
dieses  Erkenntnisses  nicht  die  Ungültigkeit  des  Kaufvertrags;
  vergl.  Griesingers  Commentar,  3r.  Bd.  §.  175.
.  ..
S.  632.  u.  633.  Weishaar,  Handbuch  des  Würtemb.
Privatrechts,  2r.  Thl.  F.  422.  S.  9.  Reinhardt  a.  a.  O.
1r.  Bd.  S.  253.
3)
Staat  für  Vormünder,  38.  Kap.  F.  9.  s.  oben  S.  244.
Zu  dem  Zugehör  eines  Gebäudes  gehört  Alles,  was  erd¬,
mauer-,  nied-  und  nagelfest,  ferner,  was  zum  anhaltenden =
  Gebrauche  desselben  bestimmt  ist,  und  verwendet
wird,  namentlich  bey  Gebäuden  die  für  deren  Zweck
nothwendig  erforderlichen  Geräthschaften,  nicht  aber
Fabrikate,  Materialien  zur  Fabrikation,  und  Bau-Materialien; -
  hingegen  Materialien  eines  abgebrochenen  oder
eingefallenen  Gebäudes,  so  wie  das,  was  von  einem
Gebäude  heraus-  oder  weggenommen  wurde,  und  wieder ¬
  dahin  gebracht  werden  soll,  z.  B.  Ziegel  vom  Dache  rc.
werden  als  Zugehör  eines  Hauses  angesehen.  Werden
bewegliche  Gegenstaͤnde,  besonders  solche,  bey  welchen
ein  Zweifel  entstehen  könnte,  ob  sie  zum  Gebäude  gerechnet ¬
  werden,  z.  B.  Schränke,  die  etwa  nur  der  bessern ¬
  Befestigung  wegen,  an  die  Wand  genagelt  sind
mit  einem  Gebäude  verkauft,  so  ist  es  räthlich,  sie  entweder, ¬
  wenn  es  nur  wenige  sind,  in  dem  Kaufvertrage
aufzuführen,  oder,  wenn  es  viele  sind,  in  ein  besonderes
Verzeichniß  aufzunehmen.
4)  Staat  für  Vorm.  38.  Kap.  F.  11.  s.  oben  S.  246.
            
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