Metadaten : Brix, Alexander: ¬Das allgemeine Handelsgesetzbuch vom Standpunkt der österreichischen Gesetzgebung

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Erstes  Buch.  Vom  Handelsstande.
anderweitigen  Vorschriften,  welche  bei  Einführung  des  Handelsgesetzbuchs
bereits  bestehen,  gilt  die  Anwendbarkeit  derselben  auf  die  Handelsfrauen
unbedingt  und  ausnahmslos,  selbst  wenn  ihre  Textirung  entgegenstehen
sollte.  Bei  dergleichen  später  zu  erlassenden  Gesetzen  und  Verordnungen
aber  wird  die  Anwendung  auf  Handelsfrauen  nur  dann  ausgeschlossen  sein,
wenn  sie  ausdrücklich  auf  Kaufleute  männlichen  Geschlechtes  werden  eingeschränkt ¬
  werden.
3.  Eine  vollkommene  Gleichstellung  der  Handelsfrau  mit  dem  Kaufmann
findet  nur  in  dem  Handels
etriebe  statt;  was  außerhalb  desselben ¬
  liegt,  also  namentlich  auf  offentliches  Recht  Bezug  hat,  wird  durch  den
ersten  Absatz  des  Art.  6  ganz  und  gar  nicht  berührt.  Wenn  also  z.  B.  irgend
ein  Gesetz  den  Kaufleuten,  als  solchen,  ein  politisches  Wahlrecht  ertheilen
würde,  so  stünde  dieses  Recht  nicht  auch  sofort  den  Handelsfrauen  zu.
Ebenso  bleiben  die  gewerbepolizeilichen  und  gewerbesteuerlichen  Gesetze  im
Sinne  des  Art.  11  durch  diesen  Absatz  unberührt.  In  dieser  letztern  Beziehung
besteht  übrigens  bis  jetzt  in  Oesterreich  keinerlei  Unterschied  nach  dem  Geschlechte
(§.  4  des  Gewerbegesetzes  vom  20.  December  1859).
4.  Rechtswohlthaten,  wie  deren  der  zweite  Absatz  des  Art.  6  gedenkt,  sind
dem  bürgerlichen  Rechte  Oesterreichs  fremd.
5.  Der  dritte  Absatz  des  Artikels  präcisirt  nur  die  im  ersten  Absatz
grundsätzlich  ausgesprochene  Gleichstellung  der  Handelsfrau  mit  dem  Kaufmann:
Dieselben  Bestimmungen,  welche  bei  dem  Manne  zutreffen,  wenn  er  das
Handelsgewerbe  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit  Anderen,  in  eigener  Person
oder  durch  einen  Procuristen  betreibt,  sollen  auch  bei  der  Handelsfrau  gelten:
es  ist  unstatthaft,  daß  diese  aus  der  Verschiedenheit  des  Handelsbetriebes
andere  Rechte  und  Pflichten  für  sich  geltend  mache,  als  welche  der  Kaufmann
unter  gleichen  Verhältnissen  für  sich  geltend  zu  machen  berechtigt  ist.
Art.  7.
Eine  Ehefrau  kann  ohne  Einwilligung  ihres  Ehemannes  nicht
Handelsfrau  sein.
Es  gilt  als  Einwilligung  des  Mannes,  wenn  die  Frau  mit  Wissen
und
ohne  Einspruch  desselben  Handel  treibt.
Die  Ehefrau  eines  Kaufmannes,  welche  ihrem  Ehemanne  nur
Beihilfe  in  dem  Handelsgewerbe  leistet,  ist  keine  Handelsfrau.
1.  Die  Anordnung,  daß  eine  Ehefrau,  um  Handelsfrau  zu  sein,  der  Einwilligung ¬
  ihres  Mannes  bedürfe,  enthält  eine  erhebliche  Erweiterung
der  dem  Ehegatten  nach  dem  a.  b.  G.  B.  zustehenden  Rechte.  Sie  läßt  sich  aber
namentlich  in  Anbetracht  des  Einflusses,  den  die  Stellung  der  Frau  als  Handelsfrau ¬
  nach  Art.  8  auf  die  Vermögensrechte  des  Mannes  nehmen  soll,  rechtfertigen.
Die  ehemännliche  Einwilligung  ist  an  keine  solenne  Form  gebunden,
insbesondere  findel  eine  E.
inträgung  derselben  in  die  Handelsregister  nicht  statt.
Sie  wird  entweder  a)  ausdrücklich  ertheilt,  oder  kann  b)  gesetzlich  vermuthet,
oder  aber  c)  durch  richterlick
n  Ausspruch  supplirt  werden.  —  Die  gesetzliche
Tin
Vermuthung  der  ehegattliche
en  Ein
willigung  kritt  nach  dem  zweiten  Absatz
des  Artikeis  dann  ein,  wenn  die  Gattin  mit  2
Wissen  und  ohne  Einspruch  des
—
Mannes  Handel  treibt.  Sind  die  Bedingungen  für  diese  Vermuthung  einmal
vorhanden,  ist  also  erwiesen,  daß  der  Mann  um  den  Handelsbetrieb  seiner
            
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