§ 20
Abs. 4.
Abschnitt III. § 20. Ausschluß von der Fahrt.
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hören und dem Kommando des Truppenführers übergeben sind, sich Ungehörigkeiten ¬
auf der Eisenbahn zu Schulden kommen lassen, so sind die Kommandoführer ¬
um Abhülfe anzugehen. Wenn diese gar nicht oder nicht in genügendem
Maße gewährt wird, so ist die Angelegenheit behufs weiterer Verfolgung bei
der vorgesetzten Instanz zur Anzeige zu bringen. (Preuß. Erl. vom 24. März
1860 II. 2121.) Eine Ausschließung einzelner auf dem Marsch befindlicher
Militärpersonen von der Weiterfahrt darf in der Regel nur dann eintreten,
wenn dieses im Interesse der Sicherheit des Betriebes oder zum Schutze anderer
Mitreisenden gegen Ungehörigkeiten unvermeidlich erscheint. Im Uebrigen haben
sich die Bahnbeamten bei Vergehen und Ordnungswidrigkeiten solcher Militärpersonen ¬
auf Konstatirung der Identität der Person und Anzeige bei der
vorgesetzten Behörde zu beschränken. (Preuß. Erl. vom 25. Januar 1857
II. 10584.)
Abgesehen von den durch die Verk.=Ord. vorgesehenen Strafen können die
bezüglichen Uebertretungen auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen; insbesondere ¬
wegen Widerstands und thätlichen Angriffs (§113 D. R.=St.=G.=B.)
Hausfriedensbruchs (§ 123 1. c.) und Beamtenbeleidigung (§ 196 1. c.).
Die Frage, ob die §§ 183 u. 186 R.=St.=G.=B. auf Handlungen in PersonenWaggons ¬
anzuwenden sind, ist vom Reichsgericht verneint worden (Zeitg.
d. Ver. d. Eisenb.=Verw. 1897 Nr. 46 S. 708, Nr. 51 S. 779), s. dagegen
Coermann, a. a. O. 1898 Nr. 56 S. 885. Die Praxis hat vornehmlich den
Schutz des § 113 St.=G.=B. auch den Bahnpolizeibeamten als Vollstreckungsbeamten ¬
zuerkannt, so insbesondere den Stationsbeamten: Reichsger. 5. April
1881, Eisenbahnr. Entsch. Bd. 2 S. 7 (Widerstand bei Entfernung aus dem
Coupé wegen Verweigerung des Vorzeigens der Fahrkarte), Ob.=Land.=Ger.
München 4. Juli 1882 eod. Bd. 3 S. 255 (Widerstand bei der vorläufigen Festnahme ¬
wegen Beamtenbeleidigung), Ob.=Land.=Ger. Rostock 7. Mai 1888 eod.
Bd. 6 S. 294 (Widerstand durch thätlichen Angriff bei Einziehung einer Ordnungsstrafe). ¬
Und ferner ist Hausfriedensbruch angenommen worden in Bezug ¬
auf die Perrons (Bahnsteige), Reichsger. 29. Januar 1881, Eisenbahnr.
Entsch. Bd. 1 S. 375 und 28. Oktober 1889 eod. Bd. 7 S. 326), desgleichen
auf den Bahnhof (Reichsger. 4. Mai 1885 eod. Bd. 4 S. 156), die Empfangsgebäude, ¬
deren Flure 2c. (O.=L.=G. Rostock 25. Juli 1888 eod. Bd. 4
S. 304—308); den Wartesaal (O.=L.=G. Naumburg 21. Juni 1888 eod.
Bd. 7 S. 12) s. Anm. 5.
76) Absatz 4 verordnet, daß der Ausgeschlossene, sei es auf der Abgangsoder ¬
einer Unterwegsstation, nicht berechtigt ist, die Rückgabe des bereits aufgegebenen ¬
Gepäcks anderswo, als auf der Bestimmungsstation zu verlangen.
Die Eisenbahn braucht also nicht gleichzeitig auch vom Gepäcktransportvertrage
zurückzutreten, sondern kann diesen (um nicht in der regelmäßigen Expedition
eine Störung eintreten zu lassen: Epstein S. 14) erfüllen. Schott S. 528.
Der Annahme Schwab's (Neuerungen S. 12), daß sich Abs. 3 nur auf trunkene
und renitente, nicht auch auf kranke Personen beziehe, kann nicht beigetreten
werden. Abs. 3 macht einen derartigen Unterschied nicht.