Metadaten : Mommsen, Friedrich: Entwurf eines Deutschen Reichsgesetzes über das Erbrecht nebst Motiven

Sechste  Abtheilung.  Von  dem  Rechtsverhältniß  der  Erben.
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derungen  nicht  angemeldet  haben,  verlieren  aber  dadurch  nicht  die
Rechte,  welche  sie  gegen  den  Erben  haben.
Die  Forderungen  des  Erben  an  den  Erblasser  werden  bei  der
in  Frage  stehenden  Feststellung  gleichfalls  in  Betracht  gezogen,  soweit
ihnen  nicht  Schulden  des  Erben  an  den  Erblasser  gegenüberstehen.
§  275.
Was  nach  Auszahlung  der  in  Gemäßheit  des  §  274,  Abs.  1
festgestellten  Beträge  von  der  abgesonderten  Masse  übrig  bleibt,  ist,
sofern  es  nicht  etwa  vorhandenen  Pfandgläubigern  gebührt,  an  den
Erben  oder,  falls  über  sein  Vermögen  der  Concurs  eröffnet  ist,  an
seine  Concursmasse  auszuliefern.
III.  Rechtsverhältniß  der  Miterben.
1.  Erbtheilung.
§  276.
Eine  mehreren  Erben  zugefallene  Erbschaft  muß  getheilt  werden,
sobald  auch  nur  einer  der  Erben  dies  verlangt.
Für  die  Erbtheilung  gelten,  sowohl  was  die  Theilung  selbst,
als  auch  was  die  besonderen,  in  Folge  der  Gemeinschaft  entstehenden
Verpflichtungen  der  einzelnen  Miterben  betrifft,  im  Allgemeinen  dieselben ¬
  Grundsätze,  wie  für  die  Theilung  anderer  Gemeinschaften.
§  277.
Die  Theilung  der  Erbschaft  kann  vorgenommen  werden,  auch
wenn  eine  ungeborene  Leibesfrucht  bei  derselben  als  Erbe  betheiligt
ist  (s.  auch  §  280).
Es  ist  in  diesem  Falle  so  viel  von  der  Erbschaft  aufzuheben,
als  nöthig  wäre,  wenn  Drillinge  geboren  würden,  und  dieser  Betrag
endgültig  zuzuweisen  oder  zu  vertheilen,  wenn  die  Geburt  erfolgt
oder  Gewißheit  vorhanden  ist,  daß  sie  nicht  erfolgen  kann.
§  278.
Der  Mutter  eines  zur  Erbfolge  berechtigten,  aber  noch  nicht
geborenen  Kindes  steht  während  ihrer  Schwangerschaft  das  Recht  zu,
aus  den  Nutzungen  der  Erbschaft,  nach  in  Gemäßheit  des  §  277
vollzogener  Theilung  aus  den  Nutzungen  des  für  ihre  Leibesfrucht
aufgehobenen  Erbtheils,  den  Unterhalt  zu  fordern.  Doch  kann  sie
            
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