Sechste Abtheilung. Von dem Rechtsverhältniß der Erben.
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derungen nicht angemeldet haben, verlieren aber dadurch nicht die
Rechte, welche sie gegen den Erben haben.
Die Forderungen des Erben an den Erblasser werden bei der
in Frage stehenden Feststellung gleichfalls in Betracht gezogen, soweit
ihnen nicht Schulden des Erben an den Erblasser gegenüberstehen.
§ 275.
Was nach Auszahlung der in Gemäßheit des § 274, Abs. 1
festgestellten Beträge von der abgesonderten Masse übrig bleibt, ist,
sofern es nicht etwa vorhandenen Pfandgläubigern gebührt, an den
Erben oder, falls über sein Vermögen der Concurs eröffnet ist, an
seine Concursmasse auszuliefern.
III. Rechtsverhältniß der Miterben.
1. Erbtheilung.
§ 276.
Eine mehreren Erben zugefallene Erbschaft muß getheilt werden,
sobald auch nur einer der Erben dies verlangt.
Für die Erbtheilung gelten, sowohl was die Theilung selbst,
als auch was die besonderen, in Folge der Gemeinschaft entstehenden
Verpflichtungen der einzelnen Miterben betrifft, im Allgemeinen dieselben ¬
Grundsätze, wie für die Theilung anderer Gemeinschaften.
§ 277.
Die Theilung der Erbschaft kann vorgenommen werden, auch
wenn eine ungeborene Leibesfrucht bei derselben als Erbe betheiligt
ist (s. auch § 280).
Es ist in diesem Falle so viel von der Erbschaft aufzuheben,
als nöthig wäre, wenn Drillinge geboren würden, und dieser Betrag
endgültig zuzuweisen oder zu vertheilen, wenn die Geburt erfolgt
oder Gewißheit vorhanden ist, daß sie nicht erfolgen kann.
§ 278.
Der Mutter eines zur Erbfolge berechtigten, aber noch nicht
geborenen Kindes steht während ihrer Schwangerschaft das Recht zu,
aus den Nutzungen der Erbschaft, nach in Gemäßheit des § 277
vollzogener Theilung aus den Nutzungen des für ihre Leibesfrucht
aufgehobenen Erbtheils, den Unterhalt zu fordern. Doch kann sie