Metadaten : Deutsches Konkursprozessrecht (9030)

§  1.  Begriff  und  Wesen  des  Konkursprozesses.
Die  im  Konkursverfahren  erfolgende  Zwangsvollstreckung  hat
mit  der  Zwangsvollstreckung,  wie  sie  im  ordentlichen  Prozesse
erfolgt',  die  wesentlichen  Merkmale  gemein.  Wie  die  Zwangsvollstreckung ¬
  des  ordentlichen  Prozesses  ist  die  Zwangsvollstreckung
im  Konkurse  die  Verwirklichung  des  festgestellten  Rechts  durch
die  Gerichtsbehörde.  Sie  ist  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderung, ¬
  da  im  Konkurs  alle  Forderungen  als  Geldforderungen
geltend  zu  machen  sind,  damit  die  einheitliche  Vollstreckuug
möglich  ist.  Mit  der  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen,
wie  sie  im  ordentlichen  Prozefs  erfolgt,  stimmt  die  Vollstreckung
im  Konkurs  in  den  Grundzügen  überein.  Von  jener  unterscheidet  sie
sich  dadurch,  dafs  sie  das  Vermögen  als  Ganzes  erfafst,  während
die  Vollstreckung  des  o.  Civilprozesses  einzelne  Vermögensstücke
greift,  und  dadurch,  dafs  sie  zu  Gunsten  aller  in  einem  gewissen ¬
  Zeitpunkt  vorhandener  Gläubiger  erfolgt,  während  die
Vollstreckung  des  o.  Prozesses  für  den  einzelnen  Gläubiger  bethätigt ¬
  wird.  Die  Vollstreckung  im  Konkurs  ist  Universalexekution -
  im  Gegensatze  zur  Specialexekution  des  ordentlichen
Prozesses.
Eigenartig  ist  die  konkursmäfsige  Zwangsvollstreckung  auch
darin,  dafs  sie  nicht  blofs,  wie  die  Vollstreckung  des  ordentlichen
Prozesses,  auf  Verlangen  eines  Gläubigers,  sondern  auch  auf  Verlangen -
  des  Schuldners,  ja  nach  verschiedenen  älteren  Rechten  auch
von  Amtswegen,  eingeleitet  werden  kann.  Aber  auch  blofs  eingeleitet; ¬
  durchgeführt  kann  das  Verfahren  nur  werden,  wenn
Gläubiger  die  konkursmäfsige  Zwangsvollstreckung  begehren,
was  sie  durch  ihre  Beteiligung  am  Konkurse  zum  Ausdrucke
bringen*.
Wie  bei  allen  besonderen  Prozefsarten,  so  finden  auch  im
Konkursverfahren  die  Regeln  des  ordentlichen  Civilprozesses  insoweit ¬
  Anwendung,  als  sie  nicht  durch  besondere  Regeln  über  das
Konkursverfahren  aufser  Kraft  gesetzt  sind.
Die  besonderen  Regeln  über  das  Konkursverfahren  kann  man
als  das  Konkursprozefsrecht  im  engeren  Sinne  bezeichnen.  Im
weiteren  Sinne  Konkursprozefsrecht  sind  auch  die  Rechtssätze
des  ordentlichen  Prozesses,  die  im  Konkursverfahren  entsprechende
Anwendung  finden.
4  Daher  Einstellung,  wenn  sich  kein  Gläubiger  meldet;  arg.  K.O.  §  202
Abs.  1.
            
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