§ 1. Begriff und Wesen des Konkursprozesses.
Die im Konkursverfahren erfolgende Zwangsvollstreckung hat
mit der Zwangsvollstreckung, wie sie im ordentlichen Prozesse
erfolgt', die wesentlichen Merkmale gemein. Wie die Zwangsvollstreckung ¬
des ordentlichen Prozesses ist die Zwangsvollstreckung
im Konkurse die Verwirklichung des festgestellten Rechts durch
die Gerichtsbehörde. Sie ist Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung, ¬
da im Konkurs alle Forderungen als Geldforderungen
geltend zu machen sind, damit die einheitliche Vollstreckuug
möglich ist. Mit der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen,
wie sie im ordentlichen Prozefs erfolgt, stimmt die Vollstreckung
im Konkurs in den Grundzügen überein. Von jener unterscheidet sie
sich dadurch, dafs sie das Vermögen als Ganzes erfafst, während
die Vollstreckung des o. Civilprozesses einzelne Vermögensstücke
greift, und dadurch, dafs sie zu Gunsten aller in einem gewissen ¬
Zeitpunkt vorhandener Gläubiger erfolgt, während die
Vollstreckung des o. Prozesses für den einzelnen Gläubiger bethätigt ¬
wird. Die Vollstreckung im Konkurs ist Universalexekution -
im Gegensatze zur Specialexekution des ordentlichen
Prozesses.
Eigenartig ist die konkursmäfsige Zwangsvollstreckung auch
darin, dafs sie nicht blofs, wie die Vollstreckung des ordentlichen
Prozesses, auf Verlangen eines Gläubigers, sondern auch auf Verlangen -
des Schuldners, ja nach verschiedenen älteren Rechten auch
von Amtswegen, eingeleitet werden kann. Aber auch blofs eingeleitet; ¬
durchgeführt kann das Verfahren nur werden, wenn
Gläubiger die konkursmäfsige Zwangsvollstreckung begehren,
was sie durch ihre Beteiligung am Konkurse zum Ausdrucke
bringen*.
Wie bei allen besonderen Prozefsarten, so finden auch im
Konkursverfahren die Regeln des ordentlichen Civilprozesses insoweit ¬
Anwendung, als sie nicht durch besondere Regeln über das
Konkursverfahren aufser Kraft gesetzt sind.
Die besonderen Regeln über das Konkursverfahren kann man
als das Konkursprozefsrecht im engeren Sinne bezeichnen. Im
weiteren Sinne Konkursprozefsrecht sind auch die Rechtssätze
des ordentlichen Prozesses, die im Konkursverfahren entsprechende
Anwendung finden.
4 Daher Einstellung, wenn sich kein Gläubiger meldet; arg. K.O. § 202
Abs. 1.