Metadaten : Eger, Georg: ¬Die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899

§  20
Abs.  4.

Abschnitt  III.  §  20.  Ausschluß  von  der  Fahrt.
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hören  und  dem  Kommando  des  Truppenführers  übergeben  sind,  sich  Ungehörigkeiten ¬
  auf  der  Eisenbahn  zu  Schulden  kommen  lassen,  so  sind  die  Kommandoführer ¬
  um  Abhülfe  anzugehen.  Wenn  diese  gar  nicht  oder  nicht  in  genügendem
Maße  gewährt  wird,  so  ist  die  Angelegenheit  behufs  weiterer  Verfolgung  bei
der  vorgesetzten  Instanz  zur  Anzeige  zu  bringen.  (Preuß.  Erl.  vom  24.  März
1860  II.  2121.)  Eine  Ausschließung  einzelner  auf  dem  Marsch  befindlicher
Militärpersonen  von  der  Weiterfahrt  darf  in  der  Regel  nur  dann  eintreten,
wenn  dieses  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Betriebes  oder  zum  Schutze  anderer
Mitreisenden  gegen  Ungehörigkeiten  unvermeidlich  erscheint.  Im  Uebrigen  haben
sich  die  Bahnbeamten  bei  Vergehen  und  Ordnungswidrigkeiten  solcher  Militärpersonen ¬
  auf  Konstatirung  der  Identität  der  Person  und  Anzeige  bei  der
vorgesetzten  Behörde  zu  beschränken.  (Preuß.  Erl.  vom  25.  Januar  1857
II.  10584.)
Abgesehen  von  den  durch  die  Verk.=Ord.  vorgesehenen  Strafen  können  die
bezüglichen  Uebertretungen  auch  strafrechtliche  Folgen  nach  sich  ziehen;  insbesondere ¬
  wegen  Widerstands  und  thätlichen  Angriffs  (§113  D.  R.=St.=G.=B.)
Hausfriedensbruchs  (§  123  1.  c.)  und  Beamtenbeleidigung  (§  196  1.  c.).
Die  Frage,  ob  die  §§  183  u.  186  R.=St.=G.=B.  auf  Handlungen  in  PersonenWaggons ¬
  anzuwenden  sind,  ist  vom  Reichsgericht  verneint  worden  (Zeitg.
d.  Ver.  d.  Eisenb.=Verw.  1897  Nr.  46  S.  708,  Nr.  51  S.  779),  s.  dagegen
Coermann,  a.  a.  O.  1898  Nr.  56  S.  885.  Die  Praxis  hat  vornehmlich  den
Schutz  des  §  113  St.=G.=B.  auch  den  Bahnpolizeibeamten  als  Vollstreckungsbeamten ¬
  zuerkannt,  so  insbesondere  den  Stationsbeamten:  Reichsger.  5.  April
1881,  Eisenbahnr.  Entsch.  Bd.  2  S.  7  (Widerstand  bei  Entfernung  aus  dem
Coupé  wegen  Verweigerung  des  Vorzeigens  der  Fahrkarte),  Ob.=Land.=Ger.
München  4.  Juli  1882  eod.  Bd.  3  S.  255  (Widerstand  bei  der  vorläufigen  Festnahme ¬
  wegen  Beamtenbeleidigung),  Ob.=Land.=Ger.  Rostock  7.  Mai  1888  eod.
Bd.  6  S.  294  (Widerstand  durch  thätlichen  Angriff  bei  Einziehung  einer  Ordnungsstrafe). ¬
  Und  ferner  ist  Hausfriedensbruch  angenommen  worden  in  Bezug ¬
  auf  die  Perrons  (Bahnsteige),  Reichsger.  29.  Januar  1881,  Eisenbahnr.
Entsch.  Bd.  1  S.  375  und  28.  Oktober  1889  eod.  Bd.  7  S.  326),  desgleichen
auf  den  Bahnhof  (Reichsger.  4.  Mai  1885  eod.  Bd.  4  S.  156),  die  Empfangsgebäude, ¬
  deren  Flure  2c.  (O.=L.=G.  Rostock  25.  Juli  1888  eod.  Bd.  4
S.  304—308);  den  Wartesaal  (O.=L.=G.  Naumburg  21.  Juni  1888  eod.
Bd.  7  S.  12)  s.  Anm.  5.
76)  Absatz  4  verordnet,  daß  der  Ausgeschlossene,  sei  es  auf  der  Abgangsoder ¬
  einer  Unterwegsstation,  nicht  berechtigt  ist,  die  Rückgabe  des  bereits  aufgegebenen ¬
  Gepäcks  anderswo,  als  auf  der  Bestimmungsstation  zu  verlangen.
Die  Eisenbahn  braucht  also  nicht  gleichzeitig  auch  vom  Gepäcktransportvertrage
zurückzutreten,  sondern  kann  diesen  (um  nicht  in  der  regelmäßigen  Expedition
eine  Störung  eintreten  zu  lassen:  Epstein  S.  14)  erfüllen.  Schott  S.  528.
Der  Annahme  Schwab's  (Neuerungen  S.  12),  daß  sich  Abs.  3  nur  auf  trunkene
und  renitente,  nicht  auch  auf  kranke  Personen  beziehe,  kann  nicht  beigetreten
werden.  Abs.  3  macht  einen  derartigen  Unterschied  nicht.
            
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