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Erstes Buch. Vom Handelsstande.
anderweitigen Vorschriften, welche bei Einführung des Handelsgesetzbuchs
bereits bestehen, gilt die Anwendbarkeit derselben auf die Handelsfrauen
unbedingt und ausnahmslos, selbst wenn ihre Textirung entgegenstehen
sollte. Bei dergleichen später zu erlassenden Gesetzen und Verordnungen
aber wird die Anwendung auf Handelsfrauen nur dann ausgeschlossen sein,
wenn sie ausdrücklich auf Kaufleute männlichen Geschlechtes werden eingeschränkt ¬
werden.
3. Eine vollkommene Gleichstellung der Handelsfrau mit dem Kaufmann
findet nur in dem Handels
etriebe statt; was außerhalb desselben ¬
liegt, also namentlich auf offentliches Recht Bezug hat, wird durch den
ersten Absatz des Art. 6 ganz und gar nicht berührt. Wenn also z. B. irgend
ein Gesetz den Kaufleuten, als solchen, ein politisches Wahlrecht ertheilen
würde, so stünde dieses Recht nicht auch sofort den Handelsfrauen zu.
Ebenso bleiben die gewerbepolizeilichen und gewerbesteuerlichen Gesetze im
Sinne des Art. 11 durch diesen Absatz unberührt. In dieser letztern Beziehung
besteht übrigens bis jetzt in Oesterreich keinerlei Unterschied nach dem Geschlechte
(§. 4 des Gewerbegesetzes vom 20. December 1859).
4. Rechtswohlthaten, wie deren der zweite Absatz des Art. 6 gedenkt, sind
dem bürgerlichen Rechte Oesterreichs fremd.
5. Der dritte Absatz des Artikels präcisirt nur die im ersten Absatz
grundsätzlich ausgesprochene Gleichstellung der Handelsfrau mit dem Kaufmann:
Dieselben Bestimmungen, welche bei dem Manne zutreffen, wenn er das
Handelsgewerbe allein oder in Gemeinschaft mit Anderen, in eigener Person
oder durch einen Procuristen betreibt, sollen auch bei der Handelsfrau gelten:
es ist unstatthaft, daß diese aus der Verschiedenheit des Handelsbetriebes
andere Rechte und Pflichten für sich geltend mache, als welche der Kaufmann
unter gleichen Verhältnissen für sich geltend zu machen berechtigt ist.
Art. 7.
Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht
Handelsfrau sein.
Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen
und
ohne Einspruch desselben Handel treibt.
Die Ehefrau eines Kaufmannes, welche ihrem Ehemanne nur
Beihilfe in dem Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau.
1. Die Anordnung, daß eine Ehefrau, um Handelsfrau zu sein, der Einwilligung ¬
ihres Mannes bedürfe, enthält eine erhebliche Erweiterung
der dem Ehegatten nach dem a. b. G. B. zustehenden Rechte. Sie läßt sich aber
namentlich in Anbetracht des Einflusses, den die Stellung der Frau als Handelsfrau ¬
nach Art. 8 auf die Vermögensrechte des Mannes nehmen soll, rechtfertigen.
Die ehemännliche Einwilligung ist an keine solenne Form gebunden,
insbesondere findel eine E.
inträgung derselben in die Handelsregister nicht statt.
Sie wird entweder a) ausdrücklich ertheilt, oder kann b) gesetzlich vermuthet,
oder aber c) durch richterlick
n Ausspruch supplirt werden. — Die gesetzliche
Tin
Vermuthung der ehegattliche
en Ein
willigung kritt nach dem zweiten Absatz
des Artikeis dann ein, wenn die Gattin mit 2
Wissen und ohne Einspruch des
—
Mannes Handel treibt. Sind die Bedingungen für diese Vermuthung einmal
vorhanden, ist also erwiesen, daß der Mann um den Handelsbetrieb seiner